Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_464/2025
Urteil vom 25. Februar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung
(Invalidenrente; Einkommensvergleich),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. Juni 2025 (VBE.2024.470).
Sachverhalt
A.
Der 1985 geborene A.________ war seit November 2020 als Temporärarbeitnehmer bei der B.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 22. Juli 2022 stürzte er bei Reinigungsarbeiten von einer Leiter. Dabei erlitt er eine distale intraartikuläre, mehrfragmentäre Radiusfraktur rechts, welche einen operativen Eingriff vom 5. April 2022 notwendig machte. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Gestützt auf eine versicherungsmedizinische Beurteilung vom 1. September 2023 stellte sie ihre Leistungen mit Mitteilung vom 6. September 2023 per 31. Oktober 2023 ein. Mit Verfügung vom 28. September 2023 sprach sie A.________ eine Integritätsentschädigung von 15 % (Fr. 22'230.-) zu und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 8. August 2024 fest.
B.
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 4. Juni 2025 ab.
C.
A.________ lässt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Urteils vom 4. Juni 2025 sei die Suva zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten.
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (BGE 138 I 171 E. 1.4; Urteil 9C_756/2017 vom 27. Juni 2018 E. 1).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ). Eine freie bundesgerichtliche Ermessensprüfung im Sinne einer Angemessenheitskontrolle ist auf dem Gebiet der Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung dennoch ausgeschlossen (Urteile 8C_114/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.2; 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 4.1).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2024 einen Rentenanspruch verneinte. Nicht mehr strittig ist hingegen die Höhe der ausgerichteten Integritätsentschädigung. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
3.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 UVG bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 10 % und zur Berechnung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch ihre Ausführungen zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) sowie hinsichtlich der Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug (BGE 148 V 174 E. 9.2.2; 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5). Darauf wird verwiesen.
4.
4.1. In medizinischer Hinsicht steht fest und ist letztinstanzlich unbestritten, dass der Beschwerdeführer an belastungsabhängigen Beschwerden des rechten Handgelenks bei deutlicher radiocarpaler Arthrose leidet (Status post Korrekturosteotomie intra- und extraartikulär des distalen Radius mittels Computer Assisted Research und Development [CARD] und lokaler Spongiosaplastik rechts bei intra- und extraartikulärer Malunion des distalen Radius rechts infolge inadäquater Versorgung im Kunststoffverband in leichter Flexion ohne Reposition). Die bisher ausgeübten Tätigkeiten können auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden. In einer angepassten, sehr leichten bis gelegentlich leichten Tätigkeit besteht demgegenüber unter folgenden Voraussetzungen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit: Regelmässige Belastungen der rechten Hand mit Umwend-, Extensions- und Flexionsbewegungen bis 1 kg und selten bis 3 kg, keine Arbeiten an schlagenden oder vibrierenden Maschinen, kein Ziehen oder Stossen von Lasten mit der rechten Hand sowie keine Tätigkeiten mit regelmässiger Belastung körperfern (vgl. versicherungsmedizinische Beurteilung vom 1. September 2023).
4.2. Ebenfalls unstrittig ist, dass hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen im Rahmen des Einkommensvergleichs sowohl das ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) als auch das hypothetische Einkommen mit Gesundheitsschaden (Invalideneinkommen) gestützt auf die statistischen Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen sind und zwar ausgehend von der Tabelle TA1_tirage_skill_level des Jahres 2022.
5.
Umstritten ist hingegen, ob bei der Berechnung des Valideneinkommens auf das Total aller Wirtschaftszweige oder auf den branchenspezifischen Tabellenwert gemäss den Ziffern 49-52 ("Landverkehr, Schifffahrt; Lagerei") abzustellen ist.
5.1. Die Vorinstanz stellte in diesem Zusammenhang fest, ausweislich der Akten sei der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz im Mai 2016 ausschliesslich als Umzugs- und Reinigungsmitarbeiter sowie als Hauswart tätig gewesen. Sie schloss daraus, dass er überwiegend wahrscheinlich ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin auf einem dieser Gebiete tätig gewesen wäre. Folglich sei das Valideneinkommen entgegen dem Beschwerdeführer nicht ausgehend vom Total aller Wirtschaftszweige zu berechnen, sondern gestützt auf den branchenspezifischen Tabellenwert gemäss den Ziffern 77, 79-82 "Sonst. Wirtschaftliche Dienstl. (ohne 78) " oder gemäss den Ziffern 49-52 "Landverkehr; Schifffahrt; Luftfahrt; Lagerei". Zu Gunsten des Beschwerdeführers entschied sie sich für letzteren Tabellenwert, woraus ein Valideneinkommen von Fr. 66'677.90 resultierte (Fr. 5'114.- [LSE 2022, TA1_tirage_skill_level, Ziffern 49-52 "Landverkehr; Schifffahrt; Luftfahrt; Lagerei", Kompetenzniveau 1, Männer] x 42,6 : 40 [BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 1990-2023, Pos. 49 "Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen", 2023 = 42,6 Stunden] x 106 : 103,9 [BfS, T1.1.10, Nominallohnindex Männer 2011-2023, Ziffern H 49-53 "Verkehr und Lagerei", 2022 = 103,9, 2023 = 106] x 12).
5.2. Der Beschwerdeführer macht erneut geltend, es sei auf den Totalwert aller Wirtschaftszweige abzustellen und rügt in diesem Zusammenhang eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Es fehlt aber eine sachbezogene Begründung seines Standpunktes wie auch eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Feststellung, wonach er im Gesundheitsfall weiterhin als Umzugs- und Reinigungsmitarbeiter oder als Hauswart erwerbstätig gewesen wäre. Da die Begründung in der (Beschwerde-) Rechtsschrift selbst zu erfolgen hat, reicht auch der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2). Mithin genügt die Beschwerde in Bezug auf die Berechnung des Valideneinkommens den Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; vgl. auch E. 1.1 hiervor) nicht. Da in der vorinstanzlichen Berechnung zudem keine offensichtlichen Fehler erkennbar sind, hat es beim ermittelten Valideneinkommen von Fr. 66'677.90 sein Bewenden.
6.
Streitig ist sodann auf Seite des Invalideneinkommens die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn.
6.1. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang mit Blick auf das vom Suva-Arzt definierte Zumutbarkeitsprofil vom 1. September 2023 (vgl. E. 4.1 hiervor) fest, qualitativ sei der Beschwerdeführer in einer angepassten, sehr leichten bis gelegentlich leichten Tätigkeit dahingehend eingeschränkt, dass er keine Tätigkeiten an schlagenden und/oder vibrierenden Maschinen, keine Tätigkeiten mit Ziehen und Stossen von Lasten mit der rechten Hand sowie keine Tätigkeiten mit regelmässiger Gewichtsbelastung körperfern durchführen könne. Quantitativ sei er hingegen in seiner Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt. Der Beschwerdeführer verfüge des Weiteren über die Niederlassungsbewilligung C, was statistisch gesehen eine lohnmindernde Auswirkung zeitigen könne. Im Übrigen seien den Akten keine weiteren Abzug begründenden Umstände zu entnehmen und auch der Beschwerdeführer mache keine solche geltend. In einer Gesamtbetrachtung erscheine deshalb ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von höchstens 10 %, und nicht wie ihn die Suva in der Höhe von 15 % gewährte, als gerechtfertigt.
6.2. Der Beschwerdeführer rügt eine rechtsfehlerhafte Bemessung des Abzugs vom Tabellenlohn (Ermessensmissbrauch) durch die Vorinstanz und macht geltend, es sei mindestens ein Abzug von 20 % zu gewähren.
6.2.1. Ob ein leidensbedingter Abzug als solcher vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzugs eine typische Ermessensfrage dar. Diesbezüglich kann eine letztinstanzliche Korrektur nur erfolgen, wo das kantonale Gericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft (im Sinne einer Verletzung von Bundesrecht gemäss Art. 95 lit. a BGG) ausgeübt hat. Rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung kann in einer Ermessensüberschreitung, -unterschreitung oder in einem Ermessensmissbrauch bestehen (BGE 148 V 174 E. 6.5 mit Hinweis; 137 V 71 E. 5.1). Bei Ermessensmissbrauch bleibt eine Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens, lässt sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten oder verletzt allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen).
6.2.2. Aus der unvollständigen Wiedergabe des ärztlichen Zumutbarkeitsprofils in Erwägung 4.3.2 des angefochtenen Urteils vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, verweist die Vorinstanz an der betreffenden Stelle doch zusätzlich noch auf die umfassende Darstellung des versicherungsmedizinischen Zumutbarkeitsprofils in Erwägung 2.1. Inwiefern die nicht explizit genannte Diagnose einer schwerwiegenden Arthrose sowie die Limitierung der regelmässigen Gewichtsbelastungen der rechten Hand (mit Umwend-, Extensions- und Flexionsbewegungen auf 1 kg, selten 3 kg) über die im Zumutbarkeitsprofil bereits berücksichtigten Einschränkungen hinaus zusätzlich lohnmindernd wirken und somit einen weiteren Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen sollen, wird vom Beschwerdeführer zudem nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, ist demnach unbegründet.
6.2.3. Sodann behauptet der Beschwerdeführer, er könne seine rechte dominante Hand gemäss dem Bericht des Suva-Arztes vom 1. September 2023 nur noch als Hilfshand einsetzen, was rechtsprechungsgemäss einen Leidensabzug von 20 bis 25 % rechtfertige.
Nach der Rechtsprechung vermag faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20 bis 25 % zu rechtfertigen (SVR 2019 UV Nr. 7 S. 27, 8C_58/2018 E. 5.3; Urteil 8C_582/2023 vom 19. Juni 2024 E. 4.2.2.1). Vorliegend ist dem ärztlichen Zumutbarkeitsprofil vom 1. September 2023 jedoch zu entnehmen, dass regelmässige Belastungen der rechten Hand mit Umwend-, Extensions- und Flexionsbewegungen bis 1 kg und selten bis 3 kg dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbar sind (vgl. E. 4.1 hiervor). Es ist somit nicht von einer Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand auszugehen, die den vom kantonalen Gericht gewährten Abzug von gesamthaft 10 % als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse (vgl. Urteile 8C_615/2022 vom 24. Mai 2023 E. 7.2.1; 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2; I 348/04 vom 19. November 2004 E. 5.2.2 und 5.2.5).
6.2.4. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht dem Umstand Rechnung getragen, dass gemäss Beurteilung des Suva-Arztes in einer leidensangepassten Tätigkeit keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe.
Damit dringt er ebenfalls nicht durch. Das kantonale Gericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass rechtsprechungsgemäss ein Abzug zu gewähren ist, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 148 V 174 E. 6.3). Es hat dabei berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer selbst in einer angepassten sehr leichten bis gelegentlich leichten Tätigkeit qualitativ eingeschränkt ist. Gleichzeitig hat es darauf hingewiesen, dass quantitativ keine zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe. Inwiefern es dadurch die qualitativen Beeinträchtigungen unzulässigerweise relativiert und Bundesrecht verletzt haben soll, lässt sich mit Blick auf die Rechtsprechung nicht ersehen (vgl. etwa Urteil 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.2.3.2).
6.2.5. Ferner geht auch die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV (Fassung vom 1. Januar 2024) fehl. Die Bestimmung sieht im Bereich der Invalidenversicherung einen Pauschalabzug von 10 % vom statistisch bestimmten Invalideneinkommen vor. Vorliegend gewährte die Vorinstanz unter Berücksichtigung der persönlichen und beruflichen Umstände des Beschwerdeführers (vgl. BGE 126 V 75) einen Abzug in gleicher Höhe. Insoweit ist nicht erkennbar, weshalb vorliegend ein höherer Abzug angezeigt sein sollte. Damit erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob die genannte Bestimmung im Bereich der Unfallversicherung überhaupt (analog) anwendbar ist.
6.2.6. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 8. August 2024 einen Abzug von 15 % gewährte. Die Beschwerdegegnerin begründete den Tabellenabzug lediglich mit einem allgemeinen Verweis auf nicht näher bezeichnete "leidensbedingte Faktoren" und "die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit", ohne dies näher zu erläutern. Im Gegensatz dazu berücksichtigte die Vorinstanz das Zumutbarkeitsprofil, setzte sich mit den dortigen Einschränkungen auseinander und prüfte, ob weitere relevante lohnmindernde Umstände vorliegen. Wenn sie unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen den Abzug auf 10 % festlegte, so setzte sie damit - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht in unzulässiger Weise ihr Ermessen an dasjenige der Beschwerdegegnerin (vgl. zur unterschiedlichen Kognition des erstinstanzlichen Gerichts und des Bundesgerichts BGE 137 V 71 E. 5.1 und E. 5.2).
6.3. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen keine rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung der Vorinstanz aufzuzeigen. Gegen die weitere Berechnung des Invalideneinkommens erhebt der Beschwerdeführer ansonsten zu Recht keine Einwände. Damit bleibt es bei einem Invalideneinkommen von Fr. 60'732.85 (LSE 2022, TA1_tirage_skill Level, Zentralwert, Total Männer, Kompetenzniveau 1, betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden, Lohnentwicklung bis 2023 [vgl. BfS, T1.1.10, Nominallohnindex Männer 2011-2023, Total, 2020 = 107,1, 2023 = 108,9]; Fr. 5'305.- × 41,7 : 40 × 0,9 x 108,9 : 107,1 × 12).
7.
Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 66'677.90 und des Invalideneinkommens von Fr. 60'732.85 resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 9 %. Dieser begründet keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG), wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat. Die Beschwerde ist demnach unbegründet.
8.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs.1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Februar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Wüest