Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_812/2025
Urteil vom 9. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Merz,
Gerichtsschreiber Mattle.
Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Wirtschaftsdelikte, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Balthasar Wicki,
2. B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus J. Meier,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts St. Gallen, Kantonaler Zwangsmassnahmenrichter, vom 17. Juli 2025 (ZK.2025.38-TO1ZRK-AHA).
Sachverhalt
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen eröffnete eine Strafuntersuchung gegen C.________ wegen Verdachts auf qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, qualifizierte Geldwäscherei, Urkundenfälschung und weitere Delikte. C.________ war Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft A.________, über welche unrechtmässige Geschäfte (Liegenschaftskäufe und -verkäufe) abgewickelt worden sein sollen. C.________ verstarb am 18. September 2021 während laufender Strafuntersuchung. D.________ wurde Alleinaktionärin der A.________ und liess sich am 27. September 2021 als einzige Verwaltungsrätin der Gesellschaft ins Handelsregister eintragen.
A.b. Im Rahmen der gegen C.________ eröffneten Strafuntersuchung verfügte die Staatsanwaltschaft am 28. November 2024 gegenüber der B.________ GmbH die Herausgabe der Jahresrechnung der A.________ für das Geschäftsjahr 2023 samt allen gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteilen der Buchhaltung und Rechnungslegung. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 verlangte die A.________ die Siegelung bestimmter von der Editionsverfügung betroffener Buchhaltungsbelege, nämlich sämtlicher Honorarrechnungen inklusive dazugehörender Leistungsübersichten von namentlich genannten Anwältinnen und Anwälten. Die B.________ GmbH reichte der Staatsanwaltschaft die von der Staatsanwaltschaft verlangten Unterlagen am 20. Januar 2025 ein, wobei sich die gemäss dem Antrag der A.________ zu siegelnden Unterlagen in einem separaten B4-Umschlag befanden.
B.
B.a. Am 7. Februar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft zu Handen des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts St. Gallen Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung der Gegenstände im von der B.________ GmbH eingereichten, verschlossenen und versiegelten B4-Umschlag. Die A.________ beantragte, das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen, der von der B.________ GmbH eingereichte, verschlossene B4-Umschlag sei aus den Akten der Staatsanwaltschaft zu entfernen und der A.________ und/oder der B.________ GmbH herauszugeben. Die B.________ GmbH beantragte, auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft sei nicht einzutreten, eventualiter sei das Gesuch abzuweisen. Die gesiegelten Unterlagen sowie Gegenstände seien versiegelt zu belassen und an den rechtmässigen Eigentümer herauszugeben. Subeventualiter sei ein Teil der gesiegelten Unterlagen auszusondern und an den rechtmässigen Eigentümer herauszugeben. Am 20. März 2025 teilte die Staatsanwaltschaft zu Handen des Zwangsmassnahmengerichts mit, dass sie ihren Entsiegelungsantrag in Bezug auf verschiedene Unterlagen zurückziehe.
B.b. Mit Entscheid vom 17. Juli 2025 schrieb das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsverfahren als erledigt ab, soweit die Staatsanwaltschaft den Entsiegelungsantrag zurückgezogen hatte (Dispositiv-Ziffer 1). Das Zwangsmassnahmengericht stellte in seinem Entscheid sodann fest, dass sich im von der B.________ GmbH separat eingereichten B4-Umschlag neben den Dokumenten, auf dessen Entsiegelung die Staatsanwaltschaft verzichtet hatte, nur noch das Dokument "Detaillierte Leistungsübersicht vom 3. Juli 2023 von RA E.________" (nachfolgend: Leistungsübersicht vom 3. Juli 2023) befand. Das Zwangsmassnahmengericht entschied, das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft werde hinsichtlich dieses Dokuments abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 2) und die im separaten Umschlag eingereichten Dokumente seien der B.________ GmbH nach Ablauf der Beschwerdefrist zurückzugeben (Dispositiv-Ziffer 3).
C.
Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Juli 2025 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen am 18. August 2025 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben. Das dort genannte Dokument sei zu entsiegeln und zur Durchsuchung freizugeben, eventualiter sei die Sache zur beschränkten Entsiegelung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zugleich sei Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids dahingehend abzuändern, dass das in Dispositiv-Ziffer 2 genannte Dokument nicht an die B.________ GmbH zurückzugeben sei. Die A.________ (Beschwerdegegnerin 1) und die B.________ GmbH (Beschwerdegegnerin 2) beantragen je, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 hat der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Im weiteren Schriftenwechsel haben die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerinnen an ihren Anträgen festgehalten.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein Entscheid betreffend die Entsiegelung von Unterlagen, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a StPO in Verbindung mit Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Entsiegelungsantrags legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 3 BGG).
2.
2.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen).
Geht es um die Frage, ob der Staatsanwaltschaft ein Beweismittel zur Verfügung steht, ist entscheidend, ob ohne das in Frage stehende Beweismittel die Weiterführung des Strafverfahrens verunmöglicht oder zumindest stark erschwert wird, bzw. ob ein empfindlicher und irreversibler Beweisverlust droht. Dies ist nicht der Fall, wenn der Staatsanwaltschaft andere Untersuchungsmassnahmen zur Weiterführung des Strafverfahrens zur Verfügung stehen (BGE 141 IV 284 E. 2.4; 289 E. 1.4; je mit Hinweisen; Urteil 1B_64/2022 vom 19. Juli 2022 E. 1.3.2). Es ist Sache der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft, darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind, sofern dies nicht offensichtlich ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 284 E. 2.3 und 2.4; 289 E. 1.3 und 1.4; je mit Hinweisen; Urteil 1B_64/2022 vom 19. Juli 2022 E. 1.3.2).
2.2. Die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft vermutet, dass die Mietzinseinnahmen aus einer mutmasslich deliktisch erworbenen Liegenschaft der Beschwerdegegnerin 1 in Höhe von gut 2 Mio. Franken für den Zeitraum nach dem Tod von C.________ bzw. seit der Übernahme der Beschwerdegegnerin 1 durch D.________ bis zum Juni 2024 weitgehend nicht wie den Strafverfolgungsbehörden angegeben zur Renovation bzw. für den Betrieb und den Unterhalt der Liegenschaft verwendet wurden, sondern für private Belange von D.________. Im genannten Zeitraum seien an den in der Leistungsübersicht vom 3. Juli 2023 genannten Rechtsanwalt insgesamt rund Fr. 173'000.-- bezahlt worden, davon im Geschäftsjahr 2023 rund Fr. 31'000.--. Diese Vorgänge sind gemäss den Ausführungen der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft für das gegen C.________ eröffnete Strafverfahren relevant, weil die Einziehung unrechtmässig erlangter Vermögenswerte beabsichtigt ist und die genannten Mietzinserträge offenbar nur deshalb nicht beschlagnahmt worden waren, weil D.________ gegenüber den Strafverfolgungsbehörden akuten Renovationsbedarf der Liegenschaft und Liquiditätsnot geltend machte.
Die gesiegelte Leistungsübersicht vom 3. Juli 2023 ist Bestandteil der Jahresrechnung der Beschwerdegegnerin 1 für das Jahr 2023. Wie aus der Beschwerdeschrift hervorgeht, vermutet die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft, dass sich aus dem gesiegelten Dokument Hinweise ergeben könnten, wonach ein Teil der genannten Mietzinserträge für private Zwecke verwendet worden sind. Sinngemäss und ohne dies im Detail zu erläutern, macht die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft geltend, die Einsicht in die Leistungsübersicht vom 3. Juli 2023 könnte einen Einfluss darauf haben, welche Vermögenswerte im Zusammenhang mit der gegen C.________ eröffneten Strafuntersuchung bzw. im Rahmen der bevorstehenden Einstellung des Strafverfahrens zwecks Restitution an die geschädigten Personen einzuziehen sind. Ebenfalls sinngemäss macht die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft sodann geltend, es existiere keine alternative Möglichkeit zum Beweis des sich aus der Leistungsübersicht vom 3. Juli 2023 ergebenden Sachverhalts.
2.3. Zurecht bringt die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft nicht vor, die Entsiegelung der Leistungsübersicht vom 3. Juli 2023 sei für die Beurteilung der Strafbarkeit des Handelns von C.________ relevant, zumal das Dokument sich auf Vorgänge bezieht, die erst nach dem Tod von C.________ geschehen sind. Wie ausgeführt geht es der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft vielmehr darum, im Hinblick auf die allfällige Einziehung von deliktisch erworbenen Vermögenswerten herauszufinden, wie die angesprochenen Mietzinseinnahmen in Höhe von gut 2 Mio. Franken nach der Übernahme der Beschwerdegegnerin 1 durch D.________ verwendet wurden. Zwar erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Leistungsübersicht vom 3. Juli 2023 in diesem Zusammenhang eine gewisse Bedeutung zukommt. Die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft begründet jedoch nicht konkret und es ist nicht offensichtlich, inwiefern die Nicht-Entsiegelung der Leistungsübersicht vom 3. Juli 2023 die Weiterführung des Strafverfahrens geradezu verunmöglichen oder zumindest stark erschweren sollte.
Für die Beantwortung der Frage, wofür die angesprochenen Mietzinseinnahmen der Beschwerdegegnerin 1 in Höhe von gut 2 Mio. Franken im Einzelnen konkret verwendet wurden, dürfte eine Vielzahl von Hinweisen, Aussagen und Belegen massgeblich sein. Zu untersuchen sind in diesem Zusammenhang Geldflüsse der Beschwerdegegerin 1 über einen längeren Zeitraum. Inwiefern es sich bei der Leistungsübersicht vom 3. Juli 2023 als einzelner Beleg zur Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2023 um ein insoweit besonders zentrales Beweismittel handeln sollte, ist nicht ersichtlich. Die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft geht von Zahlungen von der Beschwerdegegnerin 1 an den in der Leistungsübersicht vom 3. Juli 2023 genannten Rechtsanwalt in der Höhe von insgesamt rund Fr. 173'000.-- bzw. von rund Fr. 31'000.-- im Geschäftsjahr 2023 aus. Hinweise auf die Verwendung des grössten Teils der angesprochenen Mietzinseinnahmen in der Höhe von gut 2 Mio Franken sind aus der Leistungsübersicht vom 3. Juli 2023 somit von vornherein nicht zu erwarten.
Zu alternativen Untersuchungsmassnahmen äussert sich die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft nicht konkret. Wie aus der Beschwerdeschrift entnommen werden kann, hat sie über die Verwendung der genannten Mietzinseinträge indessen offenbar auch ohne Einsicht in das gesiegelte Dokument bereits Einiges in Erfahrung gebracht. Aus ihren Ausführungen erhellt sich nicht, inwiefern es sich bei dem gesiegelten Dokument um ein für die beabsichtigte Vermögenseinziehung derart unverzichtbares Beweismittel handeln sollte, ohne welches die Eruierung des insoweit massgeblichen Sachverhalts ausgeschlossen wäre. Auch die Irreversibilität des von der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft geltend gemachten Beweisverlusts ist nicht offensichtlich und bedürfte näherer Begründung, zumal die Buchführung der Beschwerdegegnerin 1 den Regeln von Art. 957 ff. OR und namentlich der Aufbewahrungspflicht von Art. 958f OR unterliegt.
2.4. Nach dem Ausgeführten ist nicht ersichtlich und nicht substanziiert dargetan, inwiefern durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein schwerwiegender Beweisverlust und damit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt von Vornherein ausser Betracht.
3.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 für das bundesgerichtliche Verfahren je eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton St. Gallen hat die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht St. Gallen, Kantonaler Zwangsmassnahmenrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Mattle