Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_44/2026
Urteil vom 8. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
Gesuchsgegnerin,
Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, Augustinergasse 3, 1701 Freiburg.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_614/2026 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. Juni 2026.
Sachverhalt
A.
Mit Urteil 7B_614/2026 vom 3. Juni 2026 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 31. März 2026 betreffend Untersuchungshaft wegen Verspätung, eventualiter mangelnder Begründung, nicht ein.
B.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2026 (Posteingang) ersucht A.________ sinngemäss um Aufhebung dieses Urteils, die Wiederherstellung allfälliger Fristen sowie die Bestellung einer amtlichen Vertretung.
Erwägungen
1.
1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen gemäss Art. 61 BGG am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1).
1.2. Der Gesuchsteller zeigt keinen solchen Revisionsgrund auf. Dass die eigentliche Beschwerde versehentlich nicht beigelegt worden sein soll, ist keine vom Bundesgericht übersehene Tatsache aus den damaligen Akten im Sinne von Art. 121 lit. d BGG. Vielmehr bestätigt dieses Vorbringen, dass dem Bundesgericht damals keine rechtsgenügende Beschwerdebegründung vorlag. Auch die Vorwürfe gegen kantonale Behörden, der verlangte Beizug ganzer Aktenbestände und die Ausführungen zur Untersuchungshaft betreffen nicht die beiden Nichteintretensgründe des Urteils 7B_614/2026 vom 3. Juni 2026.
2.
Soweit die Eingabe als Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Verfahren 7B_614/2026 zu behandeln ist, ist sie unbegründet. Nach Art. 50 Abs. 1 BGG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn die Partei unverschuldeterweise daran gehindert war, fristgerecht zu handeln, sofern sie innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe des Grundes darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
Im Urteil 7B_614/2026 hielt das Bundesgericht fest, die damalige Eingabe sei nicht innert der Beschwerdefrist beim Bundesgericht eingereicht worden; dass sie der Anstaltsleitung vor Ablauf der Beschwerdefrist übergeben worden wäre, sei weder dargetan noch ersichtlich. Der Gesuchsteller bestreitet dies nun. Er macht geltend, seine Eingaben seien fristgerecht eingereicht worden; als inhaftierte Person habe er seine Post nur der Anstaltsleitung übergeben können und keinen Einfluss auf die anschliessende interne oder postalische Behandlung gehabt. Zudem bringt er vor, versehentlich sei lediglich ein Deckblatt versandt worden, nicht aber die angeblich bereits verfasste Beschwerdeschrift; zur Nachreichung dieser Beschwerdeschrift sei er nicht aufgefordert worden.
Diese Ausführungen vermögen die Voraussetzungen von Art. 50 BGG nicht darzutun. Der Gesuchsteller legt auch im vorliegenden Verfahren nicht konkret dar, wann und in welcher Form eine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Beschwerde vor Ablauf der gesetzlichen Frist der Anstaltsleitung übergeben worden sein soll. Der allgemeine Hinweis auf die Situation in Untersuchungshaft, auf Schwierigkeiten beim Postlauf, auf Druckprobleme, Fristenstress oder auf ein Versehen beim Zusammenstellen der Sendung genügt hierfür nicht.
Ob das Bundesgericht bei einer rechtzeitig eingereichten, aber versehentlich unvollständigen Rechtsschrift unter Umständen zur Verbesserung oder Ergänzung hätte auffordern müssen, kann offenbleiben. Vorliegend ging das Bundesgericht im Urteil 7B_614/2026 gestützt auf die damalige Aktenlage davon aus, dass die Eingabe weder fristgerecht beim Bundesgericht eingereicht noch fristwahrend der Anstaltsleitung übergeben worden war. Unter diesen Umständen vermag der Umstand, dass der Gesuchsteller nicht zur Nachreichung der angeblich versehentlich nicht beigelegten Beschwerdeschrift aufgefordert wurde, keine Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu begründen.
3.
Auch der Hinweis auf eine fehlende Unterschrift ändert nichts. Eine Nachfrist wegen fehlender Unterschrift dient der Verbesserung eines formellen Mangels, nicht aber der nachträglichen Einreichung einer verspäteten oder inhaltlich fehlenden Beschwerdebegründung. Die damalige Beschwerde war nach dem Urteil 7B_614/2026 nicht nur formell mangelhaft, sondern verspätet und sachlich ungenügend begründet.
4.
Auf das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist abzuweisen.
Der Gesuchsteller ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Da das Revisionsgesuch und das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist nach dem Gesagten aussichtslos sind, ist die unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Auch die Bestellung einer Vertretung nach Art. 41 Abs. 1 BGG fällt ausser Betracht. Die Eingabe des Gesuchstellers zeigt zwar, dass er sich in einer schwierigen persönlichen und prozessualen Lage befindet; sie lässt jedoch nicht auf eine offensichtliche Unfähigkeit schliessen, seine Sache im Sinne von Art. 41 BGG selbst zu führen. Der Umstand, dass eine Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, begründet für sich allein keine Prozessführungsunfähigkeit (vgl. Urteile 7B_474/2026 vom 26. Mai 2026 E. 3; 6B_1002/2025 vom 11. März 2026 E. 6; je mit Hinweisen).
Bei diesem Ausgang trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei deren Bemessung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben in der gleichen Sache nach Prüfung künftig ohne Antwort abgelegt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Freiburg und Rechtsanwalt Elson Trachsel, Freiburg, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier