Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_615/2026
Urteil vom 23. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gültigkeit Einsprache; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 13. April 2026 (AK.2026.151-AP).
Erwägungen
1.
Am 30. Oktober 2025 erging gegen A.________ ein Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Am 19. November 2025 stellte er ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist und legte gleichzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl ein. Das Untersuchungsamt Gossau überwies die Sache daraufhin an das Kreisgericht Wil, welches das Gesuch um Wiederherstellung am 23. Februar 2026 abwies und mit selbem Entscheid auf die Einsprache nicht eintrat. Auf eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde trat die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 13. April 2026 nicht ein. Dagegen erhebt A.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.
2.
Der Beschwerdeführer ersucht um eine Fristverlängerung zur detaillierten Ergänzung seiner Beschwerdebegründung. Dieses Gesuch ist abzuweisen, da die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG eine gesetzliche Frist darstellt, die als solche nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG).
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und dessen Begründung zu enthalten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll mit ihrer Kritik somit an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen).
4.
Diesen Vorgaben kommt der Beschwerdeführer nicht nach. Auf die vorinstanzlichen Entscheidbegründung, wonach sein Rechtsmittel offensichtlich keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 385 StPO enthalte, geht er mit keinem Wort ein. Somit genügt auch seine Beschwerde an das Bundesgericht den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
5.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist gestützt auf Art. 64 Abs. 1 BGG abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist. Der Beschwerdeführer wird nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig, wobei ihm nach Art. 65 Abs. 2 BGG reduzierte Gerichtskosten auferlegt werden.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger