Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_343/2023
Urteil vom 5. Juni 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 12. April 2023 (725 22 159/91).
Erwägungen
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine Ausnahme davon besteht allein bei Beschwerden gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung. Dort kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 97 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1)
2.
Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 12. April 2023 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten ausführlich dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2022 Taggelder von Fr. 9'618.75 zurückfordern durfte.
3.
Darauf geht der Beschwerdeführer nicht hinreichend ein, indem er in einem ersten von ihm als "Begründung" bezeichneten Teil wortwörtlich das vorträgt, was in einem anderen Verfahren von einer anderen Person und bezogen auf das andere Verfahren vorgetragen worden ist. Dass sich die von ihm dabei thematisierten Sachverhaltsfeststellungen allein im anderen Verfahren finden, übersieht er. Soweit er überdies unter dem Titel "Begründung, vertieft" geltend macht, er sei (auch) über eine andere Gesellschaft als derjenigen, welche den Unfall bei der Beschwerdegegnerin gemeldet habe, gegen Unfallfolgen versichert, so liegt dies ausserhalb des Streitgegenstands (Art. 99 Abs. 2 BGG) und kann daher im vorliegenden Verfahren nicht thematisiert werden. Ohnehin handelt es sich bei diesem Vorbringen um ein Novum, das vor Bundesgericht keine Berücksichtigung findet (Art. 99 Abs. 1 BGG).
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Juni 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel