Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_412/2025
Verfügung vom 24. Juni 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Instruktionsrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt Bezirk Winterthur,
Lindstrasse 8, 8400 Winterthur.
Gegenstand
Einstellung; Rückzug,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. März 2025 (UE240456-O/U/BEE).
Erwägungen
1.
Die Beschwerde in Strafsachen vom 5. Mai 2025 gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2025 wurde mit Eingabe vom 13. Mai 2025 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
2.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 200.-- festzusetzen.
Demnach verfügt die Instruktionsrichterin:
1.
Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt Bezirk Winterthur und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Instruktionsrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler