Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_737/2026
Urteil vom 6. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amtsgericht Solothurn-Lebern,
Amtshaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Anordnung der Sicherheitshaft; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
vom 1. Juni 2026 (BKBES.2026.67).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Urteil vom 23. April 2026 stellte das Amtsgericht Solothurn-Lebern u.a. fest, dass A.________ mehrfache Sachbeschädigung, mehrfache Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen sowie mehrfache Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung durch groben Unfug oder Nachtlärm schuldlos begangen hat. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme und zur Sicherung des Massnahmenvollzugs die Sicherheitshaft für sechs Monate bis zum 23. Oktober 2026 an. Eine von A.________ selbstständig gegen diese Anordnung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 1. Juni 2026 ab.
1.2. Mit Eingabe vom 8. Juni 2026 (Posteingang) führt A.________ selbstständig Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, sofort aus der Sicherheitshaft entlassen zu werden.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seinen Eingaben nicht hinreichend substanziiert mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die zur Abweisung seiner Beschwerde betreffend Anordnung der Sicherheitshaft geführt haben, auseinander. Soweit er geltend macht, er sei nicht rechtmässig in Sicherheitshaft, da er "keine Einschränkungen fühle und habe" und zudem sei es ein schwaches Argument, ihn für einen "Waffenscheinantrag zu diskriminieren", vermag der Beschwerdeführer nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Beschwerde genügt damit den dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier