Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_753/2026
Verfügung vom 1. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Instruktionsrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 10, 6300 Zug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Bedingte Entlassung; Entzug der aufschiebenden Wirkung; Rückzug,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 1. Juni 2026 (V 2026 62).
Erwägung
Mit Eingabe vom 9. Juni 2026 (Posteingang) erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 1. Juni 2026. Mit Eingabe vom 19. Juni 2026 (Posteingang) zog A.________ die Beschwerde zurück. Mit dem Rückzug der Beschwerde wird das Verfahren gegenstandslos und ist im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Umständehalber sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach verfügt die Instruktionsrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Instruktionsrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier