Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_754/2025
Urteil vom 19. August 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Denis Petrovic,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. November 2025 (VBE.2025.28).
Sachverhalt
A.
Die 1980 geborene A.________ meldete sich am 30. Juni 2021 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau erteilte in der Folge Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining. Nachdem dieses aus gesundheitlichen Gründen frühzeitig beendet worden war, veranlasste die IV-Stelle beim Neuroinstitut St. Gallen GmbH (nachfolgend: Neuroinstitut) ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Neuropsychologie (Expertise vom 9. September 2023). Der die IV-Stelle beratende med. pract. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Stellungnahme vom 7. Dezember 2023), sowie Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD; Aktenbeurteilung vom 11. Dezember 2023) beurteilten das Gutachten aufgrund diverser formaler Mängel als nicht überzeugend. An dieser Einschätzung hielten die beiden Ärzte auch nach Prüfung einer korrigierten Version des Gutachtens vom 5. Januar 2024 fest, woraufhin die IV-Stelle bei Dres. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und E.________, Facharzt für Neurologie, sowie lic. phil. F.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und Psychotherapie FSP, ein zweites Gutachten in Auftrag gab (Expertise vom 22. Juli 2024). Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD-Arzt sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren der A.________ mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 ab.
B.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 19. November 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es seien das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. November 2025 und die Verfügung der IV-Stelle vom 3. Dezember 2024 aufzuheben und letztere sei zu verpflichten, ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ein neues Gutachten einhole. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) überprüft das Bundesgericht das angefochtene Urteil jedoch grundsätzlich nur anhand der erhobenen Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein (siehe zum Willkürbegriff: BGE 147 V 194 E. 6.3.1), insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Solche Mängel sind in der Beschwerde auf Grund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen. Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 3. Dezember 2024 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte.
2.2. Die Vorinstanz legte die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
3.1. Die Vorinstanz befasste sich zunächst mit der Frage nach dem Beweiswert des Gutachtens des Neuroinstituts vom 9. September 2023 resp. vom 5. Januar 2024 und gelangte dabei zum Ergebnis, angesichts diverser Mängel könne darauf nicht abgestellt werden. So hätten die Gutachter nicht begründet, wie ihre Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit mindestens Anfang 2020 mit der von der Beschwerdeführerin tatsächlich noch bis am 25. Januar 2021 ausgeübten Arbeitstätigkeit in Einklang zu bringen sei. Hinzu komme, dass das Gutachten vom 9. September 2023 unter "Anlass und Umstände der Begutachtung" Angaben enthalte, die nicht die Beschwerdeführerin beträfen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch im korrigierten Gutachten weitere Angaben einer anderen Person zuzuordnen seien. Weiter sei dem Gutachtensauftrag der IV-Stelle vom 13. Juli 2023 nicht vollständig entsprochen worden. So habe Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, den Verdacht auf eine Verdeutlichungstendenz geäussert und eine Messung der Serumspiegel der verordneten Medikamente mit Interpretation der Resultate sowie geeigneter Beschwerdevalidierungsverfahren empfohlen (Aktenbeurteilung vom 10. März 2021). Die Gutachter hätten gemäss RAD-Arzt Dr. med. C.________ den Verzicht auf die vorgenannten Untersuchungen nicht plausibel begründet. Da weder im ursprünglichen Gutachten noch in der korrigierten Version vom 5. Januar 2024 eine Auseinandersetzung mit dem von der RAD-Ärztin geäusserten Verdacht auf eine Verdeutlichungstendenz stattgefunden habe, erachtete die Vorinstanz das Gutachten des Neuroinstituts als unvollständig und damit nicht beweiskräftig. Aufgrund all dieser Mängel sei - so die Vorinstanz weiter - nachvollziehbar, dass die IV-Stelle eine neuerliche Begutachtung durch andere Sachverständige in Auftrag gegeben habe. Damit verneinte das kantonale Gericht eine unzulässige "second opinion".
3.2. Dem neu eingeholten Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ sowie der lic. phil. F.________ vom 22. Juli 2024 mass die Vorinstanz sodann uneingeschränkten Beweiswert bei. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation sei einleuchtend und plausibel. Insbesondere erscheine angesichts der diversen festgestellten und ausführlich beschriebenen Inkonsistenzen und der hohen Wahrscheinlichkeit einer Aggravation nachvollziehbar, dass die Gutachter nicht in der Lage gewesen seien, mit hinreichender Zuverlässigkeit eine verselbständigte Gesundheitsschädigung zu diagnostizieren und eine plausible Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Mangels eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens habe die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 verneint.
4.
Was die Beschwerdeführerin gegen diese in allen Teilen überzeugende Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), vorbringt, verfängt nicht.
4.1. Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) kann entgegen der Beschwerdeführerin keine Rede sein. Eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils war ihr denn auch ohne Weiteres möglich (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
4.2. Sodann setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend den Beweiswert des Gutachtens des Neuroinstituts vom 9. September 2023 resp. vom 5. Januar 2024 auseinander. Sie vermag demnach nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise (vgl. E. 1.1 hiervor) aufzuzeigen, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie dem genannten Gutachten (inkl. ergänzender Stellungnahme) den Beweiswert absprach.
4.3. Zum Vorwurf, dass lediglich das erste, nicht aber das zweite Gutachten von einem RAD-Arzt mit einschlägigem Facharzttitel beurteilt worden sei, hat sich bereits die Vorinstanz mit überzeugender und schlüssiger Begründung geäussert. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen (vgl. E. 1.1 hiervor).
4.4. Weiter legte die Vorinstanz dar, weshalb die Einschätzung des Dr. med. D.________ nachvollziehbar begründet ist und im Ergebnis überzeugt. So habe er auf die Diskrepanzen und Widersprüche in den Akten in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin beschriebene und sehr wechselhafte psychotische Symptomatik hingewiesen. Die Pseudohalluzinationen seien im Verlauf diagnostisch nicht mehr erfasst worden. Im Austrittsbericht der Tagesklinik H.________ und im Vorgutachten sei die Symptomatik als Teil der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) begriffen worden, was so nicht zulässig sei. Der Vorgutachter sei seinerseits bereits bei der Erhebung des Psychostatus diesbezüglich nicht korrekt vorgegangen. Sodann sei das Verhalten der Beschwerdeführerin im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung sehr auffällig gewesen. Teilweise habe sie sehr konkrete und genaue Angaben machen können und teilweise seien die Angaben sehr vage und unklar geblieben. Bei der Erhebung des Psychostatus habe eine ausgeprägte Ja-Sage-Tendenz bestanden. Das Chlorprothixen (niedrigpotentes Antipsychotikum) habe im Blut der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen werden können. Die von ihr sodann berichteten sehr auffälligen Halluzinationen seien so nicht plausibel. Weiter habe sie bei der Erhebung der Hamilton Depressionsskala eine hohe Punktzahl erreicht, obwohl die Grundstimmung höchstens diskret zum depressiven Pol hin verschoben gewirkt habe. Dr. med. D.________ stellte klar, es müsse schon aufgrund der psychiatrischen Untersuchung davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin teilweise über Symptome berichte, die sie so nicht erlebe. Es sei eindeutig von einer Aggravation auszugehen. Dies werde unterstrichen durch die neurologische Abklärung, wo die Beschwerdeschilderungen sehr verästelt und unscharf gewesen seien. Eindeutig sei die Situation auch im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung gewesen. Dort sei die Symptomvalidierung mehrheitlich auffällig gewesen, wie lic. phil. F.________ berichtet habe. Diese habe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit plausibel begründen können. Die geklagten Symptome und Funktionseinbussen seien weder konsistent noch plausibel und die Untersuchungsergebnisse letztlich nicht valide. Hinzu komme das hoch auffällige, deutlich über dem Grenzwert liegende Antwortverhalten beim Ausfüllen des SRSI-Fragebogens (Self-Report Symtpom Inventory), was ebenfalls klar gegen authentische Beschwerdeangaben spreche.
4.5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, Dr. med. D.________ habe nicht nachvollziehbar begründet, weshalb Pseudohalluzinationen nicht einer PTBS zugeordnet werden könnten. Ebenso wenig habe eine Auseinandersetzung mit gegensätzlichen Lehrmeinungen stattgefunden. Sie verweist dabei auf einen Artikel in einer medizinischen Zeitschrift und auf eine Präsentation einer Fachärztin vom Februar 2023. Sie macht aber nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie den betreffenden Artikel aus einer Fachzeitschrift im kantonalen Verfahren eingereicht hätte. Ebenso wenig zeigt sie in ihrer Beschwerdeschrift an das Bundesgericht auf, inwiefern der - auch im vorliegenden Verfahren nicht eingereichte - Beitrag die gutachterliche Beurteilung in Frage zu stellen vermöchte. In Bezug auf das zweitgenannte Beweismittel legt die Beschwerdeführerin ausserdem nicht dar, weshalb sie es erst vor Bundesgericht und nicht bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren eingereicht hat. Es hat als unzulässiges (unechtes) Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG von vornherein unberücksichtigt zu bleiben.
4.6. Im Weiteren begnügt sich die Beschwerdeführerin über weite Strecken damit, den Gutachtern vorzuwerfen, sie hätten ihre Schlussfolgerungen in mehreren Punkten nicht nachvollziehbar begründet. Auf verschiedene von Dr. med. D.________ aufgezeigte Diskrepanzen, wie etwa jene zwischen der von den behandelnden Ärzten attestierten gravierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und der Behandlungsintensität mit vorzeitigem Abbruch der Behandlung in der Tagesklinik oder die fehlende gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbereichen, insbesondere im Haushalt, geht sie indessen nicht ein. Entscheidend ist ohnehin, dass das Gutachten gesamthaft gesehen nachvollziehbar begründet und überzeugend ist (vgl. Urteil 8C_701/2025 vom 28. Mai 2026 E. 4.1.1). Vorliegend ergibt sich aufgrund der gutachterlichen Beurteilung des Dr. med. D.________ insofern ein insgesamt stimmiges Bild, als es ihm aufgrund der vielen Diskrepanzen und Widersprüche sowie einer eindeutigen Aggravation nicht möglich war, eine psychiatrische Diagnose nach ICD-10 zu stellen oder sich zu Einschränkungen und Ressourcen der Beschwerdeführerin zu äussern. Der neurologische Gutachter diagnostizierte seinerseits lediglich Gesundheitsschäden ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Episodische Migräne ohne Aura, Spannungskopfschmerzen). Konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Expertise der Dres. med. D.________ und E.________ sowie der lic. phil. F.________ vom 22. Juli 2024 vermag die Beschwerdeführerin nicht zu benennen und sind auch nicht ersichtlich (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4). Von einer willkürlichen Beweiswürdigung (vgl. E. 1.2 hiervor) der Vorinstanz kann keine Rede sein.
4.7. Wenn das kantonale Gericht gestützt auf das erwähnte Gutachten vom 22. Juli 2024 zum Schluss gelangte, der Beweis für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden sei nicht erbracht, so liegt auch darin keine Bundesrechtsverletzung. So hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten eine Beurteilung ihres Gesundheitszustands verunmöglicht und damit ihre Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG), auf die sie mit Mitteilung vom 9. Mai 2024 hingewiesen worden war, schuldhaft verletzt (vgl. Urteil 8C_44/2025 vom 28. August 2025 E. 5.3 mit Hinweis). Die dadurch eingetretene Beweislosigkeit geht zu ihren Lasten (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; Urteile 8C_288/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 8.7 mit Hinweisen; 9C_383/2021 vom 23. November 2021 E. 4.2).
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG), mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil erledigt wird (Art. 109 Abs. 3 BGG).
6.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der VORSORGE in globo M, Schlieren, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. August 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Wüest