Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_571/2025
Urteil vom 19. Mai 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Dominique Flach,
Beschwerdeführerin,
gegen
Branchen Versicherung Genossenschaft,
Sihlquai 255, 8005 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gilles Benedick,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. August 2025 (VBE.2024.506).
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1971, arbeitete bei der B.________ AG als Augenoptikerin und war dadurch bei der Branchen Versicherung Genossenschaft (nachfolgend: Branchen Versicherung) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 22. Juli 2022 geriet sie beim Bergsteigen mit dem linken Bein in eine Gletscherspalte und verdrehte sich dabei das Knie. Der erstbehandelnde Hausarzt stellte eine Meniskusläsion fest. Diese Diagnose bestätigte sich anhand der veranlassten Bildgebung und nach fachärztlicher Beurteilung in der Klinik C.________. Die Branchen Versicherung erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Am 17. Januar 2024 unterzog sich A.________ einem arthroskopischen Eingriff (mediale Teilmeniskektomie links). Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 stellte die Branchen Versicherung ihre Leistungen nach Konsultation ihres Vertrauensarztes mangels natürlich kausaler Unfallfolgen per 14. November 2023 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 10. September 2024 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 8. August 2025 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des versicherungsgerichtlichen Urteils sei die Branchen Versicherung zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs.2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie eine über den 14. November 2023 hinausgehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin verneinte.
2.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
Das kantonale Gericht hat der vertrauensärztlichen Aktenbeurteilung des Dr. med. D.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 4. April 2024 respektive der vom gleichen Arzt verfassten, im kantonalen Beschwerdeverfahren eingereichten ergänzenden Stellungnahme vom 8. November 2024 Beweiskraft zuerkannt. Gestützt darauf gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die von der Beschwerdeführerin angegebenen linksseitigen Knieschmerzen stünden nach Ablauf von drei bis vier Wochen in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 22. Juli 2022 mehr. Folglich erweise sich der Einspracheentscheid vom 10. September 2024 als rechtens.
4.
4.1. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. Den in der Beschwerde erhobenen Rügen ist vorab entgegenzuhalten, dass die vertrauensärztliche Aktenbeurteilung vom 4. April 2024 auf einem im Wesentlichen feststehenden medizinischen Sachverhalt beruht. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, demnach sei das linke Knie der Beschwerdeführerin stets klinisch und bildgebend bandstabil gewesen. Dies gelte als entscheidendes Kriterium zur Unterscheidung zwischen traumatisch induzierten und gleichzeitig (überwiegend wahrscheinlich) entstandenen sowie degenerativen Meniskusläsionen. Beim Unfallereignis sei es gemäss Angaben der Beschwerdeführerin vom 8. August 2022 zu einer Kontusion und einer Distorsion des linken Knies gekommen. In einer zeitnahen Untersuchung mittels Magnetresonanztomografie (MRT) vom 27. Juli 2022 hätten sich, korrespondierend zur Klinik, die erwähnte eindeutige Bandstabilität sowie eine ausschliesslich degenerative Lappenrissbildung am medialen Meniskus gezeigt. Deren reines Symptomatischwerden sei spätestens vier Wochen nach dem Unfallereignis im Status quo ante angekommen, da sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Kontusions- und Distorsionsereignis keine strukturelle Veränderung zugetragen habe. Inwieweit Dr. med. D.________ im Rahmen dieser Beurteilung relevante Gesichtspunkte unberücksichtigt oder ungewürdigt gelassen haben soll, ist nicht zu ersehen.
Soweit in der Beschwerde alsdann geltend gemacht wird, die Vorinstanz hätte aufgrund der gegensätzlichen medizinischen Auffassungen über die Unfallfolgen nicht auf die versicherungsinternen Angaben abstellen dürfen, kann ohne Weiteres auf das versicherungsgerichtliche Urteil verwiesen werden (vgl. vorinstanzliche Erwägung 4.3). Wie das kantonale Gericht festhielt, setzte sich Dr. med. D.________ insbesondere detailliert mit der im kantonalen Beschwerdeverfahren eingereichten abweichenden Stellungnahme des Dr. med. E.________ vom 10. Oktober 2024 auseinander. Dabei ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass auch diese zweite versicherungsinterne Beurteilung vom 8. November 2024 nachvollziehbar und umfassend begründet ist. Die im angefochtenen Urteil übernommene Schlussfolgerung, es bestehe keine Veranlassung, aufgrund der Meinung des Dr. med. E.________ inhaltlich von der bereits am 4. April 2024 erstellten Beurteilung abzuweichen, ist nicht zu beanstanden.
4.2. Ebenso unberechtigt ist der Einwand, das kantonale Gericht sei der Frage, ob die Operation ohne den erlittenen Unfall zum gleichen Zeitpunkt notwendig geworden wäre, nicht hinreichend nachgegangen. Vielmehr stellte es auch in diesem Zusammenhang zu Recht auf die beweiskräftigen Aussagen des Dr. med. D.________ ab, wonach es an einer unfallkausalen strukturellen Veränderung fehle und daher von der Abheilung der vorübergehenden unfallbedingten Verschlimmerung spätestens vier Wochen nach dem Unfallereignis auszugehen sei (vgl. E. 4.1 hiervor). Die im Recht liegenden ärztlichen Berichte vermögen diese Feststellungen - wie dem angefochtenen Urteil entnommen werden kann - nicht zu entkräften. Soweit Dr. med. E.________ darlegte, die Bildgebung aus dem Jahr 2022 lasse auf eine mögliche Scherstressbelastung schliessen (Bericht vom 10. Oktober 2024), muss es bei der vorinstanzlichen Erkenntnis bleiben, dass die blosse Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und Gesundheitsstörung für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht genügt. Zutreffend geäussert hat sich das kantonale Gericht auch zur von der Beschwerdeführerin (implizit) getroffenen Schlussfolgerung, die anhand der Bildgebung sichtbare Meniskusläsion sei nur schon deshalb unfallkausal, weil am betroffenen linken Knie nach dem Unfall ein arthroskopischer Eingriff erforderlich wurde (zur Unzulässigkeit der Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" vgl. BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2; 119 V 335 E. 2b/bb). Hinzu kommt, dass es sich nach überzeugender Auffassung des Dr. med. D.________ bei der fraglichen Knieverletzung selbst unter Berücksichtigung der von Dr. med. E.________ thematisierten Veränderungen um eine geradezu typische degenerative Meniskusläsion ("loco classico") handelt. Vor diesem Hintergrund verneinte das kantonale Gericht zu Recht (auch nur) geringe Zweifel an der vertrauensärztlichen Beurteilung (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/ee). Durfte es mit anderen Worten vom Erreichen des Status quo sine ausgehen, ohne Bundesrecht zu verletzen, so ist damit auch der Wegfall des Kausalzusammenhangs spätestens vier Wochen nach dem Unfall mit dem erforderlichen Beweisgrad erwiesen (vgl. Urteil 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.3 mit Hinweis). Eine unzulässige Beweislastumkehr liegt, wie die Vorinstanz erwogen hat, nicht vor.
4.3. Insgesamt erfolgte der vorinstanzliche Verzicht auf weitergehende Abklärungen zu Recht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Mai 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder