Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_71/2026
Urteil vom 16. März 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2025 (IV 200 2024 162).
Sachverhalt
A.
Der 1984 geborene A.________ meldete sich Anfang Mai 2020 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei, holte weitere medizinische Unterlagen ein und erliess am 1. Oktober 2021 einen ersten abschlägigen Vorbescheid. Im Jahr 2022 wurde A.________ im Rahmen Fürsorgerischer Unterbringung (FU) hospitalisiert und in diesem Zusammenhang sowohl forensisch-psychiatrisch als auch im Auftrag der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) begutachtet. Die IV-Stelle veranlasste ihrerseits eine rheumatologisch-psychiatrische Expertise vom 28. Februar respektive 10. Mai 2023 (samt Stellungnahmen vom 10. August und 27. Dezember 2023). Nach erneuter Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte sie mit Verfügung vom 17. Januar 2024 einen Leistungsanspruch, da es an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden fehle.
B.
Mit Urteil vom 1. Dezember 2025 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde des A.________ teilweise gut und sprach ihm vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 sowie vom 1. Oktober 2022 bis 31. Mai 2023 eine ganze Invalidenrente zu. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung verwaltungsgerichtlichen Urteils sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen und ihm anschliessend eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ihm unter Abstellen auf die beiden zuhanden der KESB erstatteten psychiatrischen Gutachten, subeventualiter wegen offensichtlicher Frühinvalidität, ab Mai 2020 durchgehend eine ganze Invalidenrente auszurichten. Sodann ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.
Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen sind, auch und insbesondere was das nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535) aus intertemporalrechtlicher Warte anwendbare Recht anbelangt, im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Verneinung eines über die Rentenzusprache vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 respektive vom 1. Oktober 2022 bis 31. Mai 2023 hinausgehenden Leistungsanspruchs vor Bundesrecht standhält. Das kantonale Gericht hat diesbezüglich der bidisziplinären Expertise der Dres. med. B.________ und C.________ vom 28. Februar/10. Mai 2023 Beweiskraft beigemessen. Es erkannte, gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________ müsse während der stationären und teilstationären Klinikaufenthalte jeweils von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (nämlich: vom 2. bis 17. Juni 2021; vom 13. August bis 18. November 2021; vom 23. November 2021 bis 12. Januar 2022; vom 24. Februar bis 4. Mai 2022 sowie vom 24. Oktober 2022 bis 24. Februar 2023). Zwischen diesen Klinikaufenthalten, das heisst von Mai bis Oktober 2022, seit Anfang März 2023 und unverändert bis zum massgeblichen Verfügungszeitpunkt am 17. Januar 2024 sei der Beschwerdeführer gemittelt zu 30 % arbeitsunfähig gewesen. Auf dieser Grundlage nahm die Vorinstanz Einkommensvergleiche (Art. 16 ATSG) vor und ermittelte unter Einbezug von Art. 88a Abs. 1 IVV den oben erwähnten befristeten Rentenanspruch.
4.
4.1. Soweit der Beschwerdeführer vorab eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) rügt, weil die Vorinstanz eine seiner Ansicht nach vorliegende Frühinvalidität nicht geprüft habe, dringt er nicht durch. Das kantonale Gericht hat klar zu erkennen gegeben, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen. Eine sachgerechte Anfechtung des verwaltungsgerichtlichen Urteils war damit zweifellos möglich (vgl. statt vieler: BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen).
4.2. Die in der Beschwerde erhobenen materiellrechtlichen Rügen verfangen ebenso wenig. Wenn der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, das kantonale Gericht habe die von ihm während des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte ignoriert, so ist dem entgegenzuhalten, dass grundsätzlich der Sachverhalt zu beurteilen ist, wie er sich bis zum Verfügungszeitpunkt entwickelt hat (BGE 121 V 362 E. 1b; vgl. auch: BGE 143 V 409 E. 2.1 mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund prüfte das kantonale Gericht die fraglichen Unterlagen zu Recht nur insoweit, als sich daraus Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bestehenden Verhältnisse ziehen lassen. Unter dieser Voraussetzung begründete es in nicht zu beanstandender Weise, weshalb weder die Angaben betreffend den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 8. bis 22. März 2024 in der Klinik D.________ AG (Austrittsbericht vom 5. April 2024), noch die neuropsychologische Beurteilung der Dr. phil. E.________ (Bericht vom 13. Mai 2024), das psychiatrische Administrativgutachten des Dr. med. C.________ ernsthaft in Frage zu stellen vermögen. Dem ist nichts beizufügen. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, das kantonale Gericht habe zudem eine Rückmeldung der (Psychiatrie-) F.________ (E-Mail vom 1. Februar 2024), ausser Acht gelassen, so ist weder ersichtlich noch (substanziiert) dargelegt, inwiefern sich daraus verglichen mit dem beweiskräftigen psychiatrischen Gutachten neue, bisher unberücksichtigte Aspekte ergeben sollen. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer weitgehend darauf, hinsichtlich der vom psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. C.________ im Mittel auf 30 % festgelegten Arbeitsunfähigkeit rein appellatorische Einwände zu erheben und seine eigene Sichtweise darzulegen, was nicht genügt. Gleiches gilt hinsichtlich der geltend gemachten Frühinvalidität, für welche weder Anhaltspunkte erkennbar noch stichhaltig aufgezeigt sind.
4.3. Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde im Wesentlichen in einer im Hinblick auf die gesetzliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (vgl. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG) zum Vornherein unzulässigen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Auch anhand der sonstigen Vorbringen sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen vom bidisziplinären Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ rechtfertigen könnten (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/aa). Folglich durfte das kantonale Gericht darauf abstellen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung zieht der Beschwerdeführer nicht in Zweifel. Nachdem diesbezüglich kein offensichtlicher Rechtsfehler (vgl. E. 1 hiervor) vorliegt, hat es mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil sein Bewenden.
5.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG), mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil erledigt (Art. 109 Abs. 3 BGG).
6.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. März 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder