Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8F_22/2025
Urteil vom 17. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. August 2025 (8C_65/2025 (Urteil UV.2022.00132)).
Sachverhalt
A.
A.a. Die 1968 geborene A.________ zog sich am 27. Mai 2013 bei einem Strassenverkehrsunfall eine linksseitige Handgelenksdistorsion und eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu. Am 11. Oktober 2013 erlitt sie erneut eine Handgelenksdistorsion links, als ihr mehrere Getränkepackungen auf das linke Handgelenk fielen. Die AXA Versicherungen AG (AXA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). In der Folge klagte A.________ auch über rechtsseitige Hand- und Schulterbeschwerden. Nach medizinischen Abklärungen und Beizug eines im Verfahren der Invalidenversicherung erstellten Observationsberichts bestätigte die AXA mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 die verfügte Ablehnung einer Leistungspflicht betreffend die rechtsseitigen Beschwerden und hielt an der Integritätsentschädigung vom 10 % fest. Weiter sprach sie A.________ eine Invalidenrente ab 1. August 2018 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % zu und forderte zu viel ausbezahlte Rentenbeträge ab 1. Juli 2021 zurück. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 28. November 2024 insoweit teilweise gut, als es ihr eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
A.b. Das Bundesgericht hiess die von A.________ hiergegen geführte Beschwerde mit Urteil 8C_65/2025 vom 26. August 2025 teilweise gut. Es hob das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2024 und den Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 21. Juni 2022 auf und wies die Sache zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die AXA zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
B.
Mit Gesuch vom 12. Dezember 2025 (Poststempel) lässt A.________ beantragen, es seien das Urteil 8C_65/2025 vom 26. August 2025 sowie "die vorinstanzlichen Entscheidungen" aufzuheben und es sei ihr ab 1. August 2018 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 148'000.- zuzusprechen. Zudem seien der Observationsbericht aus dem Jahr 2020 und der Bericht des beratenden Arztes der AXA, Dr. med. B.________, vom 16. Mai 2019 "als unbeachtlich und nichtig zu erklären". Ausserdem seien die Beschwerden der rechten Körperseite (Überlastungsschäden an der Hand, Schulter und Bizepssehne) als kausale Unfallfolgen anzuerkennen und es sei ihr neu unter Berücksichtigung der kumulierten Versteifungsschäden eine Integritätsentschädigung von deutlich mehr als 25 % zuzusprechen. Schliesslich ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 weist das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Am 30. Januar 2026 reicht A.________ eine weitere Eingabe mit Arztberichten ein.
Erwägungen
1.
Die Gesuchstellerin beantragt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Da vorliegend auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet wurde (vgl. Art. 127 BGG; vgl. auch Urteil 8F_2/2008 vom 4. September 2008 E. 2 betr. Anwendbarkeit von Art. 102 BGG im Revisionsverfahren) und eine Replik einzig zu Darlegungen zu verwenden ist, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass gaben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2), besteht schon deswegen kein Grund, einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen (vgl. Urteil 9C_278/2019 vom 16. August 2019 E. 1.2).
2.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1). Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet. Es genügt demnach nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrunds einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (siehe etwa Urteil 4F_14/2022 vom 21. Juni 2022 E. 4.1 mit Hinweis). Fehlt es an einer entsprechenden Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 1F_13/2025 vom 9. Mai 2025 E. 3; 2F_13/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 2). Der Revisionsgrund hat sich weiter auf den Gegenstand und Ausgang des zu revidierenden Urteils zu beziehen (vgl. Urteile 9F_30/2025 vom 18. Februar 2026; 9F_20/2025 vom 29. September 2025; 2F_7/2025 vom 20. August 2025 E. 3.1; 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2).
3.
Das Bundesgericht hat mit Urteil 8C_65/2025 vom 26. August 2025 das vorinstanzliche Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2024 dahingehend bestätigt, dass es sich bei den im Zeitpunkt des Einspracheentscheids der AXA Versicherungen AG vom 21. Juni 2022 bestehenden rechtsseitigen Beschwerden der Gesuchstellerin nicht um (mittelbare) Unfallfolgen handle. Hinsichtlich der erst nach Erlass des Einspracheentscheids hinzugetretenen rechtsseitigen Beschwerden wies es darauf hin, dass eine Leistungspflicht der AXA unter dem Titel Rückfall/Spätfolge zu prüfen wäre. In Bezug auf die geltend gemachten linksseitigen Beschwerden ging das Bundesgericht sodann von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz aus, da die Auswirkungen einer am 17. Mai 2022 erfolgten Handoperation nicht hinreichend abgeklärt worden seien. Aus den gleichen Gründen erachtete es auch den Sachverhalt zur Beurteilung der Integritätsentschädigung als nicht spruchreif. Weiter bestätigte das Bundesgericht einen Invaliditätsgrad von 20 % ab 1. August 2018. Ob sich der Invaliditätsgrad nach der Operation vom 17. Mai 2022 verändert habe, müssten die weiteren Abklärungen zeigen. Schliesslich schützte das Bundesgericht den von der AXA und dem kantonalen Gericht berechneten versicherten Verdienst.
4.
Mit ihrem weitschweifigen Revisionsgesuch macht die Gesuchstellerin über weite Strecken eine willkürliche Beweiswürdigung und andere angebliche Rechtsverletzungen des Bundesgerichts und der Vorinstanzen geltend (insbesondere Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ; vgl. etwa Revisionsgesuch S. 8 ff., 14, 17 f., 20 ff., 26-35, 37 f., 41 f., 44 f., 51-55, 58-62, 80, 85). Sie bringt namentlich vor, im zu revidierenden Urteil vom 26. August 2025 sei in willkürlicher Weise auf das polydisziplinäre Gutachten des Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB) vom 1. Juli 2021, die Beurteilung des beratenden Arztes sowie auf den Observationsbericht vom 28. Juli 2020 abgestellt worden. Dabei übersieht sie, dass eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung von Tatsachen nicht der Revision unterliegt. Selbst wenn diese Würdigung von den Prozessparteien als noch so falsch empfunden wird, berechtigt dies nicht zu einer Revision. Die Revision eröffnet der Gesuchstellerin nämlich nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu beurteilen und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das sie für unrichtig hält (Urteile 7F_59/2025 vom 22. Januar 2026 E. 2; 9F_7/2018 vom 25. September 2018 E. 2.2.3). Auf die unzähligen Willkürrügen und die geltend gemachten Rechtsverletzungen ist deshalb nicht einzugehen.
5.
Sodann wurde im Urteil 8C_65/2025 vom 26. August 2025 nicht über den Rentenanspruch der Gesuchstellerin ab 17. Mai 2022 und die Höhe der Integritätsentschädigung entschieden. Hierzu wird die AXA in Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils eine neue Verfügung zu erlassen haben. Soweit sich das Revisionsgesuch auf diese Aspekte bezieht, ist darauf ebenfalls nicht einzugehen (vgl. E. 2 hiervor).
6.
Auf das am 12. Dezember 2025 der Post übergebene Revisionsgesuch ist weiter auch insoweit nicht einzutreten, als damit geltend gemacht wird, das Bundesgericht habe bereits in den Akten liegende Tatsachen und Beweismittel nicht - oder nicht im Sinne der Gesuchstellerin - berücksichtigt resp. ignoriert (Art. 121 lit. d BGG; vgl. Revisionsgesuch S. 7-10, 12 f., 15 ff., 20, 38, 51). Das Revisionsbegehren wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften ( Art. 121 lit. b-d BGG ) ist nämlich innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Das bundesgerichtliche Urteil vom 26. August 2025 wurde dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin am 15. September 2025 zugestellt. Das Revisionsgesuch vom 12. Dezember 2025 ist folglich insoweit verspätet, als damit ein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. b-d BGG angerufen wird.
7.
Die Gesuchstellerin beruft sich des Weiteren auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG.
7.1. Im Bereich der hier gegebenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person mithin in kumulativ zu verstehender Weise verschiedene Tatbestandselemente nachzuweisen (Urteile 4F_24/2024 vom 6. Mai 2025 E. 6.1 Ingress, zur Publ. vorgesehen; 9F_19/2025 vom 26. September 2025 E. 2.4.2; 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 E. 4.2; BGE 147 III 238 E. 4.1). Die fünf Elemente setzen sich folgendermassen zusammen:
1. Die um Revision ersuchende Person beruft sich in ihrem Gesuch auf eine Tatsache oder ein Beweismittel.
2. Die Tatsache oder das Beweismittel ist rechtserheblich, d.h. ist geeignet, die tatsächliche Grundlage des Urteils im nun revisionsbetroffenen bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen.
3. Die Tatsache oder das Beweismittel bestand bereits, als das Urteil im nun revisionsbetroffenen bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren erging (unechtes Novum). Es handelt sich - präziser ausgedrückt - um eine Tatsache oder ein Beweismittel, die oder das sich bis zum Zeitpunkt verwirklichte, als tatsächliche Vorbringen im nun revisionsbetroffenen bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren verfahrensrechtlich (noch) zulässig waren. Tatsachen oder Beweismittel, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind, also echte Noven, werden von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ausdrücklich ausgeschlossen.
4. Die Tatsache oder das Beweismittel muss nachträglich, mithin nach diesem Zeitpunkt, entdeckt worden sein.
5. Die um Revision ersuchende Person konnte die Tatsache oder das Beweismittel im nun revisionsbetroffenen bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen.
7.2. Die Gesuchstellerin beruft sich auf Tonbandaufnahmen der Begutachtung im Jahr 2025. Diese sollen belegen, dass bei der Begutachtung relevante Akten fehlten. Aufgrund dieses Verfahrensfehlers sei davon auszugehen, dass auch beim Gutachten im Jahr 2021 wichtige Unterlagen fehlten, was zur Unverwertbarkeit des damaligen Gutachtens führen müsse. Die Gesuchstellerin unterlässt es aber, das Beweismittel einzureichen, obschon sie für die Tatsache, auf die sie sich zur Begründung ihres Revisionsbegehrens beruft, beweispflichtig ist (Urteil 8F_1/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.5 mit Hinweisen). Stattdessen beantragt sie, das Bundesgericht habe die Tonbandaufnahmen einzuholen. Es ist jedoch nicht erkennbar, welche relevanten Erkenntnisse sich aus den Tonbandaufnahmen des Jahres 2025 hinsichtlich der Begutachtung im Jahr 2021 ergeben sollen. Das Editionsbegehren ist schon aus diesem Grund abzuweisen. Hinzu kommt, dass aus dem Revisionsgesuch nicht hervorgeht, wann die Begutachtung stattgefunden hat. Insoweit bleibt zumindest fraglich, ob es sich bei den Tonbandaufnahmen überhaupt um zulässige Noven handeln würde und ob die Frist nach Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG eingehalten wäre.
7.3. Weiter soll nach Meinung der Gesuchstellerin eine im Oktober 2025 durchgeführte Operation (Ringbandspaltung) eine bereits früher bestehende (unfallbedingte) Überlastung der rechten Hand beweisen. Damit beruft sie sich jedoch auf echte Noven, die gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ausdrücklich als Revisionsgrund ausgeschlossen sind, selbst wenn sich das Beweismittel auf bereits vorbestehende Tatsachen bezieht (BGE 147 III 238 E. 4.2 Ziff. 3; 143 III 272 E. 2.2; vgl. auch Urteile 8F_7/2024 vom 23. Dezember 2024; 8F_5/2022 vom 6. Juli 2022 E. 2; 8F_3/2022 vom 1. Juni 2022 E. 3). Dasselbe gilt in Bezug auf einen Bericht der Handchirurgie der Klinik C.________ vom 28. Januar 2026. Soweit sich die Gesuchstellerin auf Operationen im Jahr 2021 stützt, legt sie nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es sich dabei um erst nachträglich entdeckte Tatsachen bzw. Beweismittel handeln soll. Im Übrigen zeigt die Gesuchstellerin nicht ansatzweise auf, inwiefern der Beweis für eine unfallbedingte Überlastung der rechten Hand nachträglich erbracht worden sein soll. Dasselbe gilt in Bezug auf die behauptete unfallbedingte Überlastung der rechten Schulter.
7.4. Sodann erschliesst sich nicht, inwiefern sich aus einer allfälligen Verfahrensverzögerung der AXA in den Jahren 2019 bis 2022 ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG ergeben soll.
7.5. Nicht zu hören sind weiter die Vorbringen betreffend die Zulässigkeit der Observation. Die Gesuchstellerin bestritt diese im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend Leistungen der Unfallversicherung nicht, weshalb sich das Bundesgericht nicht weiter damit zu befassen hatte. Das Revisionsverfahren dient nun nicht dazu, vor Bundesgericht respektive davor Versäumtes nachzuholen (vgl. Urteile 9F_8/2022 vom 11. Mai 2022 mit Hinweis; 9F_17/2022 vom 28. November 2022). Es sind keine erheblichen Tatsachen oder entscheidenden Beweismittel ersichtlich, die die Gesuchstellerin nachträglich erfahren bzw. aufgefunden hat und die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte (vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Es besteht demnach auch in dieser Hinsicht kein Revisionsgrund und auch kein Anlass dazu, Akten des Bezirksgerichts oder der Polizei einzuholen.
7.6. Soweit die Gesuchstellerin ihr Gesuch ferner mit einem Sprechstundenbericht vom 25. August 2025 begründet, ist ihr ebenfalls kein Erfolg beschieden. Dieses Beweismittel wurde erst nach dem im Hauptverfahren angefochtenem kantonalen Urteil vom 28. November 2024 erstellt. Dass es mit Blick auf den grundsätzlichen Novenausschluss (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) damals ins Verfahren hätte eingebracht werden dürfen, zeigt die Gesuchstellerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich (vgl. E. 7.1 hiervor). Ebenso wenig ist erkennbar, inwiefern das Beweismittel geeignet sein soll, die tatsächliche Grundlage des revisionsbetroffenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen.
7.7. Schliesslich macht die Gesuchstellerin geltend, das Bundesgericht habe - wie die Vorinstanzen - den versicherten Verdienst falsch berechnet. Sie rügt dabei wiederum mehrere Rechtsverletzungen, ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG erfüllt sein sollen (vgl. E. 7.1 hiervor). Dabei verkennt sie auch hier, dass die Revision nicht dazu dient, die Rechtslage erneut zu beurteilen (vgl. E. 4 hiervor).
8.
Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch in allen Punkten als offensichtlich unbegründet, weshalb es abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
9.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Gesuchstellerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Wüest