Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_916/2026
Urteil vom 4. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sicherheitsleistung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. Juni 2026 (BK 25 617).
Erwägungen
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft verpflichtete A.________, im Strafverfahren wegen übler Nachrede, eventuell Verleumdung, eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'500.-- zu erbringen. Das Obergericht des Kantons Bern wies die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zudem wies es auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte die Verfahrenskosten A.________.
1.2. Mit Eingabe vom 13. Juli 2026 (Posteingang) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt insbesondere, der angefochtene Entscheid und die Verfügung der Staatsanwaltschaft seien aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren auf den Tatbestand der Urkundenfälschung auszudehnen und auf die Sicherheitsleistung zu verzichten.
2.
2.1. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet ausschliesslich der kantonal letztinstanzliche Beschluss des Obergerichts vom 8. Juni 2026 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2025 ist aufgrund des Devolutiveffekts durch den obergerichtlichen Beschluss ersetzt worden und kann nicht selbstständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. 146 II 335 E. 1.1.2; Urteil 7B_51/2026 vom 2. Februar 2026 E. 2). Auf das Begehren um deren unmittelbare Aufhebung ist nicht einzutreten.
Soweit die Beschwerdeführerin die Ausdehnung des Strafverfahrens auf Urkundenfälschung und dessen Vereinigung mit dem Ehrverletzungsverfahren verlangt, geht ihr Begehren über den zulässigen Streitgegenstand hinaus. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens kann insoweit einzig sein, ob die Vorinstanz dieses Begehren zu Recht als ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegend behandelt hat.
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Die Vorinstanz erwägt, Gegenstand des kantonalen Beschwerdeverfahrens sei einzig die Sicherheitsleistung im eröffneten Verfahren wegen übler Nachrede, eventuell Verleumdung. Das Begehren, das Verfahren auf Urkundenfälschung auszudehnen, gehe über das Anfechtungsobjekt hinaus.
Die Beschwerdeführerin bezeichnet dies als formelle Rechtsverweigerung. Sie zeigt jedoch nicht auf, weshalb die Vorinstanz im Rechtsmittelverfahren gegen die Sicherheitsleistung verpflichtet sein soll, die Eröffnung oder Ausdehnung eines Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung anzuordnen. Ihre Ausführungen erschöpfen sich insoweit in der Darstellung ihrer eigenen Rechtsauffassung, ohne sich hinreichend mit der prozessualen Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen.
Die Vorinstanz hält weiter fest, Art. 303a StPO räume der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Erhebung und der Höhe der Sicherheitsleistung Ermessen ein. Besondere Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung bestünden nicht. Die kantonale Weisung der Generalstaatsanwaltschaft sei für die Beschwerdekammer nicht verbindlich. Weder die Erhebung noch die Höhe der Sicherheitsleistung von Fr. 1'500.-- seien zu beanstanden.
Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auseinander. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, den behaupteten Urkundensachverhalt, die aus ihrer Sicht unrichtige Verfahrenseröffnung sowie ihre persönliche und finanzielle Situation darzustellen. Sie zeigt nicht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen auf, inwiefern Art. 303a StPO oder das der Staatsanwaltschaft zustehende Ermessen verletzt sein sollen.
Die Willkürrüge betreffend die Unterschriften geht an der Begründung der Vorinstanz vorbei. Die Beschwerdeführerin legt insbesondere nicht dar, inwiefern die beanstandete Feststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein soll.
Soweit sich die Beschwerdeführerin sodann auf Vorgänge und Unterlagen vom 23. Juni, 1. Juli und 6. Juli 2026 beruft, handelt es sich um Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid vom 8. Juni 2026 entstanden sind. Solche echten Noven sind vor Bundesgericht unzulässig und bleiben unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Auch hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wonach das kantonale Rechtsmittel aussichtslos sei. Die Darstellung ihrer finanziellen und migrationsrechtlichen Lage vermag eine Auseinandersetzung mit dieser Begründung nicht zu ersetzen (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihren finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier