Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_116/2026
Urteil vom 19. Februar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Unia Arbeitslosenkasse,
Kompetenzzentrum D-CH Ost,
Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2025 (AL.2025.00288).
Erwägungen
1.
Im kantonalen Verfahren betreffend die Beschwerde vom 6. November 2025 gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Durchsetzung von Lohnansprüchen hinsichtlich der Anerkennung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung um Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies das Sistierungsgesuch vom 6. November 2025 mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 ab.
2.
Beim angefochtenen Sistierungsentscheid handelt es sich um eine Zwischenverfügung, deren selbstständige Anfechtbarkeit eine Ausnahme bildet (vgl. BGE 138 V 271 E. 2.1; siehe auch Urteile 9C_196/2025 vom 12. Mai 2025 und 8C_54/2024 vom 6. Februar 2024 E. 3).
2.1. Die Anfechtbarkeit setzt alternativ voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
2.2. Von diesen Erfordernissen kann einzig abgewichen werden, wenn eine durch die Sistierung verursachte Verfahrensverzögerung gerügt wird (Verletzung des Beschleunigungsgebots, d.h. des in Art. 29 Abs. 1 BV garantierten Anspruchs jedes Rechtsuchenden auf Beurteilung seiner Sache innerhalb einer angemessenen Frist), wobei es nicht genügt, dies allein zu behaupten (BGE 143 III 416 E. 1.4; 138 IV 258 E. 1.1; 137 III 261 E. 1.2; Urteil 8C_404/2024 vom 14. April 2025 E. 2 mit Hinweisen).
2.3. Ohnehin obliegt es generell der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.3; 150 III 248 E. 1.2; je mit Hinweisen).
2.4. Gegen Sistierungsentscheide kann sodann allein die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Dafür besteht eine qualifizierte Begründungspflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2 mit Hinweisen).
3.
3.1. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend ist ein Nachteil, wenn er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 150 III 248 E. 1.2 mit Hinweisen).
3.2. Ein solcher nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil wird weder behauptet, noch ist er auszumachen (E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz in zutreffender Anwendung der einschlägigen kantonalen Rechtsgrundlagen durch Verneinung der Zweckmässigkeit einer Sistierung verfassungsmässige Rechte (E. 2.4 hiervor) verletzt habe. Vielmehr betreffen ihre Vorbringen die materielle Prüfung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung, welche nicht Gegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung bildete.
4.
Ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG scheidet ebenfalls aus, da mit der beantragten Verfahrenssistierung gerade nicht ein sofortiger Endentscheid herbeigeführt würde.
5.
Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und ungenügend begründet, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG .
6.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Februar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli