Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_436/2025
Urteil vom 17. Juni 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Fabienne Wiget, Staatsanwältin der 2. Abteilung,
Schmiedgasse 21, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, vom 8. April 2025 (BEK 2025 10).
Erwägungen
1.
A.________ erstattete am 12. November 2024 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz Strafanzeige gegen verschiedene Personen wegen Veruntreuung sowie eventualiter wegen Betrugs. Zugleich stellte er Strafantrag gegen mehrere Personen wegen Verleumdung, eventualiter wegen übler Nachrede. Am 7. Januar 2025 gab die mit der Verfahrensleitung betraute Staatsanwältin A.________ Gelegenheit, seine Strafanzeige zu konkretisieren und seine Ausführungen dabei auf das Wesentliche zu reduzieren. Dies erfolgte unter Androhung, dass bei Säumnis der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung geprüft werde. Mit Schreiben vom 23. Januar 2025 überwies die verfahrensleitende Staatsanwältin zusammen mit ihrer Stellungnahme ein von A.________ verfasstes und an sie gerichtetes Schreiben vom 12. Januar 2025 an das Kantonsgericht des Kantons Schwyz zur Beurteilung des sinngemäss gestellten Ausstandsgesuchs. Mit Beschluss vom 8. April 2025 wies das Kantonsgericht des Kantons Schwyz das von A.________ gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin erhobene Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.
2.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantons Schwyz vom 8. April 2025.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
4.
Nach den für das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz machte der Beschwerdeführer in seiner an die verfahrensleitende Staatsanwältin gerichteten Eingabe vom 12. Januar 2025 u.a. geltend, "er halte es für sonnenklar", dass die verfahrensleitende Staatsanwältin für die von ihm angeschuldigten Personen Partei ergreife und die Strafanzeige nicht bearbeiten wolle, weil sie anhand deren Umfangs annehme, er sei ein "Querulant". Weiter geht die Vorinstanz auch auf die im Rahmen des Ausstandsverfahrens eingereichte Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2025 ein, in welcher er ausgeführt habe, die Abweisung seines Ausstandsbegehrens würde eine falsches Signal setzen, da dies die verfahrensleitende Staatsanwältin dazu ermutigen würde, das Verfahren in Richtung einer Nichtanhandnahme zu lenken. In detaillierter Würdigung dieser und aller weiteren Sachumstände und in Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass in Bezug auf die verfahrensleitende Staatsanwältin keiner der in Art. 56 lit. a-f StPO normierten Ausstandsgründe erfüllt sei.
Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen macht er pauschal geltend, er habe gar nie ein Ausstandsbegehren gestellt, weshalb der angefochtene Entscheid der Vorinstanz namentlich in Bezug auf die Kostenauflage rechtswidrig und aufzuheben sei. Angesichts der vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 12. Januar 2025 gegenüber der verfahrensleitenden Staatsanwältin erhobenen Ablehnungsgründe vermag er mit derartiger appellatorischer Kritik nicht ansatzweise darzutun, inwiefern die Begründung der Vorinstanz rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen damit offensichtlich nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird er kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn