Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_130/2025
Urteil vom 12. März 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
VAUDOISE ALLGEMEINE Versicherungs-Gesellschaft AG, Place de Milan, 1007 Lausanne,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 30. Januar 2025 (5V 23 350).
Erwägungen
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine Ausnahme davon besteht allein bei Beschwerden gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung. Dort kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 97 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 30. Januar 2025 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. November 2023 eine Leistungspflicht für das am 21. August 2023 gemeldete Ereignis vom 31. März 2023 verneinen durfte. Demnach fehle es an der Unfalleigenschaft nach Art. 4 ATSG. Sodann stellten die anlässlich der MRI-Untersuchung vom 17. April 2023 erkannte Ruptur des vorderen Kreuzbands wie auch die Korbhenkelläsion des Innenmeniskus zwar eine unfallähnliche Körperschädigung dar. Diese Befunde seien indessen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen, was eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht nur nach Art. 6 Abs. 1 UVG, sondern auch nach dessen Abs. 2 ausschliesse.
3.
Allein den Geschehensablauf aus eigener Sicht darzulegen und unter Verweis auf die in der MRI-Bildgebung festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen - insbesondere die Teilresektion des Innenmeniskus - weitere medizinische Abklärungen zu fordern, ohne auf das von der Vorinstanz dazu Erwogene näher einzugehen, reicht nicht aus, um den eingangs aufgezeigten minimalen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen. Inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen zum Ereignishergang (plötzlich einschiessender Schmerz bei normalem Gehen) im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen, ist damit nicht dargetan.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann jedoch ausnahmsweise nochmals (vgl. Urteile 8C_759/2021 und 8C_761/2021 je vom 18. November 2021 sowie Urteil 8C_363/2022 vom 10. Juni 2022) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Indessen darf die Beschwerdeführerin bei gleichbleibenden künftigen Eingaben nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. März 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel