Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_509/2026
Urteil vom 19. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
amtliche Verteidigung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. März 2026 (BK 25 427).
Erwägungen
1.
1.1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führte gegen A.________ ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Beschimpfung, Drohung und Tätlichkeiten und verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 18. August 2025 zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.--, einer Verbindungsbusse von Fr. 2'500.-- sowie einer Busse von Fr. 300.--. Gegen den Strafbefehl erhob A.________ Einsprache und ersuchte gleichzeitig um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch mit Verfügung vom 21. August 2025 ab.
1.2. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Beschluss vom 23. März 2026 ab. Dagegen führt A.________ mit Eingabe vom 22. April 2026 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde ans Bundesgericht in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Vorinstanz nicht hinreichend substanziiert auseinander. Diese erwägt ausführlich, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nicht erfüllt seien, weil der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht genügend belegt habe. Sie legt dar, dass es dem Gesuchsteller obliege, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und zu belegen, widrigenfalls das Gesuch abzuweisen sei. Die Vorinstanz verweist hierzu auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Sie hält fest, der Beschwerdeführer habe lediglich eine Einladung zu einem Beratungsgespräch beim RAV sowie einen Auszug aus dem Geburtsregister betreffend seinen Sohn eingereicht. Damit bleibe insbesondere unklar, ob und in welchem Umfang er Arbeitslosengelder oder weitere finanzielle Mittel beziehe.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor Bundesgericht im Wesentlichen lediglich erneut vor, er verfüge über keine ausreichenden finanziellen Mittel, habe Unterhaltspflichten und sei zur Wahrung seiner Interessen auf eine amtliche Verteidigung angewiesen. Zudem macht er geltend, der Straffall stelle keinen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO dar. Er legt jedoch nicht konkret dar, inwiefern die vorinstanzliche Erwägung, wonach seine Mittellosigkeit ungenügend substanziiert und belegt sei, gegen Bundesrecht verstossen soll. Ebenso setzt er sich nicht rechtsgenüglich mit den Ausführungen der Vorinstanz zu den fehlenden Nachweisen seiner finanziellen Situation auseinander. Vielmehr beschränkt er sich weitgehend auf appellatorische Kritik und die Wiederholung seines bereits vor der Vorinstanz vertretenen Standpunkts. Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht (vgl. E. 2.1 hiervor), weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, dieses ist jedoch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist jedoch bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier