Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_551/2025
Urteil vom 19. März 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Glarus,
Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Wiedererwägung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 21. August 2025 (VG.2025.00032).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________, geboren 1967, war seit dem 7. August 1989 vollzeitlich als Mitarbeiter im Produktionsraum bei der B.________ AG tätig. Nach einem Schultereingriff im Februar 2007 war er zu 50 % arbeitsunfähig, weshalb ihm die IV-Stelle des Kantons Glarus (nachfolgend: IV-Stelle) - nach Anmeldung vom 24. Juni 2012 - mit Verfügung vom 18. Februar 2013 ab dem 1. Dezember 2012 eine halbe Invalidenrente zusprach. Nachdem A.________ am 18. Dezember 2017 bei der IV-Stelle ein Revisionsgesuch gestellt hatte, teilte ihm diese nach Prüfung des Invaliditätsgrads am 15. Oktober 2019 mit, dass keine Änderungen festgestellt worden seien bzw. weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente bestehe.
A.b. Am 20. Januar 2021 ersuchte A.________ erneut um revisionsweise Anpassung seiner halben Invalidenrente. Die IV-Stelle tätigte die notwendigen Abklärungen. Gestützt darauf stellte sie A.________ mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2023 die Einstellung der Rentenleistungen in Aussicht, da er seit der Zusprache der Rente in einem höheren Pensum (70 %) gearbeitet habe und aufgrund des erwirtschafteten Einkommens ein Invaliditätsgrad von 32 % bestehe. Die geltend gemachten Einwände wies die IV-Stelle am 19. Februar 2025 vollumfänglich ab und verfügte am 24. Februar 2025 die Aufhebung der halben Invalidenrente per Ende des folgenden Monats.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Urteil vom 21. August 2025 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils beantragen. Eventuell sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei und verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die am 24. Februar 2025 durch die Beschwerdegegnerin verfügte Rentenaufhebung per Ende des folgenden Monats bestätigte. Dabei kritisiert der Beschwerdeführer insbesondere die vorinstanzliche wiedererwägungsweise Aufhebung der bisherigen Rentenverfügung gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG.
Hingegen ist letztinstanzlich unbestritten, dass die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt und sowohl die relative als auch die absolute Frist für eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG abgelaufen sind.
2.2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den am 1. Januar 2022 revidierten Bestimmungen im IVG und zur Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung wegen zweifelloser Unrichtigkeit (Art. 53 Abs. 2 ATSG) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Die Vorinstanz schützte die aufhebende Revisionsverfügung der Beschwerdegegnerin mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung. Sie führte aus, die Beschwerdegegnerin habe sich in ihrem Einkommensvergleich zweifellos von einem unzutreffenden Invalideneinkommen leiten lassen. Da es sich hierbei um ein tatsächliches Element handle, sei von einer zweifellos unrichtigen Verfügung auszugehen. Die Erheblichkeit der Berichtigung ergebe sich schon aus dem Umstand der regelmässig wiederkehrenden Leistung. Darüber hinaus werde eine Veränderung des Invaliditätsgrads um mindestens fünf Prozentpunkte als erheblich betrachtet, wovon vorliegend ohne Weiteres auszugehen sei. Der Nachweis eines freiwillig geleisteten Soziallohns sei nicht erbracht, weshalb das gesamte Einkommen für die Invaliditätsbemessung massgebend sei. Demnach erweise sich die ursprüngliche Rentenverfügung vom 18. Februar 2013 als zweifellos unrichtig, weshalb die Beschwerdegegnerin dazu befugt gewesen sei, die Invalidenrente per Ende März 2025 einzustellen.
4.
Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, ein bundesrechtswidriges Vorgehen der Vorinstanz aufzuzeigen.
4.1. Vorab ist betreffend die vorinstanzliche substituierte Begründung der Wiedererwägung auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine Revisionsverfügung des Versicherungsträgers mit der Begründung schützen, es liege zwar kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, wohl aber sei die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig gewesen, weshalb gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ein Wiedererwägungsgrund vorliege (BGE 144 I 103 E. 2.2; 140 V 85 E. 4.2; jeweils mit Hinweisen). Ein expliziter Antrag der Verwaltung ist hierfür nicht notwendig (Urteil 9C_304/2019 vom 27. August 2019 E. 3.1).
Im Rahmen des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens erklärte die Beschwerdegegnerin, dass zugunsten des Beschwerdeführers keine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG vorgenommen worden sei, obwohl die Voraussetzungen ebenfalls vorliegen würden. Damit hat sie ihren Wiedererwägungswillen zumindest implizit kundgetan (vgl. zum Ganzen Urteil 9C_304/2019 vom 27. August 2019 E. 3.1). Folglich war das kantonale Gericht zur Prüfung der substituierten Begründung der Wiedererwägung befugt. Die Frage, ob es aufgrund der Ausführungen der Beschwerdegegnerin sogar dazu verpflichtet war, kann vorliegend offenbleiben. So oder anders liegt kein bundesrechtsverletzendes Verhalten der Vorinstanz vor. Damit zielt der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen Einwänden von vornherein ins Leere. Im Übrigen stand es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer frei, sich im vorinstanzlichen Verfahren zu einer allfälligen wiedererwägungsweisen Aufhebung zu äussern. Dies hat er jedoch unterlassen, weshalb sich Weiterungen zu den Rügen in Bezug auf die prozessualen Rechte sowie das rechtliche Gehör erübrigen.
4.2. Sodann wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine unzutreffende Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zum Soziallohn vor. Diese Vorbringen sind nicht stichhaltig.
4.2.1. Die Vorinstanz erwog willkürfrei, die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers habe in sämtlichen Arbeitgeber-Fragebogen vom 18. Januar 2018, 28. November 2018 und 26. Februar 2021 ausdrücklich bestätigt, dass kein Soziallohnanteil bestehe. Es sei stets ein Arbeitspensum von 70 % ausgewiesen worden, wobei der angegebene Lohn der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers entspreche. Die Beschwerdegegnerin habe sich in ihrer Verfügung auf diese für sie massgebenden Dokumente stützen und auf deren Korrektheit vertrauen dürfen und müssen.
4.2.2. Aus dem Feststellungsblatt Rentenrevision vom 14. Oktober 2019 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass darin ein Soziallohn festgehalten wird. Die Beschwerdegegnerin stützte sich hierbei jedoch auf eine E-Mail der Arbeitgeberin vom 9. Oktober 2019. Dieser lässt sich gemäss den willkürfreien Ausführungen der Vorinstanz entnehmen, dass beim Beschwerdeführer von einem "gewissen" Soziallohn auszugehen sei. Indessen werde auch in diesem Zeitpunkt der Anteil nicht beziffert. Dass sich die Arbeitgeberin explizit rückversichert habe, ob der bisherige Soziallohn von 20 % weiterhin vergütet werden dürfe, geht aus dieser E-Mail gestützt auf die willkürfreien Erwägungen der Vorinstanz nicht hervor. Ebenso wenig kann dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 26. September 2022 die Ausrichtung eines Soziallohns entnommen werden, weshalb auf Weiterungen hierzu verzichtet werden kann.
4.2.3. Soweit der Beschwerdeführer ferner vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe bereits lange vor 2022 klare Kenntnis davon gehabt, dass er von seiner Arbeitgeberin zusätzlich zum Leistungslohn auch einen Soziallohn von mindestens 20 % ausbezahlt erhalten habe, kann ihm nicht gefolgt werden. In Einhaltung des Willkürverbots erklärte die Vorinstanz zutreffend, die Arbeitgeberin habe erstmals am 19. März 2025 bzw. einen Tag vor der Beschwerdeerhebung beim kantonalen Gericht in einem Schreiben an den Beschwerdeführer den Soziallohnanteil auf Fr. 14'000.- beziffert. Dieses Schreiben sei aber einerseits erst nach Erlass der streitbetroffenen Verfügung verfasst worden (vgl. zur zeitlichen Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis: BGE 143 V 409 E. 2.1 mit Hinweis und 121 V 362 E. 1b). Andererseits komme dem Schreiben ein geringer Beweiswert zu, zumal die Ausführungen der Arbeitgeberin zugunsten des Beschwerdeführers formuliert sein dürften und den früheren Aussagen wegen des Beweiswerts von "Aussagen der ersten Stunde" (vgl. zu dieser Beweismaxime: BGE 143 V 168 E. 5.2.2 mit Hinweisen) höheres Gewicht beizumessen sei. Zutreffenderweise wies die Vorinstanz zudem darauf hin, es mute seltsam an, dass diese Informationen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt bzw. als Antwort auf diverse Anfragen und Erinnerungen der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegt worden seien. Gestützt darauf zog die Vorinstanz die bundesrechtskonforme Schlussfolgerung, der Nachweis eines Soziallohns sei nicht erbracht worden.
4.3. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz - und im Übrigen auch der Beschwerdegegnerin - weder ein treuwidriges noch sonst wie bundesrechtsverletzendes Vorgehen vorgeworfen werden. Daran vermögen die weiteren Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Diese beschränken sich ohnehin auf eine Darlegung der eigenen Sichtweise, ohne das Rügeprinzip zu beachten und klar aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3; 136 I 65 E. 1.3.1). Dies genügt nicht, um eine Bundesrechtswidrigkeit zu begründen (BGE 142 II 433 E. 4.4; 137 II 353 E. 5.1).
5.
Schliesslich moniert der Beschwerdeführer letztinstanzlich vorsorglich, die Berechnung des Invaliditätsgrads von 32 % sei rechtsfehlerhaft.
5.1. In Bezug auf das Valideneinkommen bringt der Beschwerdeführer vor, die Heranziehung der Lohnbestätigung seiner Arbeitgeberin aus dem Jahr 2013 stelle keine zutreffende Grundlage für die Beurteilung des mutmasslichen Valideneinkommens dar.
Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; je mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit nach wie vor - jedoch gesundheitsbedingt unbestrittenermassen in einem reduzierten Pensum von 70 % - ausübt, durfte die Beschwerdegegnerin diesen Verdienst für die Ermittlung des Valideneinkommens zu Recht heranziehen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er als Gesunder nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig gewesen wäre, weshalb sich vorliegend ein Abstellen auf die statistischen Werte, wie von ihm geltend gemacht, nicht rechtfertigt (vgl. Urteil 9C_49/2024 vom 25. März 2024 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Des Weiteren stützte sich die Beschwerdegegnerin nicht nur auf die Lohnbestätigung aus dem Jahr 2013, sondern passte dieses Einkommen der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2022 an. Hierbei berücksichtigte sie auch die Stellungnahme der Arbeitgeberin vom 26. September 2022, wonach Mitarbeitende im Produktionsraum bei einem 100%-Pensum ein Einkommen von Fr. 61'000.- bis Fr. 65'000.- verdienen würden. Das von der Beschwerdegegnerin errechnete Valideneinkommen von Fr. 62'792.10 entspricht somit ungefähr dem Durchschnitt des von der Arbeitgeberin angegebenen Verdienstes für die vom Beschwerdeführer ausgeübte Arbeit, weshalb das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. Folglich können Weiterungen hierzu unterbleiben.
5.2. Ferner erweist sich die Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls als rechtmässig. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die diesbezügliche Festsetzung nämlich primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht (Urteil 9C_699/2024 vom 24. Oktober 2025 E. 4.1). Dass der Beschwerdeführer keinen Soziallohn bezieht, bestätigte die Vorinstanz bereits bundesrechtskonform (vgl. E. 4 hiervor). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es sich um ein stabiles Arbeitsverhältnis handelt und die verbleibende Restarbeitsfähigkeit voll ausgeschöpft wird. Demnach sind die kumulativen Voraussetzungen für die Anrechnung des tatsächlichen Verdienstes als Invalideneinkommen erfüllt (vgl. hierzu statt vieler: BGE 148 V 174 E. 6.2; 135 V 297 E. 5.2).
5.3. In Bezug auf die Kritik des Beschwerdeführers am leidensbedingten Abzug ist ferner darauf hinzuweisen, dass kein solcher vorzunehmen ist, da sein Invalideneinkommen anhand der konkreten beruflich-erwerblichen Situation festgestellt wurde (vgl. vorangehende E. 5.2; vgl. Urteil 9C_699/2024 vom 24. Oktober 2025 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 148 V 174 E. 3 e contrario). Somit zielt der Beschwerdeführer auch mit seinen Vorbringen hierzu ins Leere.
6.
Zusammenfassend hält die vorinstanzlich bestätigte Rentenaufhebung (mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung) vor Bundesrecht stand.
7.
Gemäss dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er dazu später in der Lage ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. März 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu