Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_54/2025
Urteil vom 16. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_673/2025, 7B_674/2025, 7B_675/2025, 7B_676/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Oktober 2025.
Erwägungen
1.
Die Gesuchstellerin beantragte mit einer als "Nichtigkeitsrüge" betitelten Eingabe vom 25. November 2025 (Postaufgabe), es sei festzustellen, dass das Urteil 7B_673/2025, 7B_674/2025, 7B_675/2025, 7B_676/2025 vom 7. Oktober 2025 nichtig sei, die Rechtskraft nicht eingetreten sei und gegenüber "der natürlichen Person A.________ " kein gültiges Urteil existiere. Ferner seien "sämtliche Vollstreckungs-, Kosten- und Betreibungsfolgen einzustellen."
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.
Der Gesuchstellerin wurde mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 Frist bis zum 5. Januar 2026 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten. Da die Frist ungenutzt verstrich, wurde ihr mit Verfügung vom 8. Januar 2026 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 19. Januar 2026 angesetzt, ansonsten nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werde. Die Verfügungen vom vom 3. Dezember 2025 und vom 8. Januar 2026 gingen der Gesuchstellerin nachweislich zu.
4.
Der Kostenvorschuss erfolgte nicht innert der angesetzten Nachfrist, weshalb auf das Revisionsgesuch androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten ist.
Die verspätete Eingabe der Gesuchstellerin vom 4. Februar 2026 ändert nichts an diesem Ergebnis. Darin bringt sie im Wesentlichen erneut das aus der Reichsbürger- und Staatsverweigererszene sowie ähnlichen Bewegungen bekannte Argument einer "Identitätsverwechslung" vor. Konkret sei die Verfügung vom 8. Januar 2026 nicht ihr als "natürliche Person A.________ " zugestellt worden. Mit diesem Vorbringen dringt die Gesuchstellerin nicht durch. Es wird hierzu, wie schon im angefochtenen Urteil, auf die Urteile 5A_689/2025 vom 4. September 2025 E. 4.2; 5A_675/2025 vom 4. September 2025 E. 4.2; 7B_251/2025 vom 8. Mai 2025 E. 3 verwiesen.
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere offensichtlich unbegründete Revisionsgesuche, ohne weitere Folge zu den Akten zu legen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément