Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8F_15/2024
Urteil vom 18. Dezember 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. September 2024
(8C_479/2024 [Urteil UV.2023.44]).
Erwägungen
1.
A.________ ersucht mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 (Poststempel) um Revision des ihm gemäss postamtlicher Bescheinigung am 28. September 2024 zugestellten Nichteintretensurteils 8C_479/2024 vom 16. September 2024.
2.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG ). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich um ein Nichteintretensurteil, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen.
3.
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 16. September 2024 auf die gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. Juni 2024 erhobene Beschwerde nicht eingetreten, weil diese keine den gesetzlichen Formerfordernissen genügende Begründung enthielt. Diese formellrechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Kritik an der rechtlichen Behandlung der damaligen Beschwerde ist im Revisionsverfahren unzulässig.
4.
Der Gesuchsteller zielt darauf ab, das vom kantonalen Gericht mit Urteil vom 19. Juni 2024 Entschiedene dem Bundesgericht (erneut) einer materiellen Beurteilung zuzuführen, ohne indessen auch nur ansatzweise aufzuzeigen, dass und inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensurteil und den dieses begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte.
5.
Da das Revisionsgesuch einer tauglichen Begründung entbehrt (Art. 42 Abs. 2 BGG), kann darauf nicht eingetreten werden.
6.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
7.
Weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Dezember 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel