Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_624/2025
Urteil vom 16. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Franz Stämpfli,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern, Gerichtspräsident, vom 4. Juni 2025 (KZM 25 1098 BUJ).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, führt eine Strafuntersuchung u.a. gegen A.________ wegen Vergehen gegen das Jagdgesetz sowie Vergehen gegen das Tierschutzgesetz. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 24. April 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Mobiltelefon iPhone 11 von A.________ sicher. Dieser verzichtete zunächst auf die Siegelung, beantragte sie jedoch am 25. April 2025 über seine Verteidigung mit der Begründung, auf dem Mobiltelefon befänden sich Daten, die dem Anwalts- und Arztgeheimnis unterlägen. Nach Fristansetzung durch die Staatsanwaltschaft hielt die Verteidigung am 1. Mai 2025 am Antrag fest, woraufhin das Mobiltelefon gesiegelt wurde.
B.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht, auf das Entsiegelungsgesuch sei zugunsten der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten oder eventualiter sei das sichergestellte Mobiltelefon zu entsiegeln. Mit Entscheid vom 4. Juni 2025 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 13. Mai 2025 teilweise gut, und gab das sichergestellte Mobiltelefon mit Ausnahme der Daten, die vor dem 13. April 2025 entstanden sind, zur Entsiegelung und zur Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft frei (Dispositiv-Ziffer 1). Es beauftragte die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik, einen Datenträger im Sinne von Dispositiv-Ziffer 1 zwecks Durchsuchung der entsiegelten Daten durch die Staatsanwaltschaft zu erstellen (Dispositiv-Ziffer 2).
C.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 4. Juni 2025 und die unverzügliche Herausgabe seines Mobiltelefons. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz herauszugeben.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und beurteilt die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Beschwerden mit freier Kognition (BGE 150 IV 103 E. 1 mit Hinweis).
1.2. Angefochten ist ein nach Art. 248a StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen.
1.3. Entgegen der Auffassung des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers handelt es sich vorliegend nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid. Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst die gegen den Beschwerdeführer laufende Strafuntersuchung nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern es nicht offensichtlich ist (BGE 150 III 248 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4. Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. In Frage kommen aufgrund des abschliessenden Verweises von Art. 248 Abs. 1 StPO einzig die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen). Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie insbesondere ein nicht hinreichender Tatverdacht oder ein mangelnder Deliktskonnex geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (vgl. Urteil 7B_1357/2025 vom 20. Januar 2026 E. 1.4 mit Hinweis).
2.
2.1. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, der davon ausgeht, dass es sich beim angefochtenen Beschluss um einen das Strafverfahren abschliessenden Endentscheid handelt, was nach dem Ausgeführten nicht zutrifft, äussert sich nicht zu den Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Er führt insbesondere nicht aus, inwiefern ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur entstehen könnte und ruft auch keine gesetzlichen Geheimnisschutzgründe an. Er macht einzig geltend, er habe vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und habe ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
2.2. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar ist rechtsprechungsgemäss ohne Weiteres davon auszugehen, dass bei der (vollständigen) Durchsuchung von privat genutzten Smartphones persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind; persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind aber gerade nicht absolut geschützt, sondern laut dem Gesetz nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons kann daher nur dann gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO eingetreten werden, wenn die beschwerdeführende Partei darlegt oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen). Das ist hier nicht ohne Weiteres der Fall. Die Voraussetzungen für einen selbständigen Weiterzug des angefochtenen Zwischenentscheids vom 4. Juni 2025 an das Bundesgericht sind nicht erfüllt.
2.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Mobiltelefon sei nicht ordentlich gesiegelt worden, weshalb eine Entsiegelung unzulässig sei und sich weiter gegen den vom Zwangsmassnahmengericht bejahten hinreichenden Tatverdacht richtet, macht er lediglich andere, allgemeine Beschlagnahmehindernisse geltend, die zwar ebenfalls von der Vorinstanz zu prüfen waren (und geprüft wurden), aber für sich alleine, wie oben dargelegt, nicht zur Anrufung des Bundesgerichts berechtigen (vgl. E. 1.4 hiervor).
Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2025 geltend macht, gemäss dem Aktenverbal des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. November 2025 seien die Ergebnisse der Triage der sichergestellten Aufzeichnungen überprüft worden. Daraus folge, die Strafverfolgungsbehörden hätten bereits Zugang zu den betreffenden Daten erlangt. Mangels vom Beschwerdeführer beantragter aufschiebender Wirkung war die Staatsanwaltschaft nach dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Juni 2025 berechtigt, das sichergestellte Mobiltelefon im Sinne dieses Entscheids zu durchsuchen (vgl. Sachverhalt B).
3.
Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern, Gerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier