Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_470/2025
Urteil vom 30. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Betschart.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adolf C. Kellerhals,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Beitragspflicht),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4. Juni 2025 (VSBES.2022.267).
Sachverhalt
A.
Die A.________ AG (nachfolgend: A.________) erbringt gemäss Auszug aus dem Handelsregister Dienstleistungen im handwerklichen Gewerbe (Ausführung von Wand- und Bodenplatten sowie Natursteinarbeiten und Handel mit Waren aller Art). Seit 1. Januar 2015 ist sie für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) angeschlossen. Vom 1. April 2017 bis 6. Januar 2020 schloss die A.________ mit den Unternehmen B.________ GmbH, C.________ GmbH, D.________ GmbH und E.________ Generalunternehmung (nachfolgend: E.________ GU) Verträge über den "Personalausleih mit Handwerkzeug und Fahrzeuge in Stundenansatz" ab.
Nach Durchführung einer Betriebsrevision teilte die Suva der A.________ mit Schreiben vom 29. März 2022 mit, dass sie bei der Betriebsrevision Differenzen gefunden habe. Konkret gehe sie davon aus, dass es sich bei diversen Barzahlungen an die Unternehmungen B.________ GmbH, C.________ GmbH, D.________ GmbH und E.________ GU von insgesamt Fr. 2'192'595.- um Zahlungen an unselbständige Arbeitnehmer der A.________ handle. Deswegen würden diese Zahlungen zu 100 % aufgerechnet, und die A.________ habe dafür Beitragszahlungen an die Suva zu leisten. Gestützt darauf stellte die Suva der A.________ gleichentags nachträglich Fr. 120'049.05 für Beiträge an die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung in Rechnung. Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 9. November 2022 fest.
B.
Mit Urteil vom 4. Juni 2025 wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die dagegen gerichtete Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die A.________ die Aufhebung des Urteils vom 4. Juni 2025, des diesem zugrunde liegenden Einspracheentscheids vom 9. November 2022 und der Beitragsverfügung vom 29. März 2022. Eventualiter seien das vorinstanzliche Urteil, der Einspracheentscheid und die Verfügung insoweit aufzuheben, als nur die Zahlungen an die B.________ GmbH, die D.________ GmbH und die E.________ GU als beitragspflichtige Löhne erachtet werden (und diejenigen an die C.________ GmbH nicht), "und es sei die aufgerechnete Lohnsumme mit Abzügen für die Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen"; ebenso seien die Zahlungen der A.________ an die E.________ GU gemäss Werkvertrag vom 1. April 2017 über Fr. 183'490.- nicht als beitragspflichtige Löhne zu erachten.
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein und verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen
1.
Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist allein das Urteil der Vorinstanz, welches den Einspracheentscheid der Suva ersetzt (der seinerseits an die Stelle der Verfügung getreten ist; zum Ganzen vgl. BGE 149 II 1 E. 4.7; 136 II 539 E. 1.2; je mit Hinweis). Soweit mit der Beschwerde auch die Aufhebung des Einspracheentscheids und der Verfügung verlangt wird, gelten diese als inhaltlich mitangefochten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 f. BGG), grundsätzlich nur die vorgebrachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 143 V 19 E. 2.3).
2.2. Richtet sich die Beschwerde - wie hier - nicht gegen ein Urteil über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung, kommen die Ausnahmebestimmungen von Art. 97 Abs. 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 3 BGG nicht zur Anwendung. Das Bundesgericht kann somit die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 f. i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG überprüfen und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Urteil 8C_122/2024 vom 18. November 2024 E. 1.2). Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.3. Rechtsfrage ist, ob die erheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 2 des Urteils BGE 148 V 397, veröffentlicht in SVR 2023 IV Nr. 16 S. 53).
3.
3.1. Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es die von der Beschwerdeführerin an die B.________ GmbH, C.________ GmbH, D.________ GmbH und E.________ GU vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 geleisteten Barzahlungen als prämienpflichtige Bruttolohnsummen qualifiziert hat.
3.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung zum unfallversicherungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff (Art. 1a Abs. 1 UVG, Art. 1 UVV sowie Art. 10 ATSG; vgl. BGE 149 V 57 E. 6.3; 144 V 411 E. 4; 115 V 55) zutreffend dargelegt, insbesondere auch zu den Akkordanten/Subunternehmern, die in der Regel als unselbständig Erwerbstätige qualifiziert werden (Urteil 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2 und 4.3.1 mit Hinweisen). Gleich verhält es sich bezüglich der Rechtsprechung, wonach die Organe der AHV (und mit ihnen die anderen Organe der Sozialversicherung) ebenso wenig wie die Steuerbehörden verpflichtet sind, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen. Liegt nämlich eine Umgehung der Beitragspflicht vor, gilt diese als rechtsmissbräuchlich und ist nicht zu schützen (Urteil 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.1; zum Umgehungstatbestand vgl. auch BGE 127 II 49 E. 5a; 113 V 92 E. 4b; Urteil H 20/00 vom 21. Dezember 2000 E. 4b, in SVR 2002 AHV Nr. 1 S. 1). Darauf wird verwiesen.
4.
4.1. Die Vorinstanz stellte zusammengefasst unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdeführerin mit den vier Unternehmen B.________ GmbH, C.________ GmbH, D.________ GmbH und E.________ GU von 2017 bis 2020 wiederholt gleichlautende Verträge abgeschlossen hatte, die als "Auftrag für Personalausleih mit Handwerkzeug und Fahrzeuge in Stundenansatz" bezeichnet wurden. Darin wurde vereinbart, dass Arbeitsort und Auftrag "mündlich erteilt" würden. Die jeweilige Auftragsnehmerin bestätigte sodann, dass sie die "GAV-Schweiz-Bestimmungen" einhalte, dass Schwarzarbeit verboten sei, sie eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe, sie die Mehrwertsteuer, Staats-, Bundes- und Gemeindesteuern sowie alle Sozialleistungen bezahle. Der vereinbarte Stundenansatz variierte zwischen Fr. 50.- und 62.50, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. In allen Fällen leistete die Beschwerdeführerin Barzahlungen an ihre Vertragspartnerinnen: insgesamt Fr. 892'705.91 an die B.________ GmbH (im Zeitraum vom 30. Januar 2018 bis 18. Dezember 2020), Fr. 510'672.96 an die C.________ GmbH (im Zeitraum vom 30. März 2019 bis 5. Oktober 2020), Fr. 490'728.63 an die D.________ GmbH (im Zeitraum vom 29. Mai 2017 bis 21. Dezember 2018) sowie Fr. 293'691.88 an die E.________ GU (im Zeitraum vom 5. Juli 2017 bis 27. September 2018). Gemäss Handelsregister bezweckte keine der betroffenen Firmen den Personalverleih, und sie waren im Verzeichnis der bewilligten privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe nicht aufgelistet. Vielmehr hatten diese Unternehmen, wie die Beschwerdeführerin, Tätigkeiten im Plattenleger- bzw. Baugewerbe zum Zweck. Auch waren drei der vier Firmen (C.________ GmbH, D.________ GmbH und E.________ GU) nicht mehrwertsteuerpflichtig. Schliesslich sind alle vier Firmen inzwischen untergegangen durch Konkurs (B.________ GmbH: Konkurseröffnung im August 2020; C.________ GmbH: Konkurseröffnung im November 2020; D.________ GmbH: Auflösung gemäss Art. 731b OR im Oktober 2019) bzw. Geschäftsaufgabe (E.________ GU, gelöscht im Oktober 2018).
4.2. Im Wesentlichen erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe Verträge für Personalausleihe geschlossen mit Firmen, die gemäss Handelsregister nicht den Personalverleih zum Zweck hatten und denen die entsprechende Bewilligung gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG; SR 823.11) fehlte. Angesichts der Zahlungen von jeweils weit über Fr. 100'000.- könne nicht von einer bloss gelegentlichen Ausleihe die Rede sein (vgl. Art. 29 Abs. 1 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih [Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV; SR 823.111]). Das Fehlen einer Bewilligung mache die Beschwerdeführerin zwar nicht automatisch selbst zur Arbeitgeberin. Jedoch seien nach der ständigen Rechtsprechung die zivilrechtlichen Verhältnisse für die Organe der Sozialversicherung nicht massgebend, wenn die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung ungewöhnlich und sachwidrig sei, so dass ein Umgehungsgeschäft oder ein Rechtsmissbrauch vorliege. Davon sei hier auszugehen.
Von Mai 2017 bis Dezember 2020 habe die Beschwerdeführerin insgesamt über zwei Millionen Franken in bar an ihre Vertragspartnerinnen bezahlt, wobei die Beträge nicht selten fünfstellig gewesen und die Zahlungen teilweise innert weniger Tage erfolgt seien. Dies sei zwar nicht verboten, jedoch absolut ungewöhnlich. Angesichts der Höhe der Beträge sei nicht erkennbar, worin der Vorteil von Barzahlungen bestanden haben soll, vielmehr erscheine dies eher umständlich. Des Weiteren sei bei drei der betroffenen Firmen (B.________ GmbH, D.________ GmbH und E.________ GU) keine andere Geschäftstätigkeit als der Personalverleih ersichtlich, und die Rechnungen der C.________ GmbH an Drittunternehmen seien nicht beweiskräftig. Auch habe die Beschwerdeführerin der B.________ GmbH noch Barzahlungen geleistet, nachdem über die Gesellschaft bereits der Konkurs eröffnet worden sei, was sie sich aufgrund der positiven Publizitätswirkung des Handelsregisters (Art. 933 Abs. 1 OR) entgegenhalten lassen müsse. Damit habe sie sich dem Risiko einer Doppelzahlung ausgesetzt. Keine der vier Vertragspartnerinnen habe die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt, und auch die Beschwerdeführerin habe sich seit der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht mit ihrer Zahlungsmoral hervorgetan, habe stets zur Einreichung von Unterlagen und zur Bezahlung der Beiträge gemahnt und mehr als einmal auch betrieben werden müssen.
Zusammenfassend sei aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen, dass das Vorgehen der Beschwerdeführerin bzw. der Abschluss von Verträgen zur Personalausleihe mit hohen Barzahlungen offensichtlich einzig und allein gewählt worden sei, um keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlen zu müssen, was denn konkret auch geschehen sei.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung sowie eine Verletzung der Untersuchungspflicht vor und hält daran fest, dass keine Beitragsumgehung vorliege. Zunächst dürfe aus den hohen Barzahlungen nicht auf eine ungewöhnliche Rechtsgestaltung geschlossen werden. Die Barzahlung sei für die betroffenen Unternehmen einfacher gewesen, weil deren Arbeitnehmer nicht über Bankkonti in der Schweiz verfügt hätten und ihre Löhne folglich hätten bar ausbezahlt werden müssen. Ausserdem stehe die Ausgestaltung der Zahlungsmodalitäten in keinem Zusammenhang mit der Frage der Beitragspflicht. Auch habe sie sämtliche Zahlungen vollumfänglich verbucht. Abgesehen davon seien Barzahlungen in der Baubranche absolut üblich. Weiter hätten die von ihr bezahlten Stundenansätze die marktüblichen Ansätze (teilweise deutlich) überstiegen. Folglich habe sie nicht davon profitiert, dass keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt worden seien. Auch dies habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Mit diesen Vorbringen setzt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen der Beweiswürdigung lediglich ihre eigene, abweichende Sichtweise gegenüber. Soweit es sich dabei nicht ohnehin um Wiederholungen des vorinstanzlich Vorgetragenen handelt, vermag die Beschwerdeführerin jedoch nicht darzutun, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar oder deren Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig wären.
5.2. Gleiches gilt für ihre Behauptung, sie habe weder von einer allfälligen weiteren Geschäftstätigkeit ihrer Vertragspartnerinnen Kenntnis gehabt noch gewusst, ob diese die Sozialversicherungsbeiträge bezahlten, und es sei für sie auch nicht absehbar gewesen, dass diese Unternehmen jeweils innert kurzer Zeit in Konkurs fallen würden. Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid aufzeigte, wurde in den Personalausleihverträgen zwar ausdrücklich bestätigt, dass Steuern und Sozialleistungen bezahlt würden. Allerdings unterliess es die Beschwerdeführerin, entsprechende Bestätigungen der Ausgleichskasse, des Unfallversicherers oder der Steuerverwaltung einzuholen. Ob hierfür eine eigentliche Kontrollpflicht der Vergeberin von Akkordarbeiten besteht, wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid festhielt, muss nicht näher geprüft werden. Denn eine unterlassene Kontrolle wäre im Rahmen der Gesamtbetrachtung nur, aber immerhin, als Indiz für die Annahme einer Umgehung der Beitragspflicht zu werten (vgl. Urteil 8C_603/2024 vom 26. Mai 2025 E. 5.4).
5.3. Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt, indem sie sich nicht mit den Unterlagen über die geschäftsmässige Tätigkeit der C.________ GmbH befasst habe, obwohl daraus ohne Weiteres hervorgehe, dass dieses Unternehmen neben den Aufträgen für die Beschwerdeführerin überwiegend für andere Unternehmen tätig gewesen sei. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin zweifelte die Vorinstanz jedoch nicht einzig an der Beweiskraft dieser Unterlagen, weil sie erst im kantonalen Beschwerdeverfahren aufgelegt worden waren. Vielmehr zog sie auch in Erwägung, dass einerseits im Konkursverfahren der C.________ GmbH noch geltend gemacht worden war, es seien keine Belege vorhanden. Andererseits beinhalteten die Rechnungsbeträge auch die Mehrwertsteuer, obwohl die C.________ GmbH gar nicht mehrwertsteuerpflichtig war. Hinzu komme, dass die Gesellschaft schon nach kurzer Zeit in Konkurs geraten sei, nachdem die Beschwerdeführerin ihre letzte Zahlung geleistet habe. Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden.
5.4. Ferner behauptet die Beschwerdeführerin, sie habe mit der E.________ GU keinen Vertrag über Personalausleihe geschlossen, sondern einen ordentlichen schriftlichen Werkvertrag mit einer Auftragssumme von Fr. 183'490.- inklusive Mehrwertsteuer (Vertrag vom 1. April 2017). Die Vorinstanz habe diesen Vertrag fälschlicherweise gleich behandelt wie die anderen Verträge betreffend Personalverleih, ohne auf die unterschiedliche Vertragsgrundlage einzugehen. Der Abschluss eines Werkvertrages könne jedoch nicht als Umgehungsgeschäft bezeichnet werden, zumal weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin abgeklärt hätten, ob die Mitarbeiter der E.________ GU bei der Erfüllung dieses Vertrags beitragsrechtlich als Angestellte der Beschwerdeführerin zu qualifizieren wären. Mithin entfalle eine sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht zumindest für die Zahlung des im "Werkvertrag" vereinbarten Entgelts. Auch damit dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Wohl weicht die Ausgestaltung dieses Vertrags von den übrigen Vereinbarungen ab. Allerdings ist mit der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass der Inhaber der E.________ GU, F.________, sich bei der Ausgleichskasse für eine selbstständige Erwerbstätigkeit angemeldet hatte, im Januar 2018 jedoch mitteilen liess, er habe keine Aufträge, weswegen die Abklärungen zur Selbstständigkeit abgebrochen werden könnten, was in der Folge auch geschah. Die Beschwerdegegnerin erachtete F.________ folglich nicht als selbstständig erwerbend. Entgegen den Angaben ihres Inhabers hatte die E.________ GU von der Beschwerdeführerin im Zeitraum von Juli 2017 bis September 2018 jedoch knapp Fr. 300'000.- an Zahlungen erhalten und mit ihr nebst dem "Werkvertrag" noch einen Vertrag über die Ausleihe von Personal abgeschlossen. Zudem blendet die Beschwerdeführerin auch hier aus, dass auch im "Werkvertrag" der Preis einschliesslich Mehrwertsteuer festgesetzt worden war, obwohl die E.________ GU unbestrittenermassen nicht mehrwertsteuerpflichtig war. Wenn die Vorinstanz gestützt auf diese Umstände vermutete, dass der wahre Grund hinter den Barzahlungen an die E.________ GU wohl verschleiert werden sollte, ist dies nicht willkürlich.
5.5. Für den Fall, dass ihre Zahlungen an die Subunternehmen als Arbeitsentgelt an in der Schweiz beschäftigte und beitragspflichtige bzw. nach UVG dem Versicherungsobligatorium unterstehende Arbeitnehmende qualifiziert würden, beantragt die Beschwerdeführerin, von den Lohnsummen die Mehrwertsteuer abzuziehen. Wie die Beschwerdegegnerin aufzeigte, fehlen allerdings auf den Quittungen der C.________ GmbH, D.________ GmbH und E.________ GU die Mehrwertsteuernummern (zumal diese Gesellschaften nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterstanden), während in der Finanzbuchhaltung 2018 der B.________ GmbH keine Einnahmen aus Arbeiten im Auftrag der A.________ AG ersichtlich sind. Ausserdem stellte die Vorinstanz unwidersprochen fest, dass in den Quittungen zwar jeweils ein Betrag zuzüglich Mehrwertsteuer ausgewiesen wurde, in den Buchungen der Löhne jedoch keine Mehrwertsteuer zurückgestellt wurde. Dass die Beschwerdegegnerin die Zahlungen vollumfänglich aufrechnete, ist vor diesem Hintergrund nicht zu bemängeln (vgl. Urteil 8C_286/2023 vom 13. November 2023 E. 6.2). Damit erweist sich auch dieser Eventualantrag als unbegründet.
5.6. Auf die von der Beschwerdeführerin beantragten weiteren Abklärungen sowie die Durchführung von Partei- und Zeugenbefragungen durfte die Vorinstanz zu Recht und ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verzichten, da hiervon nach dem Gesagten keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten waren (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3). Abgesehen davon zeigte die Vorinstanz nachvollziehbar auf, dass die Beschwerdegegnerin die Abklärungen soweit möglich durchgeführt hatte, dass schon im ordentlichen Abrechnungsverfahren kaum je Unterlagen eingereicht worden waren und auch in den Konkursverfahren keine erhältlich gemacht werden konnte.
6.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Betschart