Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_594/2026
Urteil vom 19. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Abschreibung des Rekursverfahrens; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 30. April 2026
(AK.2026.157-AK).
Erwägungen
1.
1.1. A.________ verbüsste in der Strafanstalt Saxerriet eine Freiheitsstrafe. Am 11. Juni 2025 erhob er beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen Rekurs gegen eine Disziplinarverfügung der Strafanstalt vom 28. Mai 2025. Nachdem A.________ am 10. August 2025 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte, forderte ihn das Sicherheits- und Justizdepartement auf, Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 3. September 2025 ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.--. Die per Einschreiben versandte Verfügung vom 3. September 2025 wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert und A.________ am 19. September 2025 nochmals mit normaler Post zugestellt. Weil der Kostenvorschuss innert erstreckter Frist nicht geleistet worden war, schrieb das Sicherheits- und Justizdepartement das Rekursverfahren mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 als erledigt ab. Auch diese per Einschreiben versandte Verfügung wurde nicht abgeholt und A.________ am 21. Oktober 2025 nochmals per A-Post zugestellt.
1.2. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 6. März 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Dieses trat mit Entscheid vom 10. März 2026 mangels Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Mit Entscheid vom 30. April 2026 trat die Anklagekammer wegen Verspätung nicht auf die Beschwerde ein. Dagegen führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde ans Bundesgericht in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
2.2. Die Vorinstanz erwägt, die Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartements vom 6. Oktober 2025 gelte gestützt auf Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am 14. Oktober 2025 als zugestellt. Der Beschwerdeführer habe aufgrund des von ihm eingeleiteten Rekursverfahrens mit behördlichen Zustellungen rechnen müssen und keine konkreten Hinweise auf einen Zustellfehler dargetan. Die Vorinstanz berücksichtigt sodann die unrichtige Rechtsmittelbelehrung. Sie hält fest, dass dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwachsen dürfe, und stellt deshalb auf die in der Verfügung genannte vierzehntägige Beschwerdefrist ab. Diese habe am 29. Oktober 2025 geendet. Die erst am 6. März 2026 beim Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerde sei damit verspätet. Auch die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO seien nicht dargetan.
2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich zwar ausführlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Seine Ausführungen erschöpfen sich jedoch weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Er legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintreten wegen Verspätung Bundesrecht verletzt oder in Willkür verfällt (Art. 9 BV). Insbesondere zeigt er nicht auf, weshalb die Vorinstanz offensichtlich unhaltbar davon ausgegangen sein soll, dass die Voraussetzungen der Zustellfiktion erfüllt waren und die Beschwerdefrist spätestens am 29. Oktober 2025 ablief. Soweit er sich auf die falsche Rechtsmittelbelehrung beruft, verkennt er, dass die Vorinstanz diesem Umstand Rechnung getragen und die längere vierzehntägige Frist berücksichtigt hat. Dass die Beschwerde selbst unter Berücksichtigung dieser Frist erst mehrere Monate später erhoben wurde, stellt er nicht in Abrede. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht (vgl. E. 2.1 hiervor), weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, dieses ist jedoch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist jedoch bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier