Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_363/2026
Urteil vom 19. Juni 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. April 2026 (WBE.2026.118).
Erwägungen
1.
A.________ führt Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. April 2026. Darin wird das im Beschwerdeverfahren BE.2025.131 betreffend Sozialhilfe gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt. Erst nach Eingang des Kostenvorschusses werde das Verfahren fortgeführt.
2.
N ach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.
3.
Das kantonale Gericht verweigerte die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde. Zur Begründung führte es einleitend aus, als aussichtslos seien nach der Rechtsprechung Begehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden könnten. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestünden, beurteile sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten. Die Beschwerdegegnerin habe die wirtschaftliche Hilfe gestützt auf § 5a Abs. 1 lit. a SPG/AG mangels Nachweises der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers per 31. August 2025 eingestellt. Dies sei von der kantonalen Beschwerdestelle SPG mit Entscheid vom 20. März 2026 bestätigt worden. In diesem Entscheid habe die Beschwerdestelle detailliert aufgelistet, wann der kommunale Sozialdienst den Beschwerdeführer zu welchen konkreten Mitwirkungshandlungen aufgefordert habe. Auch habe die Beschwerdestelle konkret dargestellt, weshalb sich der Sozialdienst und der Gemeinderat mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht (mehr) in der Lage sahen, dessen Bedürftigkeit verlässlich zu überprüfen. Darauf werde in der Beschwerdeschrift kaum konkret Bezug genommen, weshalb sich (vorab) die Frage stelle, ob überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden könne. Im Weiteren setzte sich das kantonale Gericht mit einzelnen Vorbringen auseinander und legte dar, weshalb diese prima vista nicht verfingen. Abschliessend bezeichnete es die Beschwerde aufgrund einer summarischen Prüfung als aussichtslos.
4.
Erneut (vgl. Urteil 8C_240/2026 vom 18. Mai 2026) beschränkt sich der Beschwerdeführer letztinstanzlich darauf, die eigene Sicht der Dinge darzulegen, verschiedene Verfassungsbestimmungen aufzuzählen und zu behaupten, die vorinstanzliche Verfügung verstosse dagegen, ohne konkret auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen und aufzuzeigen, inwiefern das vorinstanzliche Urteil dagegen vorstossen soll. Soweit sich der Beschwerdeführer pauschal auf das Recht auf Nothilfe (Art. 12 BV) beruft, setzt er sich mit der dazu ergangenen Rechtsprechung nicht auseinander. Danach ist eine Leistungseinstellung zulässig, wenn die Sozialbehörde wegen der Missachtung verfahrensleitender Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe relevanten Verhältnisse abzielen, nicht überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug nach wie vor gegeben sind und bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können (BGE 149 V 250 E. 6.2.1 u.a. mit Hinweis auf Urteil 8C_50/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.2.2). Damit ist den eingangs aufgezeigten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht Genüge getan.
5.
Erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzureichend begründet, so führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
6.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
7.
Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG) dem Beschwerdeführer zu überbinden (vgl. Urteile 8C_240/2026 vom 18. Mai 2025 und 8C_349/2026 vom 27. Mai 2026).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau und dem Gemeinderat der Stadt Rheinfelden schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Juni 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel