Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_350/2025
Urteil vom 26. Juni 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2025 (VBE 2024.466).
Erwägungen
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von Art. 97 Abs. 1 BGG) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet (Art. 97 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Das kantonale Gericht legte im angefochtenen Urteil vom 25. April 2025 dar, weshalb der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Juli 2024, mit welchem eine Leistungspflicht für die am 5. Mai 2023 gemeldeten linksseitigen Schulterbeschwerden verneint wurde, rechtens sei. Diese stünden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall vom 18. November 2022.
3.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Allein sich auf den Umstand zu stützen, dass der Arzt, auf dessen Bericht die Vorinstanz massgeblich abgestellt hat, in den Diensten der Beschwerdegegnerin steht, reicht nicht aus. Weshalb die vorinstanzliche Erwägung, der Bericht dieses Arztes überzeuge hinsichtlich der allein entscheidenden Frage, ob sich die Schulterbeschwerden links mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 18. November 2022 in Verbindung bringen liessen, rechtsfehlerhaft sein soll, ist damit nicht dargetan. Vielmehr hat das kantonale Gericht die verschiedenen in den Akten liegenden Arztberichte gewürdigt und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen dargelegt, weshalb die Schulterbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 18. November 2022 stünden. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht näher spezifisch auseinander. Seine Vorbringen erschöpfen sich insgesamt in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Würdigung der Parteivorbringen und der Belege.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Juni 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel