Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_657/2024
Urteil vom 3. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiberin Elsener.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Forster,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Oberholzer,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Wiederaufnahme und Einstellung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 14. März 2024 (AK.2023.388-AK und AK.2023.389-AK).
Sachverhalt
A.
Im Jahre 2005 starb C.________. Erbinnen waren die Ehefrau D.________ und die beiden Töchter B.________ und A.________. Am 13. November 2013 reichte A.________ eine Erbteilungsklage beim Bezirksgericht Höfe ein.
B.
B.a. A.________ erstattete am 28. Januar 2019 Strafanzeige gegen B.________ und D.________ wegen des Verdachts des versuchten (Prozess-) Betrugs, der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Urkundenfälschung, der Unterdrückung von Urkunden und der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher. B.________ warf sie zusätzlich Hehlerei und Nötigung vor.
B.b. Nachdem das Untersuchungsamt St. Gallen die Strafanzeige am 29. April 2019 nicht an die Hand genommen und eine Beschwerde von A.________ dagegen teilweise obsiegt hatte, eröffnete das Untersuchungsamt ein Strafverfahren gegen B.________ und D.________. A.________ stellte am 13. Februar 2020 zahlreiche Beweisanträge. Das Untersuchungsamt schloss, die Beweisanträge bezögen sich teils auf bereits rechtskräftig nicht an die Hand genommene Tatvorwürfe, zugleich seien aber auch neue Vorwürfe enthalten.
B.c. Am 27. Juli 2023 stellte das Untersuchungsamt das Strafverfahren gegen die am 12. April 2022 verstorbene D.________ ein. Mit gleichentags separat erlassener Verfügung verweigerte es die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen B.________ bezüglich der am 29. April 2019 rechtskräftig nicht an die Hand genommenen Vorwürfe. Zudem stellte es das Untersuchungsverfahren basierend auf der Strafanzeige vom 28. Januar 2019 ein.
B.d. Gegen die Verweigerung der Wiederaufnahme und die Verfahrenseinstellung erhob A.________ am 18. August 2023 Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantonsgerichts St. Gallen. Diese wies die Beschwerde teilweise gut und wies das Untersuchungsamt an, das Strafverfahren in den Sachverhalten B, C, D/E, G, L und M fortzusetzen bzw. wiederaufzunehmen; im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Dispositiv des Entscheids der Anklagekammer vom 14. März 2024 sei insofern aufzuheben, als die Beschwerde vom 18. August 2023 hinsichtlich der Sachverhalte F, H, J und K abgewiesen worden ist. Die Sache sei an die Anklagekammer zur Neuregelung der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen und an das Untersuchungsamt zur Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme der Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin auch hinsichtlich der Sachverhalte F, H, J und K zurückzuweisen.
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.
1.1. Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Forderungen, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche konkrete Zivilforderung auswirken kann (BGE 141 IV 1 E. 1.1).
Die Rechtsprechung zeigt sich restriktiv und strikt hinsichtlich einer genügend präzisen Begründung der behaupteten privatrechtlichen Ansprüche als Legitimationsvoraussetzung, denn die Staatsanwaltschaft ist für die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich (Art. 16 Abs. 1 StPO) und es ist nicht an der Privatklägerschaft, die Staatsanwaltschaft zu substituieren (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_209/2025 vom 4. März 2026 E. 1.1.2; 7B_822/2025 vom 23. Februar 2026 E. 1.1.2; je mit Hinweisen).
Die Beurteilung adhäsionsweise geltend gemachter bzw. noch geltend zu machender Zivilforderungen setzt voraus, dass die Zivilklage nicht bei einem anderen Gericht rechtshängig oder rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. d und e sowie Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO und Art. 122 Abs. 3 StPO; BGE 145 IV 351 E. 4.3 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei muss deshalb darlegen, weshalb ein hängiges Zivilverfahren bzw. ein solches, das bereits zu einem rechtskräftigen Entscheid geführt hat, einem strafrechtlichen Adhäsionsverfahren nicht entgegensteht und inwiefern sie ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde in Strafsachen hat. Gegebenenfalls hat sie zu erklären, inwiefern sich die Streitgegenstände des parallelen Zivilprozesses nicht mit denjenigen eines künftigen Adhäsionsverfahrens decken (Urteile 7B_209/2025 vom 4. März 2026 E. 1.1.3; 7B_822/2025 vom 23. Februar 2026 E. 1.1.3; je mit Hinweisen).
1.2. Die Beschwerdeführerin verweist zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation stets auf Ansprüche entsprechend des Ausgangs eines in der gleichen Sache hängigen Erbteilungsprozesses. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Zivilansprüche lassen sich dahingehend zusammenfassen, als eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin 2 wegen der Tatvorwürfe in den Sachverhaltskomplexen F, H, J und K die Erbteilungsmasse bzw. den Erbanteil der Beschwerdeführerin vergrössern würde oder sich daraus anderweitige Konsequenzen auf die Erbteilung, bis hin zur Erbunwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2, ergeben könnten (Art. 540 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB). Konkret wirft sie der Beschwerdegegnerin 2 vor, im Erbteilungsprozess falsche Angaben über die Schuldneridentität von Darlehensschulden bei der zum Nachlass gehörenden E.________ AG gemacht zu haben (Sachverhaltskomplex F); eine von C.________ einerseits und D.________ sowie der Beschwerdegegnerin 2 andererseits vor dem Tod von C.________ unter anderem auch zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeschlossene, schriftliche Vereinbarung über die Erbteilung zu unterdrücken (Sachverhaltskomplex H); im Erbteilungsverfahren ein in den Nachlass gehörendes Guthaben verheimlicht zu haben (Sachverhaltskomplex J); Aktienzertifikate und das Aktienbuch der zum Nachlass gehörenden E.________ AG zu unterdrücken und fälschlicherweise Eigentum an den Namenaktien Nr. 499 und 500 geltend zu machen, wodurch sie faktisch die E.________ AG kontrolliere und sich seit Jahrzehnten Verwaltungsrats- und andere Honorare überweise (Sachverhaltskomplex K).
Die Beschwerdeführerin führt jedoch nicht aus, inwieweit sie die im vorliegenden Verfahren behaupteten Ansprüche bereits vor Zivilgericht geltend gemacht hat resp. ob und wie darüber im Erbteilungsverfahren entschieden wurde. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation behaupteten Zivilansprüche vom hängigen Erbteilungsprozess getrennt beurteilt werden können. Es hätte der Beschwerdeführerin oblegen, dies aufzuzeigen. Aus dem Verweis auf den Erbteilungsprozess alleine kann sich die Beschwerdeführerin jedenfalls keine Beschwerdelegitimation in der Sache ableiten. Im Gegenteil ist es rechtsprechungsgemäss unzulässig, sich das Strafverfahren einzig zur Durchsetzung seiner Zivilansprüche im Zivilverfahren zunutze zu machen (vgl. Urteile 7B_209/2025 vom 4. März 2026 E. 1.2.2; 7B_822/2025 vom 23. Februar 2026 E. 1.1.3; je mit Hinweisen).
Da die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern das von ihr zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation aufgeführte, hängige Erbteilungsverfahren einer adhäsionsweisen Geltendmachung von Zivilansprüchen in derselben Sache nicht entgegensteht und sie ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde in Strafsachen hat, ist sie nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert.
1.3. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung die Beschwerdeführerin unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre, da sie von der Prüfung der Sache getrennt werden können und die im Ergebnis nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 149 I 72 E. 3.1; 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben.
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 sind keine entschädigungswürdigen Nachteile im Sinne von Art. 68 Abs. 2 BGG entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Elsener