Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_217/2026
Urteil vom 31. März 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2026 (IV.2025.00616).
Erwägungen
1.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hob die am 1. September 2022 vorsorglich eingestellte Invalidenrente nach Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung mit Verfügung vom 13. August 2025 rückwirkend per 1. Januar 2008 auf und ordnete unter anderem an, die seit 1. November 2019 bezogenen Rentenleistungen seien zurückzuerstatten, wobei über die Höhe der Rückforderung eine separate Verfügung erfolge. Die Rückforderung weiterer Rentenleistungen bleibe vorbehalten, sollte das 2022 eingeleitete Strafverfahren wegen Betrugs ergeben, dass die Rentenleistungen durch eine strafbare Handlung (Vergehen oder Verbrechen) erwirkt worden seien. Einer Beschwerde gegen die Verfügung entzog die IV-Stelle die aufschiebende Wirkung.
2.
Mit der gegen die Verfügung vom 13. August 2025 erhobenen Beschwerde stellte der Beschwerdeführer unter anderem das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 20. Februar 2026 ab.
3.
3.1. Ein vorinstanzlicher Entscheid über den Entzug oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung schliesst das Verfahren nicht ab, womit kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vorliegt, sondern ein Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG über die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme (BGE 134 I 83 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile 9C_660/2013 vom 10. Oktober 2013; 9C_976/2010 vom 1. Dezember 2010; 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 1.1 und 9C_463/2009 vom 8. Juli 2009 E. 1).
3.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), welcher grundsätzlich rechtlicher Natur sein muss (BGE 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 8C_677/2024 vom 9. Januar 2025 E. 1.2 mit Hinweis), d.h. auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann, wogegen eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis in der Regel nicht genügt (BGE 137 V 314 E. 2.2.1 mit Hinweisen und 134 I 83 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch THOMAS MERKLI, Vorsorgliche Massnahmen und die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, ZBl 109/2008 S. 416 ff., S. 429).
3.3. Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll, und ist restriktiv zu handhaben (BGE 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei hat darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.3; 150 III 248 E. 1.2; je mit Hinweisen).
4.
4.1. Zwar hat der bloss vorläufige Entzug finanzieller Leistungen - auch im Zusammenhang mit der Einstellung einer Rentenzahlung (Urteile 9C_591/2013 vom 4. September 2013; 9C_976/2010 vom 1. Dezember 2010 und 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 1.2) - in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge (SVR 2011 IV Nr. 12 S. 32, 9C_45/2010 E. 1.2; Urteil 5A_270/2008 vom 20. November 2008 E. 3, nicht publ. in: BGE 135 III 238, aber in: FamPra.ch 2009 S. 486; Urteil 2C_309/2008 vom 13. August 2008 E. 2.3). Denn wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass der Rentenanspruch weiterhin begründet ist, erfolgt für die ganze Dauer der vorsorglichen Einstellung eine Rentennachzahlung samt Zins (SVR 2013 IV Nr. 30 S. 87, 8C_978/2012 E. 6.4; 2011 IV Nr. 12 S. 32, 9C_45/2010 E. 1.2, je mit Hinweisen; Urteil 9C_482/2015 vom 22. September 2015 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Doch macht der Beschwerdeführer geltend, der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beziehe sich gemäss Verfügung vom 13. August 2025 "auch auf die Rückerstattung der bezogenen Rentenleistungen". Er legt jedoch diesbezüglich auch nicht ansatzweise einen rechtlichen Nachteil dar, zumal über die Höhe der Rückforderung nach dem ausdrücklichen Wortlaut des am 13. August 2025 verfügten Entzugs der aufschiebenden Wirkung eine separate Verfügung folgen wird.
4.2. Auch wenn die Begründung des angefochtenen Zwischenentscheids - wie vom Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht beanstandet - nicht ausdrücklich darauf Bezug nimmt, ist die vorinstanzlich bestätigte Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Blick auf den am 13. August 2025 verfügten Entzug derselben im Ergebnis nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer einen rechtlichen Nachteil nicht darlegt und ein solcher nicht ersichtlich ist. Im Rahmen der Rechtsanwendung von von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) ist das Bundesgericht weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 145 V 215 E. 1.1 mit Hinweis).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer legt weder hinreichend dar noch ist ersichtlich, inwiefern bei ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur vorliegen könnte. Die Beschwerdegegnerin stellte die Rückerstattung der - mutmasslich unrechtmässig - bezogenen Rentenleistungen in der Verfügung vom 13. August 2025 ausdrücklich unter den Vorbehalt des Erlasses einer separaten Verfügung über die konkrete Höhe der Rückforderung. Entgegen dem Beschwerdeführer findet sich kein Anhaltspunkt für eine Verletzung von Art. 49 Abs. 5 Satz 2 ATSG. Solange über die Höhe der Rückforderung die dafür in Aussicht gestellte separate Verfügung noch nicht ergangen ist, fehlt es an dieser, gemäss Verfügung vom 13. August 2025 vorgängig zu erfüllenden Voraussetzung hinsichtlich einer Vollstreckung der angekündigten Rückforderung. Einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur legt der Beschwerdeführer in Bezug auf den am 13. August 2025 verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht dar und ist nicht ersichtlich.
5.2. Ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG scheidet ebenfalls aus.
5.3. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und ungenügend begründet. Dies führt zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG .
6.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. März 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli