Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_130/2026
Urteil vom 30. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Januar 2026 (IV 2025/66).
Sachverhalt
A.
Die 1962 geborene A.________ arbeitete seit dem 21. März 1994 als Produktionsmitarbeiterin bei der B.________ AG. Am 13. März 2023 meldete sie sich mit Hinweis auf seit ca. 10 Jahren bestehenden Rücken-, Muskel- und Nackenschmerzen bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Diese tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Mitteilung vom 26. Oktober 2023 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen ab, da sich A.________ keine leidensangepasste Tätigkeit ausserhalb ihres Wohnortes habe vorstellen können und sich im Frühjahr 2024 frühpensionieren lassen wolle. Aufgrund der Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Stellungnahme vom 19. April 2024) veranlasste die IV-Stelle daraufhin ein bidisziplinäres Gutachten (Rheumatologie, Psychiatrie) bei der Medizinischen Abklärungsstelle Bern, ZVMB GmbH (nachfolgend: MEDAS), welches vom 13. November 2024 datiert. Gestützt darauf stellte die IV-Stelle A.________ - ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit und einem ermittelten Invaliditätsgrad von 16 % - mit Vorbescheid vom 27. November 2024 die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht. Nach Prüfung der dagegen eingereichten Einwände und abschliessender Stellungnahme durch den RAD am 13. Februar 2025 verfügte die IV-Stelle am 14. Februar 2025 wie angekündigt.
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 8. Januar 2026 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr rückwirkend per 1. September 2023 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nach Massgabe der nachstehenden sowie der gerichtlichen Erwägungen zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei und verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2).
1.2. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (vgl. zum Willkürbegriff auch BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen). Sachverhaltsrügen unterliegen deshalb dem qualifizierten Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der Beschwerde führenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2025 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneinte.
2.2. Das kantonale Gericht legte die Bestimmungen und Grundsätze zu den am 1. Januar 2022 revidierten Bestimmungen im IVG, zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) richtig dar. Gleiches gilt in Bezug auf die Bemessung der Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG). Ebenfalls zutreffend wiedergegeben ist die Rechtsprechung zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf kann verwiesen werden.
3.
Nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage und sorgfältiger Auseinandersetzung mit den Einwänden der Beschwerdeführerin gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dem MEDAS-Gutachten komme sowohl aus rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Hinsicht voller Beweiswert zu. Gestützt darauf erachtete sie die gutachterliche Einschätzung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit (angestammt und angepasst [leichte Tätigkeiten mit Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft und ohne Zwangshaltungen sowie dauerhafte Verrichtungen über Kopfhöhe]) ab Sommer 2022 als beweiskräftig. Mithin fehle es an der Anspruchsvoraussetzung des erfüllten Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Selbst wenn dieses erfüllt wäre, fehle es an einer anschliessenden Invalidität von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG), weshalb kein Rentenanspruch bestehe.
4.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, ein bundesrechtswidriges Vorgehen der Vorinstanz auszuweisen.
4.1. Zunächst ist in Bezug auf die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebrachten Rügen betreffend die Unabhängigkeit der MEDAS festzuhalten, dass die Vorinstanz eine allfällige Befangenheit nicht damit verneinte, der Einwand sei verspätet erfolgt und allfällige Ausstandsgründe hätten innert zehn Tagen seit der Mitteilung der Gutachterstelle geltend gemacht werden müssen. Vielmehr legte sie bundesrechtskonform dar, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe würden für sich allein nicht ausreichen, um objektiv den Anschein von Befangenheit eines Gutachters oder einer Gutachterstelle zu erwecken. In diesem Zusammenhang machte sie die Beschwerdeführerin zudem auf die Möglichkeit aufmerksam, allfällige Ausstandsgründe gegen die Sachverständigen bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens innert zehn Tagen nach der Mitteilung schriftlich einzureichen. Davon machte die Beschwerdeführerin jedoch unbestrittenermassen keinen Gebrauch. Ebenso wenig legt sie dar, inwiefern die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen Bundesrecht verletzen sollten. Stattdessen bemängelt sie das Gutachten in qualitativer Hinsicht und bestreitet dessen Beweiswert. Diesbezüglich wies die Vorinstanz richtigerweise darauf hin, konkrete Anhaltspunkte für eine Befangenheit könnten erst nach Vorliegen des Gutachtens geprüft werden. Diese Prüfung nahm die Vorinstanz sodann in den folgenden Erwägungen ihres Entscheids vor, wobei sie sich hierfür mit den Einwänden der Beschwerdeführerin einlässlich auseinandersetzte. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht genügenden Weise (vgl. E. 1.2 hiervor) auf, welche der von ihr vorgebrachten Punkte hierbei unberücksichtigt geblieben sein sollen. Von einer "abgeschnittenen" oder reduzierten Rüge, kann jedenfalls keine Rede sein.
4.2. Entgegen der Einwände der Beschwerdeführerin ist ferner keine Verletzung der Beweiswürdigungsregeln betreffend die rheumatologische Expertise und die davon abweichende Beurteilung des behandelnden Rheumatologen auszumachen.
4.2.1. Die Vorinstanz legte in einem ersten Schritt die Einschätzungen des rheumatologischen Behandlers vor und nach der MEDAS-Begutachtung sowie die Ausführungen der rheumatologischen Gutachterin willkürfrei dar. Gestützt darauf würdigte sie bundesrechtskonform, dass es sich beim MRI-Befund, auf welchen sich der Behandler stütze, um die von der Gutachterin in Auftrag gegebene und damit ihr bekannte Bildgebung handle. Der Rheumatologe führe somit keine medizinischen Aspekte an, welche die Gutachterin nicht gekannt habe bzw. von ihr nicht berücksichtigt worden seien. Vielmehr sei die Einschätzung der Gutachterin nicht nur durch bildgebende, sondern auch durch dokumentierte klinische Untersuchungsbefunde begründet; sie sei insofern fundierter. Ferner falle auf, dass die Beschwerdeführerin bisher nicht im eigentlichen Sinn schmerztherapeutisch behandelt worden sei. Des Weiteren lasse sich den Berichten des behandelnden Rheumatologen ab Dezember 2022 zunächst eine Verbesserung der durch die Spondarthropathie verursachten Beschwerden entnehmen. Zwischen Februar und Oktober 2024 sei es dann zu neuen Beschwerden in Form des chronischen Schmerzsyndroms gekommen. Dem Bericht des Behandlers vom 12. März 2025 lasse sich jedoch keine Verschlimmerung der degenerativen Beschwerden seit der rheumatologischen Untersuchung am 19. August 2024 entnehmen. Diese hätten somit im Zeitpunkt der gutachterlichen rheumatologischen Untersuchung bereits vorgelegen. Folglich sei nachvollziehbar, dass die Gutachterin retrospektiv - zumindest ab der Verbesserung im Sommer 2022 - keine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Es könne mithin ein insgesamt ungefähr stationärer Verlauf angenommen werden. In Anbetracht der vom Behandler berichteten Besserung der auf die Spondarthropathie zurückzuführenden Beschwerden und des zumindest jeweils vorübergehend guten Ansprechens der cervikospondylogenen Beschwerden auf manualmedizinische Mobilisationen erscheine es sodann wenig nachvollziehbar, dass der Behandler nach wie vor bzw. sogar neu eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bzw. eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 30 % in angepassten Tätigkeiten attestiert habe.
4.2.2. Mit Blick auf diese sorgfältige Beweiswürdigung kann der Beschwerdeführerin nicht beigepflichtet werden, wenn sie der Vorinstanz vorwirft, sie habe die abweichende fachärztliche Einschätzung des behandelnden Rheumatologen nicht inhaltlich gewürdigt und lediglich mit dem formalen Argument abgetan, das MRI sei der Gutachterin bekannt gewesen. Darüber hinaus ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag nicht angehen kann, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte (nachher) zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen. Objektiv wichtige medizinische Aspekte, die im Rahmen der MEDAS-Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen, bringt die Beschwerdeführerin keine vor (vgl. zum Ganzen: Urteil 8C_659/2024 vom 28. Januar 2026 E. 5.1 mit Hinweisen), weshalb sie mit ihren weiteren Einwänden zu den Einschätzungen der behandelnden Ärzte und den Angaben der Arbeitgeberin zur Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit nicht durchdringt. Die Vorinstanz durfte folglich - ohne Bundesrecht zu verletzen - auf die rheumatologische MEDAS-Expertise abstellen.
4.3. Des Weiteren vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz in Bezug auf die Würdigung der psychiatrischen MEDAS-Beurteilung in Willkür verfallen sein oder sonstwie Bundesrecht verletzt haben soll.
4.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine medizinischen Aspekte nennt, die von der Vorinstanz in bundesrechtswidriger Weise unberücksichtigt geblieben sein sollen oder konkrete Indizien gegen die Beweiskraft der psychiatrischen Expertise aufzeigen könnten. Medizinische Einschätzungen, welche die von ihr vorgebrachten Gründe für die nicht (mehr) nachweisbare Einnahme der Medikation (wie namentlich Abbruch wegen Nebenwirkungen/Unverträglichkeit oder fehlender Wirkung, Anpassung durch behandelnde Ärzte, Kontraindikationen) untermauern könnten, nennt sie ebenfalls keine.
4.3.2. Im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schmerzsyndrom ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer solchen Diagnose nicht aufgrund der fehlenden schmerztherapeutischen Behandlung verneinte. Vielmehr legte sie ausführlich und willkürfrei dar, die Gutachterin habe die für das strukturierte Beweisverfahren massgeblichen Indikatoren hinlänglich berücksichtigt und sei zum nachvollziehbaren Schluss gekommen, die von der Beschwerdeführerin angeführten Einschränkungen seien in ihrem Ausmass nicht konsistent gewesen. Gestützt auf die psychiatrische Expertise ergäben sich auch retrospektiv keine relevanten Störungen. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, es liege eine die Arbeitsfähigkeit beschränkende anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vor. Fehlt es nach dem Gesagten an einer medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Störungen (Urteil 8C_397/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 143 V 418 E. 7.1), kann eine Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 unterbleiben. Folglich zielt die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen hierzu, die sich im Übrigen ohnehin überwiegend auf allgemeine Ausführungen beschränken, ins Leere.
4.3.3. Ebenso wenig verfängt die letztinstanzlich erneut vorgebrachte Beanstandung der Dauer der psychiatrischen Untersuchung, zumal die Beschwerdeführerin auch hierzu (vgl. E. 4.3.1 hiervor) keine medizinischen Befunde anführt, welche die Vorinstanz bundesrechtswidrig gewürdigt bzw. ausser Acht gelassen haben soll und folglich geeignet wären, die psychiatrische Expertise als mangelhaft auszuweisen. Stattdessen wiederholt sie die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwände und gibt über weite Strecken die eigene Sichtweise wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien, ohne dabei das strenge Rügeprinzip zu beachten (vgl. E. 1.2 hiervor; vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3; 136 I 65 E. 1.3.1). Dies genügt nicht, um eine Bundesrechtswidrigkeit zu begründen. Das Gleiche gilt für die weitere Kritik der Beschwerdeführerin betreffend die psychiatrische MEDAS-Einschätzung, weshalb eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleiben kann (vgl. E. 1.2 hiervor).
4.4. Ferner zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Schlussfolgerung zur fehlenden Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung bundesrechtsverletzend sein soll, sondern beschränkt sich erneut auf appellatorische Kritik (vgl. vorangehende E. 4.3.3). Mit Blick auf die willkürfreien und mit der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung untermauerten Erwägungen der Vorinstanz kann ihr keine Untersuchungspflichtverletzung vorgeworfen werden. Vor diesem Hintergrund konnte und kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) auf weitere Abklärungen, namentlich das beantragte polydisziplinäre Gerichtsgutachten und die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, verzichtet werden. Darin ist weder eine willkürliche Sachverhaltsermittlung noch eine bundesrechtswidrige Beweiswürdigung zu erblicken. Damit erübrigen sich Weiterungen.
4.5. Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin das vorinstanzliche Vorgehen betreffend die Prüfung des Invaliditätsgrads und eines Rentenanspruchs.
4.5.1. Sie bestreitet zunächst, dass die angestammte Arbeit einer hinreichend adaptierten Tätigkeit entspreche. Hierbei übersieht die Beschwerdeführerin jedoch die willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz, wonach das von den MEDAS-Gutachterinnen definierte Leistungsprofil (E. 3 hiervor) mit den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin übereinstimme. Die Beschwerdeführerin stellt die Richtigkeit der Arbeitgeberangaben nicht in Abrede. Stattdessen verfällt sie erneut in appellatorische Kritik (vgl. E. 1.2 und 4.3.3 hiervor). Vor diesem Hintergrund konnte die Vorinstanz auf weitere Abklärungen im Rahmen einer Arbeitsplatzanalyse absehen, ohne ihre Untersuchungspflicht zu verletzen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. auch E. 4.4 hiervor). Dies gilt umso mehr, weil die Vorinstanz zutreffenderweise erklärte, selbst wenn entgegen den Gutachterinnen die angestammte Tätigkeit nicht als vollständig angepasst zu betrachten wäre, diese nicht in dem Masse unangepasst erscheine, dass von einer 40%igen oder höheren Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsste. Gestützt darauf verneinte sie nicht das Wartejahr, sondern prüfte den Rentenanspruch auch unter der Annahme, das Wartejahr sei erfüllt. In dieser Hinsicht konnte sie jedoch ebenfalls keinen Rentenanspruch bejahen (vgl. nachfolgende E. 4.5.2-4.5.5).
4.5.2. Für die Ermittlung des Invaliditätsgrads zog die Vorinstanz das durch die Beschwerdeführerin zuletzt erzielte Einkommen heran und rechnete dieses auf ein 100%-Pensum auf, wobei ein Valideneinkommen von rund Fr. 48'750.- resultierte. Mithin berücksichtigte sie die geltend gemachte hypothetische Vollerwerbstätigkeit in der zuletzt ausgeübten Arbeit und stützte sich nicht auf einen Tabellenlohn. Unter diesen Umständen kann auf Weiterungen zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Pensumsreduktion ausschliesslich aus gesundheitsbedingten Gründen erfolgt sei, verzichtet werden. Der pauschale Einwand, ein Valideneinkommen von Fr. 60'000.- sei realistisch, ist gestützt auf die willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz, die sich auf den Auszug aus dem individuellen Konto (IK) stützte, ebenfalls nicht stichhaltig. Insbesondere sind keine Anzeichen für ein berufliches Fortkommen sowie eine entsprechende Lohnsteigerung erkennbar und werden im Übrigen von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht genannt. Eine Bundesrechtsverletzung ist folglich nicht auszumachen.
4.5.3. Des Weiteren zog die Vorinstanz bei der Prüfung des Rentenanspruchs auch das Valideneinkommen gemäss dem massgeblichen Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik (BFS) heran. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, wenn sie sich hierfür auf das Kompetenzniveau 1, Total, Frauen, abstützte und ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 55'000.- ermittelte. Selbst unter Berücksichtigung der geltend gemachten Berufserfahrung ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin weder über eine einschlägige Ausbildung noch über formalisierte Weiterbildungen bzw. besondere Qualifikationen verfügt, die eine höhere Qualifizierung als das Kompetenzniveau 1 rechtfertigen würden (vgl. Urteil 8C_575/2024 vom 2. Juni 2025 E. 5.2 mit Hinweisen).
4.5.4. Ebenso bundesrechtskonform erweist sich die vorinstanzliche Bestimmung des Invalideneinkommens, wonach dieses dem ermittelten Valideneinkommen gemäss LSE entspreche (E. 4.5.3 hiervor) und der Invaliditätsgrad ohne Berücksichtigung des Tabellenlohnabzugs (vgl. hierzu nachfolgende E. 4.5.5) 20 % betrage. Das Kompetenzniveau 1 trägt dem von den MEDAS-Gutachterinnen definierten Zumutbarkeitsprofil (E. 3 hiervor) bereits genügend Rechnung. Die Beschwerdeführerin begründet nicht näher, weshalb ein ungenügender Realitätsbezug zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorliegen soll, deshalb erübrigen sich Weiterungen (vgl. E. 1.2 hiervor).
4.5.5. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin auch aus ihrem Einwand betreffend die vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage zur Gewährung eines Leidensabzugs (BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2; Urteil 9C_188/2025 vom 31. Juli 2025 E. 8.2). Wie die Vorinstanz bundesrechtskonform festhielt, bestehe nach Art. 26
bis Abs. 3 IVV ab 1. Januar 2024 Anspruch auf einen Pauschalabzug von 10 %. Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % würde jedoch lediglich bei Gewährung des höchstmöglichen Tabellenlohnabzugs von 25 % resultieren. Ein solcher erscheine trotz des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin nicht gerechtfertigt. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Denn bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so doppelt veranschlagt werden (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1; Urteil 8C_260/2024 vom 25. November 2024 E. 4.1 mit Hinweis). Das Alter führt bei Hilfsarbeiten (Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1) rechtsprechungsgemäss ebenfalls zu keinem Abzug (vgl. BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweis). Gleich verhält es sich mit dem Beschäftigungsgrad bei teilzeitlich tätigen Frauen (Urteil 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.3 mit Hinweis). Ein erhöhter Pausenbedarf ist mit Blick auf die bundesrechtskonforme Beweiswürdigung der Vorinstanz gemäss MEDAS-Einschätzung nicht auszumachen (E. 3 hiervor). Gegen einen Tabellenlohnabzug von 10 % bringt die Beschwerdeführerin nichts vor. Mit der Nichtgewährung eines über den Pauschalabzug hinausgehenden Abzugs vom statistischen Wert hat die Vorinstanz somit kein Bundesrecht verletzt. Insbesondere ist keine Rechtsverletzung im Sinn eines Ermessensmissbrauchs bzw. einer -unterschreitung (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2) ersichtlich. Demnach fehlt es, selbst unter der Annahme, das Wartejahr sei erfüllt, an einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 %.
5.
Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte. Mithin hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
6.
Wird kein erster Schriftenwechsel durchgeführt, ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf ein Replikrecht gegenstandslos.
7.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu