Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_730/2026
Urteil 3. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entsiegelung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 29. Mai 2026 (350 26 111/139).
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2026 (Posteingang) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 29. Mai 2026 betreffend Entsiegelung.
2.
Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesgericht mit Verfügung vom 4. Juni 2026 aufgefordert, bis zum 19. Juni 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wurde ihm mit Verfügung vom 23. Juni 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 6. Juli 2026 angesetzt. Unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurde der Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde.
3.
Die Kostenvorschuss- und die Nachfristverfügung wurden dem Beschwerdeführer mittels Gerichtsurkunde zugestellt; sie wurden dem Bundesgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Aufgrund seiner Beschwerde vom 4. Juni 2026 befand er sich zu diesem Zeitpunkt allerdings in einem Prozessrechtsverhältnis. Die Begründung eines solchen verpflichtet ihn, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihm behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellten Verfügungen gelten daher als zur Kenntnis genommen (siehe zur Zustellfiktion bei postlagernden Briefsendungen: BGE 141 II 429 E. 3.3 mit Hinweisen). Im Übrigen wurden ihm die Kostenvorschussverfügung auch mit A-Post zugesandt.
Bis zum Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet. Androhungsgemäss ist daher gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht auf die Beschwerde einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft und Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, Basel, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier