Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_814/2026
Urteil vom 3. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. Mai 2026 (BK 26 266+279 MOR).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2026 wies das Obergericht des Kantons Bern das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 6. Mai 2026 ab und setzte eine Frist zur Sicherheitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfahrens an. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese Verfügung mit Beschwerde in Strafsachen vom 22. Juni 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
2.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 BGG). Es handelt sich um einen das Strafverfahren nicht abschliessenden Zwischenentscheid, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken (vgl. BGE 140 IV 202 E. 2.2; Urteil 1B_81/2022 vom 20. Juni 2022 E. 1). Zur Rüge, im vorinstanzlichen Verfahren sei die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigert worden, ist der Beschwerdeführer unabhängig von seiner Legitimation in der Sache berechtigt, da dies einer formellen Rechtsverweigerung gleichkäme (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV E. 1.1).
3.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2026 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt oder thematisiert, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2).
4.
4.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV bezweckt, allen Betroffenen ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen (BGE 141 I 70 E. 6.5; 131 I 350 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (vgl. Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO ). Nach Art. 136 Abs. 1 StPO ist der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt überdies voraus, dass die Rechtsvertretung zur Wahrung der betreffenden Ansprüche notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO).
Der Gesetzgeber hat die unentgeltliche Rechtspflege zugunsten der Privatklägerschaft ohne Opfereigenschaft damit prinzipiell auf Fälle beschränkt, in denen sie Zivilansprüche geltend macht. Wenn sich eine solche Privatklägerschaft ausschliesslich im Strafpunkt beteiligt, ist die unentgeltliche Rechtspflege nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz ausgeschlossen, da der staatliche Strafanspruch durch den Staat wahrgenommen wird. Dem Opfer kann die unentgeltliche Rechtspflege demgegenüber seit dem 1. Januar 2024 auch für die Durchsetzung seiner Strafklage gewährt werden, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO; Urteile 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.4; 7B_391/2024 vom 6. Juni 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Die für die Privatklägerschaft ohne Opfereigenschaft geltende Beschränkung ist mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar (Urteile 7B_196/2022 vom 25. August 2023 E. 3.1; 6B_607/2022 vom 8. September 2022 E. 5.3; je mit Hinweisen). Beziffert und begründet werden muss die Zivilforderung nach Möglichkeit bereits in der Erklärung nach Art. 119 StPO; spätestens hat dies innert der von der Verfahrensleitung nach Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu erfolgen ( Art 123 Abs. 1 und 2 StPO ; Urteil 6B_90/2025 vom 10. September 2025 E. 2.4.4). Die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Privatklägerschaft muss indessen in jedem Verfahrensstadium darlegen, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Urteile 7B_440/2025 vom 4. Mai 2026 E. 3.2; 7B_196/2022 vom 25. August 2023 E. 3.1 mit Hinweisen), sofern dies nicht geradezu offensichtlich ist (Urteile 1B_460/2022 vom 24. November 2022 E. 2.1; 1B_81/2022 vom 20. Juni 2022 E. 3.1).
4.2. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Diese Begründungsanforderungen finden grundsätzlich auch auf Eingaben von Laien Anwendung. Insbesondere darf auch von ihnen erwartet werden, dass sie auf die vorinstanzliche Begründung konkret eingehen (Urteile 7B_830/2025 vom 12. Februar 2026 E. 2.2; 7B_1021/2025 vom 5. November 2025 E. 2.2; 7B_1043/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
4.3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Eingabe darauf, den begründeten Schluss der Vorinstanz, wonach seine Beschwerde nach vorläufiger Prüfung aussichtslos sei bzw. deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahren sowie wonach ihm keine Opfereigenschaft zukomme, als "unhaltbar" zu bezeichnen und mit wenigen Worten zu "begründen". Die Ausführungen in der Beschwerde - deren Erscheinungsbild darauf schliessen lässt, dass für ihre Erstellung zumindest teilweise eine sog. künstliche Intelligenz beigezogen wurde - sind über weitere Teile in einem abgehackten Telegrammstil gehalten, woraus sich grundsätzliche Zweifel an einer hinreichenden Begründung ergeben. Dies kann jedoch offenbleiben. Denn die Eingabe genügt den dargelegten Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht selbst bei weitreichender Interpretation der mehrheitlich stichwortartigen Ausführungen nicht, da sie sich in unzulässiger appellatorischer Kritik erschöpft.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément