Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_793/2026
Urteil vom 4. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Kreuzlingen,
Hauptstrasse 5, 8280 Kreuzlingen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Amtliche Verteidigung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, Präsidentin, vom 19. Mai 2026 (SBR.2026.9).
Erwägungen
1.
1.1. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies mit Verfügung vom 19. Mai 2026 das Gesuch von A.________ um Wechsel seines amtlichen Verteidigers ab.
1.2. Mit Beschwerde vom 15. Juni 2026 beantragt A.________ die Aufhebung der Verfügung und die Bestellung eines neuen amtlichen Verteidigers.
2.
2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) über den Wechsel der amtlichen Verteidigung in einem Strafverfahren. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1 BGG). Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (BGE 133 IV 335 E. 4; Urteil 7B_31/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Ablehnung eines Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung kann einen solchen Nachteil bewirken, sofern die beschuldigte Person hinreichend substanziiert darlegt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört ist (Urteil 7B_986/2025 vom 8. Dezember 2025 E. 1.1 mit Hinweisen).
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweis[en]).
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Verteidiger verweigere die Zusammenarbeit, lehne das Mandat ab und gewährleiste keine wirksame Verteidigung mehr. Er behauptet, die Vorinstanz habe die Haltung des amtlichen Verteidigers nicht berücksichtigt. Dies trifft nicht zu. Die Vorinstanz hielt ausdrücklich fest, dass der Verteidiger gegen einen Wechsel keine Einwände erhebe, erachtete diesen Umstand für sich allein jedoch als ungenügend. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb diese Beurteilung Art. 134 Abs. 2 StPO oder ein Grundrecht verletzen soll. Seine Gehörsrüge geht daher an der Begründung des angefochtenen Entscheids vorbei.
Auch die Willkürrüge setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Die Vorinstanz stellte nicht fest, der Beschwerdeführer sei unauffindbar gewesen, sondern hielt fest, dass er zwei Vorladungen nicht Folge geleistet habe. Inwiefern seine Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt oder ein WhatsApp-Kontakt mit der Staatsanwaltschaft diese Feststellung als offensichtlich unhaltbar erscheinen lassen soll, legt er nicht dar.
Hinsichtlich der angeblich ungenügenden Verteidigung wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seinen Standpunkt, wonach ein psychiatrisches Gutachten hätte beantragt werden müssen. Er zeigt jedoch nicht anhand konkreter Hinweise auf, welche Anzeichen für eine verminderte Schuldfähigkeit bestanden hätten. Ebenso wenig legt er dar, weshalb der Verzicht auf ein Gutachten ein offensichtlich fehlerhaftes und die Verteidigungsrechte substanziell beeinträchtigendes Prozessverhalten darstellen soll. Die Behauptungen, der Verteidiger verweigere die Zusammenarbeit und lehne das Mandat ab, werden ebenfalls nicht näher substanziiert. Aus dem Umstand allein, dass der Verteidiger gegen einen Wechsel keine Einwände erhebt, folgt nicht, dass eine wirksame Verteidigung ausgeschlossen ist.
Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht hinreichend mit den entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Die Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Thurgau, Präsidentin, und Rechtsanwalt Michael Gehring, Kreuzlingen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier