Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_246/2025
Urteil vom 2. März 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
SWICA Versicherungen AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 37, 8400 Winterthur,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2025 (UV.2024.00147).
Sachverhalt
A.
A.a. Die 1992 geborene A.________ war seit September 2018 als Audit Assistant bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: Swica) unfallversichert. Am 9. Februar 2019 verletzte sie sich bei einem Sturz beim Snowboardfahren. Die Swica erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Unfalltaggeld, Heilbehandlung). A.________ schloss am 28. Juni 2019 eine Ausbildung zur Finanzplanerin mit eidgenössischem Fachausweis ab. Mit Verfügung vom 19. Januar 2021 stellte die Swica die Versicherungsleistungen rückwirkend per 30. Juni 2020 ein, woran sie auf Einsprache hin festhielt (Einspracheentscheid vom 13. August 2021). Mit Urteil vom 16. Dezember 2021 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen gerichtete Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 13. August 2021 aufhob und die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und neuer Verfügung an die Swica zurückwies.
A.b. Seit dem 1. Juni 2022 ist A.________ mit einem Arbeitspensum von 50 % in der Kundenberatung der C.________ AG tätig. Im Zuge der vorzunehmenden Abklärungen veranlasste die Swica bei der MEDAS Zürich GmbH ein polydisziplinäres Gutachten (vom 31. Oktober 2022; einschliesslich ergänzende Stellungnahmen vom 11. Februar 2023 und 24. November 2023). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. August 2024, stellte die Swica die ausgerichteten vorübergehenden Leistungen auf den 31. Juli 2023 ein und sprach A.________ eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 31 % und eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 30 % zu.
B.
Die gegen den Einspracheentscheid vom 5. August 2024 geführte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 10. Februar 2025 teilweise gut, indem es den Einspracheentscheid der Swica dahingehend abänderte, dass es A.________ einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 32 % zusprach. Die Swica hatte in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2024 beantragt, der Invaliditätsgrad sei im Sinne einer reformatio in peius neu auf 30 % festzusetzen.
C.
Die Swica führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 10. Februar 2025. Ferner wird um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht.
A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit auf eine Stellungnahme verzichten.
Erwägungen
1.
Die Vorinstanz stellte einen Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 32 % fest. Die Beschwerdeführerin beantragt - wie schon in ihrer vorinstanzlichen Vernehmlassung - die Zusprechung einer Invalidenrente bei einem 30%igen Invaliditätsgrad. Ein solches Rechtsbegehren ist auch letztinstanzlich zulässig, selbst wenn es für die Beschwerdegegnerin gegenüber dem im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren angefochtenen Einspracheentscheid eine Schlechterstellung bedeutet (BGE 138 V 339 E. 2.3.2).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweis).
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist die Ermittlung des Invaliditätsgrades und dabei einzig die Nominallohnentwicklung des Valideneinkommens. Es steht fest, dass die Beschwerdegegnerin aus medizinischer Sicht in ihrer aktuellen Tätigkeit bei der C.________ AG und in einer anderen angepassten Tätigkeiten im Umfang von 70 % arbeitsfähig ist.
3.2. Die Vorinstanz legte die Grundsätze über die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dar. Richtig sind auch ihre Ausführungen zur Festlegung der Vergleichseinkommen (BGE 144 I 103 E. 5.3; 143 V 295 E. 2.2). Darauf wird verwiesen.
4.
4.1. Die Beschwerdegegnerin verfügt über eine Ausbildung zur Finanzplanerin mit eidgenössischem Fachausweis. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung zog die Vorinstanz für die Festlegung des Valideneinkommens die Tabelle TA1_tirage_skill_level der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) für das Jahr 2022 heran (Rentenbeginn per 1. August 2023). Sie legte den Wert im (unbestrittenen) Kompetenzniveau 3, Ziff. 64, 66, Finanzdienstleistungen, Frauen, von Fr. 8'620.- pro Monat zugrunde. Für das Jahr 2023 stellte sie auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Tabelle T03.02.03.01.04.01 Ziff. 64, 66) ab und für die Nominallohnentwicklung auf die vom BFS veröffentlichte Tabelle T39 (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2023, Index für Frauen). Hieraus resultierte ein Einkommen als Gesunde von Fr. 109'747.- (Fr. 8'620.- x 12 : 40 x 41.7 : 2'822 x 2'872).
4.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie für die Nominallohnentwicklung die vom BFS veröffentlichte Tabelle T39 angewendet habe. Diese stelle bloss die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung dar und nehme Bezug auf den Totalwert aller Wirtschaftszweige und nicht auf den Wert des jeweils zutreffenden Wirtschaftszweiges. Rechtsprechungsgemäss sei aber bei der Anpassung der Lohnentwicklung nach Geschlecht und Wirtschaftszweigen zu differenzieren, zumal die Lohnentwicklung nach Geschlecht und nach Wirtschaftszweigen den konkreten Gegebenheiten eher gerecht werde als das Abstellen auf die Totalwerte aller Wirtschaftszweige. Deshalb sei für die Lohnentwicklung die vom BFS veröffentlichte Tabelle Nominallohnindex, 2021-2024 nach Geschlecht und Wirtschaftszweigen (Männer: T1.1.20; Frauen: T1.2.20) vorzuziehen und auf diese abzustellen (Urteile 8C_316/2010 vom 6. August 2010 E. 4.3.3 und 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 E. 6.3.2). Hier sei daher die Tabelle T1.2.20 im Wirtschaftszweig 64-66 "Finanz- Versicherungsdienstleistungen" im Jahr 2023 massgebend, womit ein Nominallohnindex von -0.8 % zu veranschlagen sei.
5.
5.1. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts wird die teuerungsbedingte Zunahme des Nominallohns aufgrund der offiziellen Angaben (Nominallohnindex nach Geschlecht [BGE 129 V 408], Arbeitsbereich und Qualifikation) erfasst, wie sie etwa der Publikation des BFS über die Lohnentwicklung oder der Zeitschrift "Die Volkswirtschaft" entnommen werden können (RKUV 2006 Nr. U 568 S. 65, U 87/05 E. 2, U 87/05 E. 2.1.2; Urteil 8C_67/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3.5).
An dieser Rechtsprechung hat sich nichts geändert, so bekräftigte das Bundesgericht auch in neueren Urteilen (etwa Urteil 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 E. 6.3.2 mit Hinweis auf AHI 2000 S. 303, I 225/99), dass das Valideneinkommen nicht aufgrund der Nominallohnentwicklung im Sektor "Total", sondern entsprechend der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung anzupassen sei. Im Urteil 8C_624/2020 vom 16. April 2021 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 143 V 295 E. 3.2 hielt das Bundesgericht dementsprechend fest, es sei eine geschlechts- und branchenspezifische Nominallohnentwicklung beim Valideneinkommen zu berücksichtigen (vgl. auch BGE 148 V 286 E. 9.4 und SVR 2024 UV Nr. 19 S. 77, 8C_457/2023 E. 4.1 im Zusammenhang mit der [analogen] Anpassung des massgebenden Lohnes in Sonderfällen nach Art. 24 Abs. 2 UVV).
5.2. Die Beschwerdeführerin wendet demnach zutreffend ein, dass rechtsprechungsgemäss das Valideneinkommen an die geschlechts- und branchenübliche Nominallohnentwicklung anzupassen sei, weshalb das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt Bundesrecht verletze. Nachdem die Nominallohnentwicklung gemäss der vom BFS herausgegebenen Tabelle T39 einzig eine Unterscheidung nach Geschlecht vornimmt, sind rechtsprechungsgemäss die genaueren Tabellen T1.2.20 (Frauen) oder T1.1.20 (Männer) zu verwenden, die die Lohnentwicklung nach Geschlecht und Branchen aufführen. Weshalb die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin in ihrer vorinstanzlichen Vernehmlassung herangezogenen zutreffenden Wert für die Nominallohnentwicklung des Jahres 2023 (Veränderung von -0.8 % gegenüber dem Vorjahr) bei der Ermittlung des Valideneinkommens explizit verwarf, begründete sie nicht.
5.3. Nach dem Gesagten ist von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 8'620.- auszugehen (LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Bereich "Finanzdienstl.; mit Finanz- u. Versicherungsdienstl. verb. Tätigk." Ziff. 64, 66, Frauen, Kompetenzniveau 3). Hieraus ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 106'973.50 im Jahr (Fr. 8'620.- x 12 : 40 x 41.7 [betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit; BFS-Tabelle T03.02.03.01.04.01] -0.8 % [Nominallohnentwicklung bis 2023 gemäss BFS-Tabelle T1.2.20; Nominallohnindex; Frauen 2021-2024; Wirtschaftszweig 64-66; Finanz- und Versicherungsdienstleistungen; Veränderung gegenüber dem Vorjahr in %]).
6.
Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 106'973.50 mit dem unbestritten gebliebenen Invalideneinkommen von Fr. 74'365.- ergibt einen Invaliditätsgrad von 30 %. Mithin erweist sich der vorinstanzlich ermittelte Invaliditätsgrad von 32 % als bundesrechtswidrig. Die Beschwerde ist begründet.
7.
Mit diesem Ergebnis wird die Beschwerdegegnerin schlechter gestellt als mit dem Einspracheentscheid vom 5. August 2024. Ein Verfahren nach Art. 61 lit. d Satz 2 ATSG ist nicht aktenkundig. Die Sache ist daher zu dessen Durchführung an die Vorinstanz zurückzuweisen (BGE 138 V 339 E. 2.3.2.2 und E. 6; Urteil 8C_236/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 2.2).
8.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Swica um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
9.
Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2025 und der Einspracheentscheid der SWICA Versicherungen AG vom 5. August 2024 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne von E. 7 verfahre.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. März 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Polla