Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_793/2025
Urteil vom 6. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 16. Juni 2025 (ST.2024.7-SK3 / ZS. 2024.14-SKP).
Sachverhalt
A.
Das Kreisgericht Toggenburg sprach B.________ mit Urteil vom 15. November 2023 von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung frei. Es auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.-- dem Staat und sprach B.________ für die Kosten seiner Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 12'184.85 zu. Gegen dieses Urteil erhob der Privatkläger A.________ Berufung und verlangte, B.________ sei schuldig zu sprechen.
B.
Mit Eingabe vom 20. bzw. 21. Mai 2024 ersuchte A.________ im Berufungsverfahren um Gewährung der (teilweisen) unentgeltlichen Rechtspflege, namentlich betreffend "die Aufhebung der Sicherstellungspflicht und der Auferlegung der Gerichtskosten im eventuellen Unterliegungsfall vor der Berufungsinstanz".
Mit Verfügung datiert vom 16. Juni 2024 [recte: 2025] wies das Kantonsgericht St. Gallen das Gesuch von A.________ um (teilweise) unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren ab. Zugleich verpflichtete es ihn, die mit Verfügung vom 2. Mai 2024 geforderte Sicherheit in der Höhe von Fr. 8'600.-- bis zum 1. Juli 2025 zu leisten, andernfalls auf die Berufung nicht eingetreten werde.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, sein Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 20. Mai 2024 sei gutzuheissen, eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung des Gesuchs an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Am 5. März 2026 hat A.________eine spontane Eingabe gemacht.
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem Berufungsverfahren. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (vgl. Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG ). Es handelt sich um einen das kantonale Verfahren nicht abschliessenden Zwischenentscheid, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken (vgl. BGE 140 IV 202 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil 7B_39/2026 vom 16. Februar 2026 E. 1). Der beschwerdeführende Privatkläger ist ungeachtet der Legitimationsvoraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt, da er mit seiner Kritik an der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend macht, die einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; zum Ganzen: Urteil 7B_39/2026 vom 16. Februar 2026 E. 1; je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer hingegen mit Ausführungen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG).
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV sowie von Art. 136 StPO.
2.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer, dem im Strafverfahren gegen B.________ wegen mehrfacher Urkundenfälschung keine Opferstellung nach Art. 116 Abs. 1 StPO zukomme, habe weder im vorinstanzlichen Hauptverfahren noch im Berufungsverfahren eine Zivilforderung geltend gemacht. Als Strafkläger ohne Opferstellung habe er keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
2.2. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV bezweckt, allen betroffenen Personen ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren und die effektive Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen (BGE 141 I 70 E. 6.5; 131 I 350 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft und dem Opfer unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (vgl. Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO ). Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Nach Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, sofern sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. a). Dasselbe gilt für das Opfer hinsichtlich der Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Nicht anspruchsberechtigt ist demnach die Privatklägerschaft ohne Opfereigenschaft, die sich ausschliesslich im Strafpunkt am Verfahren beteiligt (so etwa ausdrücklich MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 136 StPO; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, in: Petit commentaire CPP, 3. Aufl. 2025, N. 5 zu Art. 136 StPO).
In der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung beschränkte Art. 136 StPO die unentgeltliche Rechtspflege zugunsten der Privatklägerschaft noch generell auf Fälle, in denen sie Zivilansprüche geltend machte, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich mit Art. 29 Abs. 3 BV zu vereinbaren war (zum Ganzen: Urteil 7B_196/2022 vom 25. August 2023 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.3. Wie die Vorinstanz treffend darstellt, erfüllt der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO nicht. Zum einen bringt er weder vor noch ist ersichtlich, dass ihm im Berufungsverfahren die Stellung eines Opfers im Sinne von Art. 116 StPO zukommen würde. Zum anderen macht er im der Sache zu Grunde liegenden Strafverfahren adhäsionsweise keine zivilrechtlichen Ansprüche aus einer Straftat geltend (Art. 122 Abs. 1 StPO). Solches setzte voraus, dass die Zivilklage nicht bei einem anderen Gericht rechtshängig oder rechtskräftig entschieden ist (BGE 145 IV 351 E. 4.3 mit Hinweisen, wonach die Rechtshängigkeit zur Folge hat, dass der Streitgegenstand zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden kann; s.a. Urteil 7B_198/2023 vom 4. September 2023 E. 1.4). Entsprechend verfehlt die Beschwerde ihr Ziel, wenn der Beschwerdeführer argumentiert, seine "Zivilforderung bzw. Zivilklage" gegen den Beschuldigten B.________ respektive dessen "Einmann AG" sei beim (Zivil-) Kreisgericht Toggenburg bereits seit mehr als 7 Jahren rechtshängig, was der Vorinstanz vor dem Erlass des angefochtenen Entscheids bekannt gewesen und "längstens" aktenkundig sei.
2.4. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abweist.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, und der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler