Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_85/2026, 7B_88/2026
Urteil vom 27. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,
Beschwerden gegen die Verfügungen des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 15. Januar 2026 (51/2025/78/D, 51/2025/79/D).
Erwägungen
1.
1.1. A.________ stellte am 11. Januar 2024 Strafantrag gegen die Immobilienbewirtschafter seiner Mietwohnung B.________ (Verfahren 7B_85/2026) und C.________ (Verfahren 7B_88/2026) wegen "Anstiftung zu Straftaten". Am 1. Oktober 2025 stellte er sodann Strafantrag gegen dieselben Personen wegen Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen (Art. 325quater StGB).
1.2. Mit Verfügungen vom 10. Dezember 2025 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen die Strafverfahren nicht an Hand. Gegen die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens wegen "Rachekündigung von Wohn- und Geschäftsräumen nach Art. 325 StGB (recte: Art. 325quater StGB) " erhob A.________ am 19. Dezember 2025 Beschwerden beim Obergericht des Kantons Schaffhausen und stellte für die beiden Beschwerdeverfahren je ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Eingaben vom 8. Januar 2026 ergänzte er die Beschwerden und beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügungen seien auch in Bezug auf die Strafanträge wegen "Anstiftung zu Straftaten" aufzuheben. Mit zwei weitgehend identischen Verfügungen vom 15. Januar 2026 (die eine betreffend die Anzeige gegen B.________, die andere jene gegen C.________) entschied das Obergericht je was folgt: Nichteintreten auf die ergänzenden Anträge der Eingaben vom 8. Januar 2026 und Abweisung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zudem wurde dem Beschwerdeführer je Frist bis zum 30. Januar 2026 angesetzt, um Sicherheit von Fr. 800.-- für allfällige Kosten zu leisten.
1.3. Gegen die beiden Verfügungen des Obergerichts vom 15. Januar 2026 gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen vom 20. Januar 2026 an das Bundesgericht.
Mit Eingaben vom 3. Februar 2026 teilte das Obergericht dem Bundesgericht mit, A.________ habe die verlangten Sicherheiten fristgerecht geleistet.
Auf Rückfrage des Bundesgerichts unter Verweis auf die Eingaben des Obergerichts vom 3. Februar 2026 bzw. die erfolgten Leistungen der Sicherheiten erklärte A.________ mit weitschweifiger Eingabe vom 23. März 2026, "vollumfänglich" an seinen Beschwerden vom 20. Januar 2026 festzuhalten.
2.
Die Verfahren 7B_85/2026 und 7B_88/2026 sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1).
3.
3.1. Die Beschwerden richten sich einerseits gegen das verfügte Nichteintreten auf die Anträge des Beschwerdeführers gemäss seiner Eingaben an die Vorinstanz vom 8. Januar 2026 betreffend "Anstiftung zu Straftaten" (E. 3.3 hiernach) und andererseits gegen die Abweisung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 3.4 hiernach).
3.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
Ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1). Die Privatklägerschaft kann - wie vorliegend der Beschwerdeführer - namentlich vorbringen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden (BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb; Urteile 7B_822/2025 vom 23. Februar 2026 E. 2.1; 7B_1062/2024 vom 23. Juni 2025 E. 2.4; 7B_64/2023 vom 17. September 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen).
3.3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei "rechtswidrig und willkürlich" nicht auf seine Anträge betreffend "Anstiftung zu Straftaten" eingetreten. Er führt allerdings nicht näher aus, weshalb die Vorinstanz von der nicht erstreckbaren gesetzlichen Frist zur Beschwerdeerhebung (Art. 89 Abs. 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO) hätte abweichen müssen (und dürfen). Es ist daher mangels hinreichend substanziierter Begründung in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten.
3.4.
3.4.1. Bei den angefochtenen Abweisungen der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege handelt es sich sodann um Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde dagegen nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
3.4.2. Nach der Rechtsprechung liegt bei der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege regelmässig ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor, da der rechtsuchenden Person, die mangels verfügbarer Mittel nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss zu leisten, der Prozessverlust droht (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.2 ff.; 129 I 129 E. 1.1; Urteile 1C_599/2025 vom 23. Januar 2026 E. 1; 1C_464/2024 vom 17. März 2025 E. 1.1; 1C_50/2025 vom 30. Januar 2025 E. 3).
3.4.3. Obschon der Beschwerdeführer geltend machte, nicht über die erforderlichen Mittel für die geforderten Sicherheiten zu verfügen, leistete er diese innert angesetzter Frist. Damit fehlt es ihm am Rechtsschutzinteresse. Im Weiteren legte er - auch auf Nachfrage hin - nicht dar, weshalb trotz der geleisteten Sicherheiten von Fr. 800.-- je Verfahren weiterhin von einer finanziellen Notlage auszugehen sein sollte. In jedem Fall bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, die Verfügungen vom 15. Januar 2026 zu gegebener Zeit mittels Beschwerden gegen die Endentscheide in den vorinstanzlichen Verfahren anzufechten (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. zum Ganzen Urteil 2C_95/2023 vom 16. Februar 2023 E. 2.4).
4.
Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit werden die Gesuche des Beschwerdeführers um "aufschiebende Wirkung" gegenstandslos.
Die vom Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
5.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass querulatorische und rechtsmissbräuchliche Beschwerden unzulässig sind und das Bundesgericht nicht auf solche eintritt (Art. 42 Abs. 7, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ), was für künftige Eingaben dieser Art ausdrücklich vorbehalten wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 7B_85/2026 und 7B_88/2026 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément