Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_753/2025
Urteil vom 14. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Walther.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2025 (C-3493/2022).
Sachverhalt
A.
Die 1984 geborene türkische Staatsangehörige A.________ reiste 2003 in die Schweiz ein und war als Hausfrau tätig. Am 7. August 2012 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Leistungsbezug an. Diese verneinte mit Verfügung vom 25. November 2013 den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente, weil A.________ bei Eintritt des Versicherungsfalls im Jahr 2005 die erforderliche dreijährige Beitragszeit nicht erfüllt hatte. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob diese Verfügung mit Entscheid vom 2. Mai 2016 auf und wies die Sache zur Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf eine ausserordentlichen Rente an die IV-Stelle zurück. Nachdem A.________ bereits im April 2015 in die Türkei zurückgekehrt war, sprach ihr die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 28. September 2017 ab 1. Februar 2013 eine ordentliche ganze Invalidenrente zu. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes im Dezember 2019 wurde zusätzlich eine Kinderrente ausgerichtet.
Im Juli 2021 leitete die IVSTA eine Rentenrevision ein. Gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten vom 28. Februar 2022, wonach lediglich eine Dysthymie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe, hob sie die Rente mit Verfügung vom 19. Juli 2022 auf.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. November 2025 ab, nachdem es der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben hatte, sich zur beabsichtigten Bestätigung der Verfügung mit substituierter Begründung zu äussern.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei das psychiatrische Gutachten wegen Befangenheit, eines ungültigen Testverfahrens sowie unzureichender Abklärung nicht als Entscheidgrundlage zuzulassen. Zudem seien weitere Beweismassnahmen (Tonaufnahme, Videoanalyse und ergänzende medizinische Abklärung) durchzuführen. Die Sache sei zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz beziehungsweise an die Verwaltung zurückzuweisen. Ferner ersucht A.________ um vorsorgliche Weiterausrichtung der Invalidenrente während des bundesgerichtlichen Verfahrens.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da es sich um ein reformatorisches Rechtsmittel handelt (Art. 107 Abs. 2 BGG), genügt ein blosses Aufhebungsbegehren grundsätzlich nicht, sondern es ist ein Antrag in der Sache zu stellen (BGE 137 II 313 E. 1.3 mit Hinweisen). Ein Rückweisungsantrag genügt ausnahmsweise, wenn das Bundesgericht bei Gutheissung mangels hinreichender Sachverhaltsfeststellung nicht selbst entscheiden könnte (vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1). Da sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung beruft, ist ihr Rückweisungsantrag zulässig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Vorbehalt offensichtlicher Mängel grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen ( Art. 42 Abs.1 und 2 BGG ; BGE 148 V 366 E. 3.1). Die Beschwerde hat sich zumindest kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen (BGE 134 II 244 E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 V 366 E. 3.3). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Seinem Urteil legt das Bundesgericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung erfolgt nur, wenn dieser offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (BGE 147 I 73 E. 2.2), weshalb auch insoweit die qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG gilt (BGE 150 I 50 E. 3.3.1).
3.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Aufhebung der Invalidenrente bestätigte.
4.
Die Vorinstanz legte die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
5.
5.1. Mit schlüssiger Begründung, auf die ebenfalls verwiesen werden kann, erörterte die Vorinstanz zunächst, ob - wie von der IVSTA erwogen - seit der Rentenzusprache im Jahr 2017 eine anspruchsrelevante Änderung und damit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten sei. Letztlich liess sie diese Frage jedoch offen, da die Rentenaufhebung mit substituierter Begründung der Wiedererwägung gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG zu bestätigen sei. Die Rentenzusprache vom 28. September 2017 habe auf einer gänzlich ungenügenden Sachverhaltsermittlung und damit auf einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beruht. So habe kein aktueller, auf persönlicher Untersuchung beruhender ärztlicher Bericht vorgelegen; die IVSTA habe sich vielmehr auf eine blosse Aktenbeurteilung ihres medizinischen Dienstes gestützt, die ihrerseits auf fünf Jahre alten oder noch älteren Berichten der behandelnden Ärzte beruhte. Auch die Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt sei nicht gestützt auf Abklärungen der tatsächlichen Verhältnisse oder zumindest eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung ermittelt worden, sondern in der Aktenbeurteilung lediglich pauschal eingeschätzt worden. Die Leistungszusprache sei daher gesetzwidrig und damit zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gewesen. Da es sich bei der Rente um eine Dauerleistung handle, sei auch die erhebliche Bedeutung der Berichtigung zu bejahen. Im Rahmen der umfassenden Neuprüfung des Rentenanspruchs mass die Vorinstanz dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.________ vom 28. Februar 2022 volle Beweiskraft bei. Zwar wurde darin eine Dysthymie diagnostiziert, eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit jedoch verneint und weitere relevante psychische Störungen ausgeschlossen. Zudem ergaben sich klare Hinweise auf eine ausgeprägte Aggravation. Gestützt darauf ging die Vorinstanz von voller Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich Haushalt aus und bestätigte mangels Invalidität die Rentenaufhebung.
5.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzugehen ist. Die erforderliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz (vorne E. 2) ist ihren Ausführungen nicht zu entnehmen. Sie verkennt zudem, dass es nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, von Amtes wegen in den (Administrativ-) Akten nach Tatsachen zu forschen, welche die in der Beschwerde aufgestellten pauschalen Behauptungen stützen könnten. Entgegen ihrer Auffassung hat das - hier erstmals mit der Sache befasste - Bundesgericht ihr im Jahr 2016 keine Invalidenrente zugesprochen. Auch das offenbar gemeinte Versicherungsgericht St. Gallen tat dies nicht. Dieses verneinte in seinem Entscheid vom 2. Mai 2016 den Anspruch auf eine ordentliche Rente und wies die Sache zur Prüfung des Anspruchs auf eine ausserordentliche Rente an die IV-Stelle zurück. Die in der Folge ergangene rentenzusprechende Verfügung der IVSTA vom 28. September 2017 wurde gemäss unbestrittener Feststellung der Vorinstanz nicht gerichtlich überprüft und ist daher grundsätzlich einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG zugänglich (Urteil 8F_11/2025 vom 23. September 2025 E. 3). Dass die Rentenzusprache zweifellos unrichtig war und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, wie Art. 53 Abs. 2 ATSG verlangt, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, indem sie den Rentenanspruch umfassend prüfte.
Soweit die Beschwerdeführerin weiter rügt, ihr sei der Zugang zur Tonaufnahme der Begutachtung verweigert worden, ist festzuhalten, dass ihr gemäss vorinstanzlicher Feststellung angeboten wurde, diese nach vorgängiger Terminvereinbarung am Gerichtssitz anzuhören, wovon sie keinen Gebrauch machte. Inwiefern dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) oder auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt worden sein soll, legt sie nicht dar, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist (vorne E. 2). Mit der Vorinstanz ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Dauer der Begutachtung - die hier mit rund dreieinhalb Stunden ohnehin nicht als kurz zu bezeichnen ist - für sich allein keine entscheidende Bedeutung zukommt (Urteil 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 5.3.1). Nach den vorinstanzlichen Feststellungen beruht das Gutachten auf einer umfassenden Abklärung des Gesundheitszustands: Der Experte berücksichtigte die Vorakten und den Krankheitsverlauf, führte eine detaillierte Befragung und Anamnese sowie die erforderlichen Untersuchungen durch und setzte dabei auch anerkannte Beschwerdevalidierungstests sowie Laboranalysen ein. Mit ihrem Vorbringen, dass die Therapiegeschichte und Diagnosen unzureichend gewürdigt und eine "longitudinale" Betrachtung des Krankheitsverlaufs unterlassen worden sei, vermag die Beschwerdeführerin keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen. Dass keine bestimmten standardisierten psychiatrischen Skalen verwendet wurden, ist ebenfalls unerheblich, da die Wahl der Untersuchungsmethoden im Ermessen des fachärztlichen Gutachters liegt (Urteil 8C_286/2025 vom 9. Dezember 2025 E. 3.2). Worin die angeblich "abwertenden und herablassenden Äusserungen" des Gutachters während der - aufgezeichneten - Exploration bestanden haben sollen, wird in der Beschwerde ebenfalls nicht konkret dargelegt. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen enthält die Tonaufnahme keinerlei Hinweise auf Befangenheit oder Voreingenommenheit. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich rügt, "psychologische Testbögen" seien unzulässigerweise nicht durch den Gutachter, sondern durch die Dolmetscherin ausgefüllt worden, lässt sich dem angefochtenen Urteil nichts entnehmen. Dass sie diese Tatsachenbehauptung bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben hätte und die Vorinstanz zu Unrecht nicht darauf eingegangen wäre, macht sie nicht geltend. Darauf ist schon mit Blick auf Art. 99 Abs. 1 BGG nicht einzugehen, wobei anhand des Gutachtens auch nicht ersichtlich ist, auf welche Unterlagen sich die Beschwerdeführerin bezieht, sodass die Rüge mangels weiterer Ausführungen ohnehin unverständlich bleibt. Da von den weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte die Vorinstanz ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) oder sonstigen Bundesrechts davon absehen (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3).
6.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt. Das Gesuch um vorsorgliche Weiterausrichtung der Rente wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Walther