Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_103/2026
Urteil vom 10. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Diane Günthart,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsfähigkeit; Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2025 (IV.2025.00140).
Sachverhalt
A.
Der 1988 geborene A.________ absolvierte im Kosovo einen Studiengang in Management und Informatik. Nach Einreise in die Schweiz im November 2019 arbeitete er von April bis November 2020 im Gleisbau und war danach ab 22. März 2021 als Lüftungsmonteur bei der B.________ GmbH in einem 100%-Pensum tätig. Am 8. April 2021 stürzte er aus zweieinhalb Metern Höhe von einem Rollgerüst und erlitt eine Frontobasisfraktur mit Beteiligung des Orbitadachs. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber per 31. Oktober 2021 gekündigt. Am 2. August 2021 meldete sich A.________ mit Hinweis auf seit diesem Unfallereignis persistierende gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Diese zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung (Suva) bei und tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen. Des Weiteren führte sie diverse Eingliederungsmassnahmen durch (Potenzialabklärung, Kostenübernahme für Deutschkurse; Aufbautraining, sowie Arbeitsvermittlung) und richtete A.________ im Rahmen des Arbeitsversuchs vom 15. Mai 2023 bis 12. November 2023 Taggelder aus. Nach abschliessender Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. November 2024 und durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 7. Februar 2025, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. Dezember 2025 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung, insbesondere zur Einholung eines externen polydisziplinären Gutachtens, und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz, eventualiter an die IV-Stelle, zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei und verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2025 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte. Dabei ist letztinstanzlich insbesondere die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit streitig. Hingegen ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Lüftungsmonteur nicht mehr möglich ist.
2.2. Das kantonale Gericht legte die Bestimmungen und Grundsätze zu den am 1. Januar 2022 revidierten Bestimmungen im IVG, zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) richtig dar. Dasselbe gilt für die Ausführungen über die Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG). Ebenfalls zutreffend wiedergegeben ist die Rechtsprechung zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf kann verwiesen werden.
3.
Nach sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten und Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers erachtete die Vorinstanz die RAD-Stellungnahme vom 6. November 2024 als schlüssig und nachvollziehbar begründet, mithin als beweiswertig. Gestützt darauf sei erstellt, dass ab März 2023 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepassten Beschäftigungen (leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten, ohne die Notwendigkeit von Besteigen von Leitern oder Gerüsten, keine kognitiv anspruchsvolle Arbeiten mit selbstständiger Planung und Entscheidfindung sowie ohne hohe Anforderungen an die Riechfunktion) auszugehen sei. Mittels Einkommensvergleichs ermittelte die Vorinstanz einen Invaliditätsgrad von gerundet 12 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente ergab.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine einseitige und sachlich nicht haltbare Beweiswürdigung und kritisiert, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, weshalb die Beurteilungen der Suva im Vergleich zur RAD-Stellungnahme weniger beweiskräftig sein sollen. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz berücksichtigte in ihrer Beweiswürdigung alle wesentlichen medizinischen Akten, darunter auch die unfallversicherungsmedizinischen Einschätzungen, und stellte bundesrechtskonform fest, im zeitlichen Verlauf würden die medizinischen Akten dokumentieren, dass der Beschwerdeführer nach erheblicher Kopfverletzung nunmehr wieder über eine alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit verfüge. Dass die RAD-Ärztin angesichts dieser Gegebenheiten ab dem Zeitpunkt der Eingliederung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten für erreicht erachtet habe, überzeuge. Daran vermöge unter anderem die Einschätzung im Unfallversicherungsverfahren nichts zu ändern, zumal der Versicherungsmediziner eine ganztägig-vollzeitige Beschäftigung mit einer Einschränkung des Rendements von 20 % infolge vermehrter Pausen als zumutbar erachtet habe. Eine Reduktion der Leistungsfähigkeit über die Einschätzung der RAD-Ärztin hinaus lasse sich nicht begründen, nachdem der Beschwerdeführer während des Arbeitsversuchs ohne zusätzliche Pausen gute Leistungen erbracht gehabt habe. Hinweise auf weitere Schwierigkeiten gesundheitlicher Art - sowohl aus somatischer als auch psychiatrischer Sicht - würden fehlen. Stattdessen habe die Arbeitsqualität gegen Ende der beruflichen Massnahmen unter negativen Perspektiven und mangelnder Motivation des Beschwerdeführers gelitten. Darüber hinaus habe die RAD-Ärztin der Anosmie sowie der vom Beschwerdeführer eigenanamnestisch berichteten erhöhten Ermüdbarkeit im Rahmen des Belastungsprofils hinreichend Rechnung getragen, indem sie Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die Riechfunktion ebenso ausgeschlossen habe wie kognitiv anspruchsvolle Arbeiten. Schliesslich fehle es an Anhaltspunkten für eine relevante psychiatrische Erkrankung und eine fachärztlich gestellte Diagnose sei nicht aktenkundig. Gestützt auf diese als beweiswertig qualifizierte RAD-Beurteilung erachtete die Vorinstanz weitere medizinische Abklärungen als nicht angezeigt.
Von einer sachlich nicht haltbaren Beweiswürdigung und einer fehlenden Begründung kann angesichts dieser bundesrechtskonformen Erwägungen der Vorinstanz keine Rede sein. Medizinische Befunde, die von der Vorinstanz in willkürlicher Weise unberücksichtigt geblieben sein sollen oder die RAD-ärztliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen vermöchten, nennt der Beschwerdeführer keine. Stattdessen kritisiert er das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in appellatorischer Weise, ohne dabei das strenge Rügeprinzip zu beachten, was nicht genügt (BGE 148 V 366 E. 3.3). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist nach dem Ausgeführten ebenso wenig auszumachen.
4.2. Des Weiteren vermag der Beschwerdeführer aus dem von ihm zitierten BGE 142 V 58 ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal der medizinische Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist. Im vom Beschwerdeführer aufgeführten Fall ging es um die Klärung einer Operationsindikation, welche sich angesichts der keine zuverlässige medizinische Grundlage bietenden Akten nicht allein gestützt auf eine RAD-Beurteilung beantworten liess. Nach dem Gesagten (E. 4.1 hiervor) ergeben die vorliegenden medizinischen Akten im zeitlichen Verlauf dagegen ein kohärentes, widerspruchsfreies Bild und es trifft - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - insbesondere nicht zu, dass zwischen den Ärzten der Suva und dem RAD erhebliche Divergenzen bestünden. Am Rande sei im Übrigen mit der Vorinstanz diesbezüglich bemerkt, dass selbst eine 80%ige Arbeitsfähigkeit - mit zusätzlicher Berücksichtigung des Pauschalabzugs von 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV - zu keinem Anspruch auf eine Invalidenrente führen würde (vgl. auch nachfolgende E. 5).
4.3. Mit Blick auf die dargelegte bundesrechtskonforme Beweiswürdigung der Vorinstanz (vgl. vorangehende E. 4.1) kann ihr ferner keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgeworfen werden. Nebst dem, dass der Beschwerdeführer nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht genügenden Weise (E. 1.2 hiervor) ausführt, welche neuropsychologischen Befunde die Vorinstanz bundesrechtswidrig ausser Acht gelassen haben soll, gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör im Hinblick auf den Begründungsanspruch nicht, dass sich ein kantonales Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jede einzelne Rüge ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich - wie hier - auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte der Beschwerdeschrift beschränken (statt vieler: BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1). Eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ist somit ebenfalls nicht ersichtlich.
5.
Schliesslich ist auf die Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Ermittlung des Invaliditätsgrads einzugehen.
5.1. Zunächst moniert der Beschwerdeführer eine bundesrechtswidrige Festlegung des Valideneinkommens. Entgegen seinen Einwänden stellte die Vorinstanz bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf einen statistischen Tabellenlohn ab, sondern erwog willkürfrei, der im November 2019 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer sei von April bis November 2020 im Gleisbau und ab dem 22. März 2021 als Lüftungsmonteur tätig gewesen. Zwar habe er im Jahr 2009 im Kosovo ein Studium in Informatik und Management absolviert. Allerdings gebe es keine konkreten Hinweise, dass er vor dem Unfall eine entsprechende Arbeitsstelle gesucht hätte. Demzufolge sei es überwiegend wahrscheinlich (vgl. zu diesem im Sozialversicherungsrecht regelhaft anwendbaren Beweisgrad etwa BGE 150 II 321 E. 3.6.3 mit Hinweisen), dass er die bisherige Tätigkeit bei der B.________ GmbH ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt hätte, weshalb das von der Beschwerdegegnerin herangezogene und von der Arbeitgeberin deklarierte Jahreseinkommen im Gesundheitsfall von Fr. 67'600.- im Jahr 2021 nicht zu beanstanden sei. Aufgrund des unbestritten gebliebenen frühestmöglichen Rentenbeginns per März 2024 berücksichtigte die Vorinstanz korrekterweise die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2024 und berechnete ein Valideneinkommen von Fr. 70'094.20 - und nicht wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, von Fr. 69'518.64.
Soweit der Beschwerdeführer letztinstanzlich mit Verweis auf das Suva-Aktenstück Nr. 414 erneut vorbringt, das Valideneinkommen sei gestützt auf sein konkretes, stabiles Einkommen von Fr. 78'000.- zu bestimmen, kann ihm nicht gefolgt werden. Das vom Beschwerdeführer erwähnte Aktenstück wird von ihm weder aufgelegt noch findet sich dieses in den von der IV-Stelle edierten Akten des Unfallversicherers (bis Aktenstück Nr. 400). Ein solches Einkommen ist jedoch ohnehin nicht ausgewiesen, gab doch die Arbeitgeberin gemäss den willkürfreien Feststellung der Vorinstanz für das Jahr 2021 in ihrem Arbeitgeberfragebogen vom 9. Dezember 2021 - wie gesagt - ein Jahreseinkommen von Fr. 67'600.- an. Dieses Jahreseinkommen zog im Übrigen auch die Suva für ihre Taggeldberechnungen bei. Die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin werden vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, weshalb die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht erwog, für ein davon abweichendes Valideneinkommen bleibe kein Raum.
5.2. Gegen die vorinstanzliche Berechnung des Invalideneinkommens wendet der Beschwerdeführer nichts ein. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte ersichtlich, die ein Eingreifen von Amtes wegen erforderlich machen würden. In diesem Zusammenhang erhebt er jedoch Einwände gegen das vorinstanzliche Vorgehen betreffend die vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage zur Gewährung eines Leidensabzugs (BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2; Urteil 9C_188/2025 vom 31. Juli 2025 E. 8.2). Entgegen seiner Ansicht gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV ab 1. Januar 2024 vorzunehmenden Abzug in der Höhe von 10 %. Zudem prüfte sie, ob weitere Abzüge angezeigt wären, erachtete solche jedoch für nicht zulässig. Diese vorinstanzliche Schlussfolgerung erweist sich als bundesrechtskonform. Insbesondere ist keine Rechtsverletzung im Sinn eines Ermessensmissbrauchs bzw. einer -unterschreitung (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2) durch die Vorinstanz auszumachen. Wie sie zutreffend erwog, hatte die RAD-Ärztin Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an die Riechfunktion sowie kognitiv anspruchsvolle Arbeiten im Belastungsprofil ausgeschlossen (E. 3 und 4.1 hiervor). Diese Faktoren dürfen nicht nochmals in die Bemessung mittels eines leidensbedingten Abzugs einfliessen, da ansonsten eine unzulässige doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunktes resultieren würde (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1). Dass vorliegend kein erhöhter Pausenbedarf anzunehmen ist, erklärte die Vorinstanz - wie bereits gesagt (E. 4.1 hiervor) - in bundesrechtskonformer Würdigung der Berichte zu den Eingliederungsmassnahmen sowie der RAD-Beurteilung, weshalb diesbezüglich kein Abzug angezeigt ist. Gleichzeitig ist mit Blick auf die vorinstanzliche Begründung in diesem Zusammenhang ebenfalls (vgl. E. 4.3 hiervor) keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen. Andere Umstände, die einen über den Pauschalabzug hinausgehenden Abzug vom statistischen Wert rechtfertigen könnten, werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
6.
Nach dem Gesagten ist insgesamt keine Bundesrechtsverletzung zu erblicken, weshalb es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden hat.
7.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu