Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_465/2026
Urteil vom 3. August 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Thurgauerstrasse 80, 8050 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2025 (AL.2025.00193).
Erwägungen
1.
A.________ gelangt am 10. April 2026 (Poststempel) mit einem Sechszeiler an das Bundesgericht. Er ersucht um Fristerstreckung und Gutheissung wegen eines Klinikaufenthaltes.
Mit Verfügung vom 14. April 2026 wurde A.________ aufgefordet, dem Bundesgericht bis zum 27. April 2026 mitzuteilen, ob er die Eröffnung eines Beschwerdedossiers wünsche und den vorinstanzlichen Entscheid beizubringen, andernfalls die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Gleichzeit wurde ihm erklärt, dass sich Rechtsmittelfristen als gesetzliche Fristen nicht erstrecken liessen. Allerdings könne eine versäumte Frist unter den in der Verfügung genannten Voraussetzungen wiederhergestellt werden. Insbesondere wurde dargelegt, dass ein Fristversäumnis rechtsprechungsgemäss erst dann unverschuldet im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG sei, wenn jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln, wie etwa die Beauftragung einer Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlungen, unmöglich gewesen sei. Mit Einreichung des Gesuchs um Fristwiederherstellung müsse zugleich mittels geeigneter Belege bewiesen werden, dass der Rechtsuchende nicht imstande gewesen sei, trotz Beeinträchtigungen fristgerecht zu handeln oder nötigenfalls einen Vertreter oder eine Vertreterin mit der Interessenwahrung zu beauftragen.
Am 15. Mai 2026 sendete das Bundesgericht die Unterlagen des A.________ zufolge ungenutzt gebliebener Frist an diesen zurück.
2.
A.________ gelangt mit Eingabe vom 13. Juli 2026 (Poststempel) erneut an das Bundesgericht. Er macht geltend, das Bundesgericht am 29. April 2026 telefonisch kontaktiert zu haben. Dabei habe er darauf hingewiesen, infolge eines Auslandaufenthalts Schwierigkeiten zu haben, fristgerecht zu reagieren. Man hätte ihm mitgeteilt, dass man sich bei ihm nochmals melden werde. Er ersuche daher, seine (neue) Eingabe zusammen mit den eingereichten Beweismitteln vollständig zu berücksichtigen. Unter diesen Beilagen befindet sich als mögliches Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht eine gemäss postamtlicher Bescheinigung am 5. November 2025 ausgehändigte Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2025, gegen welche beim Bundesgericht gemäss Art. 44 - 48 und Art. 100 Abs. 1 BGG bis spätestens am 5. Dezember 2025 hätte Beschwerde erheben werden können.
3.
Abgesehen davon, dass sich beim Bundesgericht keine Notiz über das von A.________ erwähnte Gespräch befindet, bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 14. April 2026 gesetzte Frist bis zum 27. April 2026 unbenutzt hat verstreichen lassen. Taugliche Fristwiederherstellungsgründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nennt der Beschwerdeführer keine. Weshalb es ihm trotz der von ihm erwähnten besonderen Umstände nicht möglich gewesen sein soll, etwa eine Drittperson mit der Vornahme von Prozesshandlungen zu beauftragen, ist nicht ersichtlich.
4.
Erweist sich das Gesuch um Fristwiederherstellung als unbegründet, ist auf die Beschwerde zufolge versäumter Frist zur Beibringung des angefochtenen Entscheids bzw. versäumter Rechtsmittelfrist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. August 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel