Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_266/2026
Urteil vom 27. Mai 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Einwohnergemeinde Aarwangen, Soziale Dienste, Langenthalstrasse 2/4, 4912 Aarwangen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2026
(SH 200 2025 638/723/724).
Erwägungen
1.
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.
2.
Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 8. April 2026 die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bedarfsbemessung hinsichtlich des anrechenbaren Nettomietzinses. Dieser sei zu Recht auf der Grundlage der Richtlinien der Sozialkommission Aarwangen vorgenommen worden, der für einen 1-Personenhaushalt monatlich maximal Fr. 825.- als Nettomietzins für anrechenbar erkläre. Gründe, die für ein ausnahmsweises Abweichen davon sprechen würden, seien keine ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin zuvor gut eineinhalb Jahre Zeit gehabt habe, eine richtlinienkonforme Wohnung zu finden. Diese Zeit habe sie in Verletzung ihrer Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht ausreichend genutzt, indem sie mit der Wohnungssuche deutlich zu lange zugewartet habe. Selbst wenn eine Notlage bestanden hätte, hätte sich die Beschwerdeführerin diese selber zuzuschreiben. Ein Ausnahmefall, der eine Übernahme erhöhter Wohnungskosten rechtfertigen würde, lasse sich damit nicht begründen. Betreffend die anrechenbaren Krankenkassenprämien erwog das kantonale Gericht, der Beschwerdeführerin sei ein Wechsel von der freien Arztwahl zu einem eingeschränkten Versicherungsmodell wie etwa dem Hausarztmodell zuzumuten. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, wenn ihr ab dem Zeitpunkt eines möglichen Wechsels nur die tieferen Krankenkassenprämien angerechnet würden. Weil die Beschwerdeführerin die ihr bekannte Regelung, wonach bei Reparaturen an Fahrzeugen zwingend vorgängig eine Kostengutsprache eingeholt werden müsse, verletzt habe, bestätigte das kantonale Gericht überdies die Nichtübernahme dieser Kosten als situationsbedingte Leistung im Sinne von Art. 8i ff. SHV/BE. Der Besuch eines Fitnessstudios und dergleichen diene weder den Zielen der Sozialhilfe noch könne dies zur materiellen Grundsicherung gezählt werden. Die dafür anfallenden Kosten müssten somit vom Sozialdienst ebenfalls nicht übernommen werden. Soweit die Kostenübernahme medizinischer Massagen beantragt werde, so habe die Beschwerdegegnerin gemäss Entscheid des Regierungstatthalteramts des Verwaltungskreises Oberaargau vom 1. September 2025 hierzu weitere Abklärungen zu treffen, bevor darüber neu zu verfügen sei. Inwiefern diese Rückweisung unzulässig gewesen sein soll, sei nicht einsichtig. Dass die Beschwerdegegnerin schliesslich die Kosten für die Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung (lediglich) im Rahmen des im Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE) umschriebenen Umfangs übernommen habe, sei ebenso wenig zu beanstanden. Mit dem Maximalbetrag von Fr. 225.- sei der Hausrat mit einer Versicherungssumme von Fr. 30'000.- gegen Feuer, Wasser, Einbruch, Raub und Diebstahl am Standort, jedoch ohne einfachen Diebstahl auswärts bei einem Selbstbehalt von Fr. 200.- versichert.
3.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, geht - soweit überhaupt sachbezogen - nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Allein die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen pauschal als unvollständig oder unrichtig zu beanstanden, reicht nicht aus. Inwiefern das kantonale Gericht mit offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Feststellungen in Willkür verfallen sein (dazu Näheres: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) oder einen anderen Beschwerdegrund (Art. 95 ff. BGG) gesetzt haben soll, ist damit nicht dargetan. Aus der Verweigerung der anbegehrten Leistungen sodann direkt auf eine Verletzung des Anspruchs auf Nothilfe (Art. 12 BV) zu schliessen, reicht ebenso wenig aus. Art. 12 BV umfasst lediglich eine minimale individuelle Nothilfe. Verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Dies im Unterschied zum kantonalen Anspruch auf Sozialhilfe, welcher umfassender ist (BGE 138 V 310 E. 2.1 i.f. mit Hinweis).
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Mai 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel