Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_349/2026
Urteil vom 27. Mai 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat der Stadt Rheinfelden,
Marktgasse 16, 4310 Rheinfelden,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. April 2026 (WBE.2026.79).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. Mai 2026 (Aufgabedatum PrivaSphere) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 20. April 2026 an A.________ ausgehändigte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. April 2026,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 20. Mai 2026 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die überdies den minimalen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ohnehin nicht genügende, querulatorisch erscheinende Beschwerde nicht einzutreten ist (lediglich pauschal vorgetragene Verfassungsrügen reichen nicht aus),
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Rechtsmittelerhebung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird (dazu auch Urteil 8C_240/2026 vom 18. Mai 2026 E. 6),
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Mai 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel