Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_245/2026
Urteil vom 22. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Nicolai Fullin,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. Februar 2026 (VBE.2025.136).
Erwägungen
1.
1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzeigen, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
1.2. Rechtsmittelfristen als gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Innert einer solchen Frist muss eine den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen genügende Beschwerde eingereicht sein. Es liegt an der Beschwerde führenden Person, sich so zu organisieren, dass dies möglich ist (statt vieler vgl. Urteile 8C_701/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 2 und 8C_735/2023 vom 20. November 2023 E. 3; je mit Hinweisen).
2.
Mit gemäss postamtlicher Bescheinigung am 23. Februar 2026 zugestelltem Urteil vom 3. Februar 2026 bestätigte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2025, wonach die Beschwerdeführerin mangels ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit weder Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf berufliche Massnahmen habe. Dabei legte es in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung des Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 18. August 2023 abgestellt werden könne.
3.
Die bundesgerichtliche Rechtsmittelfrist ist gemäss Art. 44 - 48 und Art. 100 Abs. 1 BGG am 25. März 2026 abgelaufen. Innert dieser Frist hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig führt sie aus, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Allein pauschal auf andere als die von Dr. med. B.________ verfassten, von der Vorinstanz mit- einbezogenen Arztberichte zu verweisen und weitere Abklärungen zu fordern, reicht nicht aus. Inwiefern die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen sollen, ist damit nicht hinreichend dargetan. Die erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 13. April 2026 eingereichte Beschwerdeergänzung findet in diesem Zusammenhang keine Berücksichtigung (E. 1.2 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin davon ausgehen sollte, dass ihr das Bundesgericht mit der Verfügung vom 18. März 2026 eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung gesetzt haben sollte, so trifft dies nicht zu. Mit dieser Verfügung wurde sie gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den angefochtenen Entscheid innert der Nachfrist bis zum 13. April 2026 beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Gesetzgeber schliesst im bundesgerichtlichen Verfahren eine Nachfrist zur Verbesserung einer den minimalen Begründungsanforderungen nicht genügenden Rechtsschrift aus (e contrario Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG ). Insbesondere findet Art. 43 BGG (ergänzende Beschwerdeschrift) allein auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe Anwendung.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
Das nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel