Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_659/2025
Urteil vom 4. Mai 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Heine, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 23. Oktober 2025 (AL.2025.00127).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. November 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2025,
in die Verfügung vom 10. Februar 2026, mit welcher in Ablehnung des mit der Beschwerdeerhebung gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert gesetzter Frist verpflichtet wurde,
in die Verfügung vom 20. März 2026, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 17. April 2026 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird; indessen inskünftig mit dieser Rechtswohltat nicht mehr gerechnet werden darf,
erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Mai 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Heine
Der Gerichtsschreiber: Wüest