Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_796/2026
Urteil vom 7. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Wernli,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
vertreten durch die Staatsanwaltschaft des
Kantons Bern für Besondere Aufgaben, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. Mai 2026 (BK 26 259).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Betrugs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Geldwäscherei und Beteiligung an einer kriminellen Organisation. Sie verdächtigt ihn, seit mindestens 2017 bis zu seiner Verhaftung gemeinsam mit weiteren Personen im Sinne einer kriminellen Organisation in Kiew und allenfalls anderswo Callcenter betrieben zu haben, deren Zweck es gewesen sein soll, in gewerbsmässiger Art und Weise Online-Anlagebetrüge in der Schweiz und im Ausland zu begehen. Er soll hierbei den Betrieb dieser Callcenter in hoher Position beaufsichtigt und geführt haben. Zur Verschleierung der betrügerischen Tätigkeit und des Geldflusses soll er unzählige legale und illegale Firmen gegründet sowie fiktive Verträge abgeschlossen und bei der Registrierung unzähliger Domains mitgeholfen haben. Die durch die Callcenter erwirtschafteten Gelder soll er schliesslich als Endbegünstigter erlangt haben. Der in der Schweiz angezeigte Deliktsbetrag soll bereits in Bezug auf eine der durch die Callcenter betriebenen Plattformen fast Fr. 4 Mio. betragen.
B.
A.________ wurde am 3. Mai 2023 in Athen festgenommen und am 21. Januar 2025 in die Schweiz ausgeliefert. Mit Entscheid vom 23. Januar 2025 versetzte ihn das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern in Untersuchungshaft. Am 28. April 2025 verlängerte es die Untersuchungshaft um sechs Monate. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 23. Mai 2025 ab. Am 28. Oktober 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere sechs Monate. Auch die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 24. November 2025 ab.
Am 14. April 2026 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht einen neuerlichen Haftverlängerungsantrag, worauf das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 27. April 2026 die Untersuchungshaft um weitere sechs Monate, d.h. bis zum 19. Oktober 2026, verlängerte. Dagegen erhob A.________ Beschwerde und verlangte, es sei keine Verlängerung der Untersuchungshaft anzuordnen und er sei umgehend zu entlassen; eventualiter sei die Verlängerung der Untersuchungshaft um höchstens drei Monate zu bewilligen. Mit Beschluss BK 26 259 vom 21. Mai 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der obergerichtliche Beschluss vom 21. Mai 2026 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei keine Verlängerung der Untersuchungshaft anzuordnen und er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Verlängerung der Untersuchungshaft um höchstens drei Monate zu bewilligen.
Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft ersucht um Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik hält A.________ an den Ausführungen in seiner Beschwerde fest.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Verfahrensakten des Bundesgerichts hervorgeht, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da die übrigen formellen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
3.
Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a; Fluchtgefahr), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b; Kollusionsgefahr), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c; Wiederholungsgefahr). Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 Abs. 1 StPO ). Generell muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO ).
Die Vorinstanz hat einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der Geldwäscherei (schwerer Fall) sowie den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines allgemeinen sowie eines besonderen Haftgrundes. Er macht überdies geltend, die Haft bzw. deren Verlängerung sei unverhältnismässig.
4.
4.1. In Bezug auf den dringenden Tatverdacht verweist die Vorinstanz vorab auf ihre vorangehenden Haftentscheide BK 25 215 vom 23. Mai 2025 und BK 25 530 vom 24. November 2025. Ergänzend verweist sie auf die zahlreichen Vorhalte, welche dem Beschwerdeführer anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Januar 2026 gemacht worden seien und sich auf die Erkenntnisse aus dem polizeilichen Berichtsrapport vom 28. November 2025 stützten. Aus diesen Vorhalten in Verbindung mit den Ausführungen in den bisherigen Haftentscheiden - so die Vorinstanz - ergebe sich ohne Weiteres, woraus die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht die Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und dem betrügerischen Firmengeflecht sowie das deliktische Vorgehen der Täterschaft zum Nachteil der geschädigten Anlegerinnen und Anleger ableiteten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers könne damit keine Rede davon sein, dass keinerlei konkrete ihn belastende Tatsachen vorlägen. Soweit er die angeblich fehlende direkte Verbindung von ihm zu den Geschädigten moniere, könne auf das bereits im Entscheid BK 25 215 vom 23. Mai 2025 Erwogene hingewiesen werden. Auch aus seinen Ausführungen zur allgemeinen Rollenverteilung zwischen Untersuchungsbehörde und beschuldigter Person im Strafverfahren könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wenn wie vorliegend die Staatsanwaltschaft eine Fülle an Indizien gegen ihn anzuführen im Stande sei und sich daraus ohne Weiteres ein dringender Tatverdacht ergebe, dränge es sich für den Beschwerdeführer auf, ihn entlastende Elemente vorzubringen, andernfalls solche im Haftverfahren nicht gewürdigt werden könnten. Zusammengefasst sei der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Geldwäscherei (schwerer Fall) nach wie vor zu bejahen. Wie es sich mit seiner Beteiligung an einer organisierten Unternehmung im Sinne von Art. 260
ter StGB verhalte, könne weiterhin offenbleiben.
4.2. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO hat das Haftgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 150 IV 239 E. 3.2 f.; 143 IV 330 E. 2.1, 316 E. 3.1).
Was den allgemeinen Haftgrund angeht, prüft das Bundesgericht nur, ob die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1, je mit Hinweis). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2, 49 E. 3.4; zum Ganzen: Urteil 7B_1316/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 4.2 mit Hinweis).
4.3. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum dringenden Tatverdacht auseinander. Er belässt es dabei, den diesbezüglich festgestellten Sachverhalt abweichend zu würdigen bzw. einzelne Tatsachenelemente im Lichte der ihm vorgeworfenen Straftaten anders zu gewichten. Dass die umfangreichen von der Vorinstanz erwähnten Elemente im angefochtenen Entscheid sowie in den vorangehenden Entscheiden offensichtlich unrichtig berücksichtigt würden, zeigt er nicht auf. Soweit er vor Bundesgericht wiederholt, die "von der Rechtsprechung gefordert[e]" Verdichtung des dringenden Tatverdachts sei ausgeblieben, übersieht er, dass ein vorbestehender dringender Tatverdacht im Verlauf des Strafverfahrens zumindest ausreichend
hoch verbleiben muss (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteil 7B_296/2025 vom 23. April 2025 E. 4.2; je mit Hinweisen). Besteht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht, der eine Verurteilung wahrscheinlich macht, muss sich dieser nicht weiter erhärten, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet wird (Urteil 1B_131/2022 vom 25. März 2022 E. 3.1 mit Hinweis). Inwiefern diese Voraussetzungen hier nicht gegeben sein sollten, legt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar und ist auch nicht offensichtlich. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie gestützt auf die bisherigen Untersuchungsergebnisse den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes in Bezug auf die von ihr genannten Delikte bejaht.
5.
5.1. Die Vorinstanz geht sodann (weiterhin) vom Vorliegen einer ausgeprägten Fluchtgefahr aus. Sie hält zusammengefasst fest, dass sich die bisher zur Annahme der Fluchtgefahr führenden Verhältnisse des Beschwerdeführers (fehlende soziale oder familiäre Bindungen in der Schweiz, fehlende Erwerbstätigkeit in der Schweiz, drohende Strafe inkl. Landesverweisung, Auslandsbezüge zu diversen Staaten [Israel, Belarus, Ukraine, Zypern, Vereinigte Arabische Emirate], insbesondere Kernfamilie in Zypern, Sprachkenntnisse) nicht zu dessen Gunsten verändert hätten.
5.2. Beim besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht bereits angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Letztere darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; zum Ganzen: Urteil 7B_641/2026 vom 16. Juni 2026 E. 5.2; je mit Hinweisen).
5.3. Die Erwägungen der Vorinstanz sind mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Inwiefern die Fluchtgefahr unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft von dreieinhalb Jahren (mittlerweile) nicht mehr bestehen soll, ist nicht nachvollziehbar (vgl. zur Verhältnismässigkeit der Haft E. 6.3 hiernach). Unter den gegebenen Umständen hält es vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr derzeit bejaht.
6.
6.1. Die Vorinstanz erwägt schliesslich, mit Blick auf die dem Beschwerdeführer gegenüber erhobenen Vorwürfe gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, Art. 147 Abs. 2 StGB (je Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) und Art. 305
bis Ziff. 2 StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) drohe auch mit einer Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate und damit einer gesamthaften Dauer der strafprozessualen Haft von knapp dreieinhalb Jahren noch keine Überhaft. Darüber hinaus erweise sich eine sechsmonatige Haftverlängerung erneut als gerechtfertigt. Der "selbst" für eine Spezialbehörde wie die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft ausserordentliche Aktenumfang von 75 Bundesordnern bringe für die Redaktion der Anklageschrift einen erheblichen Zeitbedarf mit sich. Beim vorliegenden Gesellschaftsgeflecht mit zahlreichen involvierten natürlichen und juristischen Personen und ebenso zahlreichen Geschädigten zu entscheiden, welche Sachverhaltselemente sich dem Beschwerdeführer "eindeutig nachweisen" liessen und welche wiederum nicht, sowie eine genügende Anklageschrift zu formulieren, "dürfte vorliegend eine herausfordernde und zeitintensive Aufgabe werden". Hinzu kämen noch weitere anstehende Handlungen: Auf den 10. Juni 2026 sei eine Schlusseinvernahme terminiert; je nachdem, wie erkenntnisreich sich diese gestalte, werde die Anklageschrift entsprechend anzupassen sein. Weiter werde den Parteien nach Art. 318 StPO der Abschluss der Untersuchung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit für weitere Beweisanträge zu gewähren sein.
6.2.
6.2.1. Die Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Entscheidend für die Bemessung der zulässigen Haftdauer ist die konkret zu erwartende Freiheitsstrafe. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt von den Strafbehörden, umso zurückhaltender zu sein, als sich die Haftdauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe nähert; dabei ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5; Urteil 7B_641/2026 vom 16. Juni 2026 E. 6.2.1; je mit Hinweisen).
6.2.2. Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate, bewilligt. Ein Ausnahmefall ist nur anzunehmen, wenn zum Vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben sein wird und die Strafuntersuchung zudem innert drei Monaten nicht abgeschlossen werden kann (BGE 146 IV 279 E. 2.5; Urteil 7B_1181/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 6.2).
6.3. Was der Beschwerdeführer unter dem Titel der Verhältnismässigkeit vorträgt, dringt nicht durch. So bestreitet er nicht substanziiert, dass ihm angesichts der Schwere der vorgeworfenen Delikte, insbesondere der hohen Deliktssumme und des Organisationsgrads der mutmasslich strafbaren Handlungen, im Falle einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe droht, welche die bisherige Untersuchungshaft deutlich übersteigen kann. Auch erweist sich als bundesrechtskonform, wenn die Vorinstanz die Untersuchungshaft über die Dreimonatsfrist hinaus um sechs Monate verlängert. Die Vorinstanz geht nachvollziehbar davon aus, dass die bestehende Fluchtgefahr jedenfalls innerhalb der zu verlängernden Haftdauer voraussichtlich weiterhin bestehen wird und nicht vor Ablauf von sechs Monaten mit der Anklageerhebung gerechnet werden kann, zumal es sich um ein sehr komplexes und umfangreiches Strafverfahren handelt.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler