Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_359/2026
Verfügung vom 15. Juni 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2026 (IV 200 2026 188).
Nach Einsicht
in die Verfügung vom 27. April 2026, mit welcher das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in einem vor ihm hängigen Beschwerdeverfahren das Gesuch des A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abwies und dem Gesuchsteller eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 500.- bis 11. Mai 2026 ansetzte,
in die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,
in das Urteil vom 28. Mai 2026, mit welchem das Verwaltungsgericht auf die bei ihm anhängige Beschwerde nicht eintrat und die Verfahrenskosten von Fr. 200.- dem Gesuchsteller auferlegte,
in Erwägung,
dass mit dem verfahrensabschliessenden Urteil vom 28. Mai 2026 die gegen die verfahrensleitende Zwischenverfügung vom 27. April 2026 erhobene Beschwerde im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos abzuschreiben ist (Näheres dazu: Urteil 1C_172/2026, 1C_243/2026 vom 26. Mai 2026 E. 5 mit Hinweisen u.a. auf 2C_128/2007, 2C_230/2007 vom 17. Oktober 2007 E. 4; siehe auch Urteile 9C_409/2025 vom 11. August 2025; 9C_148/2025 vom 31. März 2025),
dass - soweit der Beschwerdeführer die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege weiter anfechten will - er dies höchstens noch im Rahmen der gegen das Endurteil vom 28. Mai 2026 zu führenden Beschwerde tun kann bzw. hätte tun können (vgl. Urteile 2D_26/2010 vom 13. Mai 2010 E. 2.1; 2C_128/2007, 2C_230/2007 vom 17. Oktober 2007 E. 4),
dass abgesehen davon auf die Beschwerde ohnehin nicht hätte eingetreten werden können, vermag sie doch offensichtlich nicht den Mindestanforderungen an eine sachbezogene Beschwerdeschrift gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen,
dass es nämlich nicht ausreicht, allein den aktuellen Gesundheitszustand zu umschreiben ohne aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Einschätzung der Prozessaussichten bundesrechtswidrig erfolgt sein soll,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht gegenstandslos wird,
verfügt die Präsidentin:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Juni 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel