Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_386/2025
Urteil vom 12. Februar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Müller und/oder Jan Meier,
Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 131, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 15. Mai 2025 (S 2022 151).
Sachverhalt
A.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (fortan AWA) bewilligte der A.________ GmbH auf Voranmeldung für die Zeiträume vom 8. April bis 7. Oktober 2020, vom 1. September bis 30. November 2020, vom 1. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021 sowie vom 1. März bis 31. August 2021 die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien. Für diese Zeiträume richtete die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug (fortan Arbeitslosenkasse) der A.________ GmbH auf Grundlage der eingereichten Unterlagen Kurzarbeitsentschädigung für die vier gemeldeten Arbeitnehmer - B.________, C.________, D.________ und E.________ - aus. Mit Verfügung vom 25. Februar 2022, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2022, verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Kontrollperioden April 2020 bis August 2021 mangels Bestimmbarkeit des Arbeitsausfalls resp. ausreichender Kontrollierbarkeit der Arbeitszeit der Arbeitnehmer und forderte die für diese Kontrollperioden ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 225'316.25 zurück.
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 15. Mai 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die A.________ GmbH beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei ihr Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Kontrollperioden April 2020 bis August 2021 vollumfänglich anzuerkennen. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil dahingehend anzupassen, dass ihr Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Kontrollperioden April 2020 bis August 2021 für alle Arbeitnehmer mit Ausnahme des Anspruchs für B.________ für April und Mai 2020 anerkannt und eine Rückforderung nur in diesem Umfang erfolge. Subeventualiter sei das vorinstanzliche Urteil vollständig aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht, subsubeventualiter an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen.
Das Bundesgericht verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2 mit Hinweis).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Beschwerdegegnerin am 25. Februar 2022 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2022 geschützte Rückforderung von zu Unrecht an die Beschwerdeführerin ausbezahlter Kurzarbeitsentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 225'316.25 bestätigte.
2.2. Das kantonale Gericht hat im Zusammenhang mit den für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen zu Recht auf die korrekten Ausführungen der Beschwerdegegnerin in den Erwägungen 2 bis 5 sowie 9.b des Einspracheentscheids vom 21. Oktober 2022 verwiesen. Auch letztinstanzlich kann darauf verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
Die Vorinstanz hat nach einlässlicher Würdigung der Beweislage mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf ebenfalls verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), erwogen, dass die von der Beschwerdeführerin als Beweis für den erlittenen Arbeitsausfall aufgelegten Aufstellungen der monatlichen Arbeitszeit ihrer Chauffeure verschiedene Unstimmigkeiten gegenüber den im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen aufweisen würden. Diesbezüglich seien nicht nur die Zahlen, sondern auch die Unterschiede in der Erscheinungsform augenfällig. Durch diese verschiedenen Unstimmigkeiten werde die Korrektheit nicht nur der offenbar monatlich erstellten und bereits im Verwaltungsverfahren eingereichten Abrechnungen, sondern auch der offensichtlich später produzierten und erst im Beschwerdeverfahren dargelegten Aufstellungen der Soll- und Ausfallstunden in Frage gestellt. Mit Blick auf die verwandtschaftlichen, gesellschaftsrechtlichen und vertraglichen Verstrickungen der beteiligten natürlichen und juristischen Personen entstehe bei genauerer Betrachtung der ins Recht gelegten Unterlagen der Eindruck, dass die geleisteten Arbeitsstunden nachträglich - aus welchen Gründen auch immer - geändert worden seien, weshalb diesen Abrechnungen kein Beweiswert zur Ermittlung des von der Beschwerdeführerin erlittenen Arbeitsausfalls zuerkannt werden könne. Die von der Beschwerdeführerin als Beweismittel offerierten Tachoscheiben eigneten sich nicht als Beweismittel für die geleisteten Arbeitsstunden der angestellten Chauffeure. Darüber hinaus könnten diese lediglich einen Zeitraum bis März 2020 abdecken. Nicht davon erfasst seien offensichtlich die vorliegend strittigen Kontrollperioden April 2020 bis August 2021, weshalb auf die Einreichung der offerierten Auswertungen im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten sei. Gleich verhalte es sich mit der Befragung der von der Beschwerdeführerin benannten Personen.
4.
Was die Beschwerdeführerin gegen die mit angefochtenem Urteil bestätigte Rückforderung vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
4.1. Die Vorinstanz legte die festgestellten Unstimmigkeiten willkürfrei und sorgfältig dar. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich letztinstanzlich erstmals aufzuzeigen versucht, dass der Mitarbeitende E.________ bereits vor dem Arbeitsantritt per 7. März 2020 gemäss Arbeitsvertrag vom 1. März 2020 Arbeit geleistet habe, ist darauf hinzuweisen, dass dies eine vor Bundesgericht neu vorgebrachte Tatsachenbehauptung darstellt, die als unzulässiges Novum grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben hat (Art. 99 BGG). Des Weiteren dringt sie auch mit ihren Einwänden in Bezug auf die von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Unstimmigkeiten (ausgewiesene Arbeitszeit am 1. Januar 2021 und Angabe eines Arbeitsausfalls; Überschrift "März 2021" für Abrechnungen des Monats Juli 2021 und nachträgliche Korrektur derselben im Beschwerdeverfahren; Unterschiede in der Erscheinungsform zwischen den im Verwaltungs- und im Beschwerdeverfahren aufgelegten Abrechnungen sowie unterschiedliche Domiziladresse) nicht durch. Insbesondere zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich in Willkür verfallen sein soll. Stattdessen gibt sie die eigene Sicht der Dinge wieder, ohne dabei das strenge Rügeprinzip zu beachten (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). Dies genügt nicht, um eine Bundesrechtswidrigkeit zu begründen (BGE 142 II 433 E. 4.4 und 137 II 353 E. 5.1).
4.2. Gleich verhält es sich mit den Rügen der Beschwerdeführerin zu den bundesrechtskonformen Erwägungen der Vorinstanz betreffend die als Beweismittel offerierten Tachoscheiben. Die Vorinstanz legte ausführlich dar, weshalb sie die Ansicht vertrat, dass sich die offerierten Fahrtschreiber nicht als Beweismittel für die geleisteten Arbeitsstunden der angestellten Chauffeure eignen würden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in diesem Zusammenhang nicht auszumachen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt vom Gericht nämlich nicht, zu allen Parteistandpunkten ausführlich Stellung zu beziehen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann es sich - wie hier - auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1; 148 III 30 E. 3.1; 145 III 324 E. 6.1). Im Übrigen bestätigt die Beschwerdeführerin selbst, dass die offerierten Tachoscheiben lediglich den Zeitraum bis März 2020 und folglich nicht die strittige Kontrollperiode von April 2020 bis August 2021 abdecken könnten. Mit Blick auf die willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz kann offenbleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit die Fahrtschreiber die Anforderungen an eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle nach Art. 46b Abs. 1 AVIV erfüllen (BGE 150 V 249 E. 3.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_699/2022 vom 15. Juni 2023 E. 5.1.1 f. mit Hinweisen). Am Rand sei diesbezüglich bemerkt, dass der Arbeitgeber gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1; SR 822.221) ohnehin verpflichtet ist, die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit für jeden Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin in einer Aufstellung festzuhalten (vgl. hierzu auch Urteil 8C_37/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 5.2). Eine solche Aufstellung legt die Beschwerdeführerin nicht auf. Zudem wurde sie in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügungen, mit welcher die Kurzarbeitsentschädigung bewilligt wurde, jeweils auf die Erforderlichkeit einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle hingewiesen. Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung, welcher sich die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin hätte bewusst sein sollen, und der zusätzlichen Hinweise in den einzelnen Verfügungen vermag sie mit ihren Ausführungen zum Vertrauensschutz ebenfalls nichts zu ihren Gunsten aufzuzeigen. Somit konnte und kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) auf weitere Beweismassnahmen verzichtet werden. Mithin hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG), mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Februar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu