Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_38/2025
Urteil vom 1. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Baltensperger,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Neese,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung; Beschwerdelegitimation,
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. November 2024 (UE240423-O/U/AEP).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ war Inhaber zweier Bauunternehmen, der C.________ AG und der D.________ AG. Die beiden Unternehmen führten mehrere Bauprojekte aus, welche von der Bank E.________ AG (nachfolgend: Bank E.________) mitfinanziert wurden. Namentlich gewährte die Bank E.________ der D.________ AG Ende 2015 einen Baukredit für das Projekt "F.________". Weiter realisierte die C.________ AG im Jahr 2017 als Generalunternehmen zusammen mit der G.________ AG, die als weitere Kapitalgeberin auftrat, die Projekte "H.________" und "I.________". Auch an der Finanzierung dieser Projekte wirkte die Bank E.________, konkret deren Vizedirektor B.________, mit. Betreffend das Projekt "H.________" schlossen die Bank E.________, die G.________ AG und die C.________ AG im Dezember 2016 / Januar 2017 eine Generalunternehmervereinbarung ab. Darin verpflichtete sich die C.________ AG, die auf das GU-Konto erhaltenen Gutschriften ausschliesslich für die Umsetzung des Bauprojekts "H.________" zu verwenden. In der Folge zahlte die G.________ AG zur Finanzierung des Baus in H.________ Gelder auf das entsprechende Baukonto der C.________ AG bei der Bank E.________ ein. Derselbe Modus wurde für das Projekt "I.________" vereinbart.
A.b. Die G.________ AG erstattete Ende des Jahres 2018 Strafanzeige gegen A.________ und die C.________ AG unter anderem wegen Veruntreuung. A.________ soll Gelder von den Baukonten "H.________" und "I.________" auf das Konto "F.________" verschoben und diese damit zweckwidrig verwendet haben.
A.c. Im weiteren Verlauf wurde die Strafuntersuchung auf B.________ ausgedehnt. Diesem wird vorgeworfen, vertragswidrige Zahlungen von A.________ freigegeben bzw. diesen zu solchen Zahlungen gedrängt zu haben.
A.d. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erhob am 14. Juni 2024 Anklage gegen A.________ unter anderem wegen Veruntreuung. Gleichzeitig stellte sie das Strafverfahren gegen B.________ ein.
B.
A.________ erhob gegen die Verfahrenseinstellung betreffend B.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses trat mit Verfügung und Beschluss vom 22. November 2024 auf die Beschwerde nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung von A.________ ab. Die von der G.________ AG ebenfalls gegen die Verfahrenseinstellung erhobene Beschwerde wies es ab (vgl. das parallele Verfahren 7B_166/2025).
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen verlangt A.________ vor Bundesgericht die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts. Seine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 14. Juni 2024 sei im Grundsatz gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass er zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Beschwerdeverfahren mit dem bereits durch die G.________ AG anhängig gemachten Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Für das Verfahren vor Bundesgericht sei ihm zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wies der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 4. Februar 2025 ab.
Erwägungen
1.
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG aufgeführte Liste der beschwerdeberechtigten Personen ist nicht abschliessend (BGE 133 IV 228 E. 2.3).
Ungeachtet der Legitimation in der Sache kann eine Partei zudem die Verletzung ihrer Rechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (sog. "Star-Praxis"; BGE 149 I 72 E. 3.1; 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er beanstandet vor Bundesgericht, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die Legitimation zur Anfechtung der Einstellungsverfügung betreffend B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) abgesprochen. Diese Rüge ist formeller Natur im dargestellten Sinn und erweist sich damit als zulässig (vgl. Urteil 6B_267/2020 vom 27. April 2021 E. 1).
1.2. Mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid bleibt es bei der Einstellung des gegen den Beschwerdegegner 2 geführten Strafverfahrens. Dieses kommt damit, sofern der angefochtene Beschluss Bestand hat, zu einem Abschluss. Beim Anfechtungsobjekt handelt es sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers somit um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG respektive einen Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG.
1.3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist im Grundsatz einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren wegen Veruntreuung gegen ihn und den Beschwerdegegner 2 gemeinsam geführt. Er, der Beschwerdeführer, sei daher unbestrittenermassen Partei in diesem Verfahren. Bereits aufgrund dessen sei er nach Art. 322 Abs. 2 StPO zur Beschwerde gegen die Einstellung legitimiert.
Selbst wenn er, so die Beschwerde weiter, nicht als Partei qualifiziert werden sollte, käme ihm als anderer Verfahrensbeteiligter nach Art. 105 StPO Beschwerdelegitimation zu. Faktisch handle es sich bei der Verfahrenseinstellung betreffend den Beschwerdegegner 2 um eine Verfahrenstrennung. Dabei missachte die Staatsanwaltschaft die formelle Pflicht, gemeinsam geführte Verfahren vor Erlass verfahrensabschliessender Entscheide zuerst voneinander zu trennen. Sie verletze ausserdem Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO. In einer Konstellation, wo wie hier unklar sei, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet habe, sei eine Verfahrenstrennung unzulässig und ein Mitbeschuldigter dadurch offensichtlich beschwert. Es wäre geboten gewesen, die beiden Verfahren vereint zu lassen.
Zu beachten sei in diesem Zusammenhang, dass die G.________ AG als Privatklägerin gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde erhoben habe und diese somit nicht rechtskräftig werde. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde würde das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 2 wieder in die Untersuchung zurückgewiesen, es würden weitere Beweise erhoben und gegebenenfalls gegen den Beschwerdegegner 2 Anklage erhoben. Dies widerspräche dem Grundsatz der Verfahrenseinheit. Indem die Vorinstanz seine Legitimation verneine, verunmögliche sie ihm, in dieser Untersuchung seine Verfahrensrechte, namentlich sein Teilnahmerecht, wahrzunehmen. Ausserdem habe der separat Beschuldigte im abgetrennten Verfahren nicht denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei. All dies wäre mit einem massiven Eingriff in seine Rechte verbunden. Eine summarische Prüfung der Sachlage ergebe denn auch, dass mit einer Gutheissung der Beschwerde der G.________ AG zu rechnen sei. Eine klare Sachlage im Sinne von Art. 319 StPO, nach welcher der Beschwerdegegner 2 in keiner Weise in die Zahlungen, die ihm, dem Beschwerdeführer, nun als Veruntreuungen angelastet würden, involviert sei, liege nämlich nicht vor. Die Untersuchung weise trotz entsprechender Beweisanträge wesentliche Lücken auf, weshalb die Einstellung rechtswidrig sei.
Wie der Beschwerdeführer weiter vorbringt, sei sein Rechtsschutzinteresse auch aus anderen Gründen zu bejahen. So enthalte die angefochtene Einstellungsverfügung diverse Passagen, in welchen die Staatsanwaltschaft zu einer Beweiswürdigung geschritten sei. Mit der Einstellung würden Sachverhaltselemente vorweg festgestellt und eine Tatbeteiligung des Mitbeschuldigten rechtskräftig ausgeschlossen. Dieser werde implizit jeglichen strafbaren Verhaltens freigesprochen, während die Vorwürfe in Bezug auf ihn, den Beschwerdeführer, im gerichtlichen Verfahren erst noch zu überprüfen seien. Damit bestehe die konkrete Gefahr einer präjudizierenden Wirkung der Einstellungsverfügung hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts im Verfahren gegen ihn. Die richterliche Feststellung einer Mittäterschaft oder Teilnahme des Beschwerdegegners 2 werde in diesem Verfahren faktisch ausgeschlossen. Mit einer derart vorgenommenen Beweiswürdigung habe die Staatsanwaltschaft nicht nur ihren Kompetenzbereich überschritten und dem Sachgericht vorgegriffen, auch habe sie Sachverhaltselemente gewürdigt, die im Hinblick auf eine Verfahrenseinstellung betreffend den Beschwerdegegner 2 nicht hätten thematisiert werden müssen. Problematisch seien namentlich die Passagen, in denen ihm implizit strafbares Verhalten vorgeworfen und ein Alternativszenario gar nicht erst in Betracht gezogen werde, womit in die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV eingegriffen werde. Dieser Eingriff in ein Grundrecht stelle eine unmittelbare Betroffenheit dar. Die Feststellung, welches Verhalten dem Beschwerdegegner 2 genau vorgeworfen werden müsse, ob sich dieses als strafrechtlich relevant erweise und welche Beteiligungsform allenfalls vorliege, sei dem Gericht vorbehalten. Dieses habe in umfassender und freier Würdigung sämtlicher Beweise den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen. Dies gelte insbesondere, wenn die Beweislage wie im vorliegenden Fall unvollständig sei und diverse weitere Beweise erhoben werden könnten und müssten.
Darüber hinaus bestehe ein Rechtsschutzinteresse finanzieller Natur. Da eine Einstellungsverfügung einem freisprechenden Endentscheid gleichkomme, werde es ihm dadurch erheblich erschwert, Schadenersatzforderungen gegen den (ehemals) mitbeschuldigten Beschwerdegegner 2 zu stellen. Dass Schadenersatzforderungen von ihm im Raum stünden, ergebe sich aus den Akten. Er habe aufgrund des durch die Privatklägerin angestossenen Verfahrens nicht nur seine gesamte Existenz verloren und einen irreversiblen Reputationsschaden erlitten, auch seine psychische Integrität sei massiv beeinträchtigt worden, weshalb letztlich die Anmeldung bei der Invalidenversicherung habe getätigt werden müssen. Ausserdem ergebe sich das Rechtsschutzinteresse in finanzieller Hinsicht daraus, dass die G.________ AG adhäsionsweise erhebliche Schadenersatzforderungen von Fr. 2'509'522.36 geltend mache. Würde das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 2 bereits zum jetzigen Zeitpunkt eingestellt, so wäre damit auch der Entscheid vorweggenommen, gegen wen sich die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage im gerichtlichen Verfahren überhaupt noch richten könnte.
Abschliessend rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Staatsanwaltschaft ihm die Verfahrenseinstellung nicht angekündigt, die effektive Einstellungsverfügung erst im Oktober 2024 zugestellt und auf den Erlass einer anfechtbaren Abtrennungsverfügung verzichtet habe.
2.2.
2.2.1. Die Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren ist in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Gemäss dieser Bestimmung kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Einstellung des Verfahrens können die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO). Auch hier setzt die Beschwerdeerhebung ein rechtlich geschütztes Interesse voraus (vgl. HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 322 StPO).
Parteien im Verfahren sind gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft. Nicht als Partei im Sinne von Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO gelten allfällige Mitbeschuldigte (Mittäter, Anstifter oder Gehilfen). Mitbeschuldigte sind daher prinzipiell nicht befugt, eine Bestrafung des Mittäters oder Teilnehmers zu verlangen (vgl. Urteile 6B_787/2020 vom 21. Juli 2021 E. 2.3.1 f.; 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E 5.3; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 1461).
2.2.2. Anderen Verfahrensbeteiligten stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO). Dies wird nur bei einer direkten, unmittelbaren und persönlichen Betroffenheit bejaht. Eine bloss faktische oder indirekte Betroffenheit genügt nicht (BGE 145 IV 161 E. 3.1; 143 IV 40 E. 3.6; 137 IV 280 E. 2.2.1; Urteil 6B_1383/2023 vom 22. Januar 2026 E. 3.4.9, zur Publikation bestimmt; je mit Hinweisen). Die Parteien und die weiteren Verfahrensbeteiligten können einen Entscheid nur bezüglich Punkten anfechten, die für sie selbst ungünstig lauten (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 1458). Unmittelbare Betroffenheit liegt nach der Doktrin etwa vor, wenn in die Grundrechte oder Grundfreiheiten eingegriffen wird, eine Schweigepflicht auferlegt oder Zwangsmassnahmen angeordnet werden (BGE 143 IV 40 E. 3.6; 137 IV 280 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).
2.3.
2.3.1. Die Rechtsprechung ist insofern klar, als einem Mitbeschuldigten grundsätzlich keine Parteistellung im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO zukommt, wenn es um die Anfechtung der Verfahrenseinstellung betreffend einen anderen Mitbeschuldigten geht. Zwar wurde im vorliegenden Fall die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner 2 gemeinsam geführt. Mithin waren beide als beschuldigte Personen in der Untersuchung Partei. Dies bedeutet aber nicht, dass dem einen Mitbeschuldigten bei der Anfechtung der Verfahrenseinstellung betreffend den anderen Mitbeschuldigten Parteistellung einzuräumen wäre. Die Aktivlegitimation erstreckt sich nur auf Entscheide, welche den Beschuldigten selbst unmittelbar in seinen Rechten betreffen.
Diesfalls könnte der beschuldigte Beschwerdeführer höchstens als anderer Verfahrensbeteiligter nach Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO beschwerdelegitimiert sein. Eine direkte, unmittelbare und persönliche Betroffenheit im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO vermag er in seiner Beschwerde jedoch nicht darzutun.
2.3.2. Als unzulässig erweisen sich die Rügen, die Verfahrenseinstellung stelle faktisch eine unrechtmässige Verfahrenstrennung dar und die Einstellungsverfügung verletze die Unschuldsvermutung. Die rechtsuchende Partei muss sich in der Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen der letzten kantonalen Instanz zu Rügen auseinandersetzen, die sie bereits vor dieser letzten kantonalen Instanz erhoben hat. Sie darf die ihr bekannten rechtserheblichen Einwände der Vorinstanz nicht vorenthalten, um sie erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheids im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (BGE 146 III 203 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Nur im vorinstanzlichen Entscheid bereits Behandeltes kann somit - vorbehältlich einer Gehörsverletzung - Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG; Urteile 7B_1254/2025 vom 16. Februar 2026 E. 1.2; 7B_792/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Die Frage, ob durch die Verfahrenseinstellung betreffend den einen Mitbeschuldigten bei gleichzeitiger Anklageerhebung gegen den anderen Mitbeschuldigten eine Verfahrenstrennung erfolgt und ob dies zulässig ist, hätte der Beschwerdeführer somit bereits vor der Vorinstanz aufwerfen müssen. Gleiches gilt, soweit er vorbringt, durch die Einstellungsverfügung werde in die Unschuldsvermutung und damit in seine Grundrechte eingegriffen. Dass er diese Argumente bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen hat, ist anhand des angefochtenen Beschlusses nicht ersichtlich. Er behauptet solches auch nicht und wirft der Vorinstanz insbesondere keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Auf die Rüge ist deshalb nicht weiter einzugehen.
Auch beim Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe in verschiedener Hinsicht sein rechtliches Gehör verletzt, sind die Vorgaben von Art. 80 Abs. 1 BGG nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hätte diese Rüge ebenfalls schon im kantonalen Verfahren vorbringen können und müssen. Da er dies offenbar nicht getan hat, fehlt es auch hier an einer materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs.
2.3.3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nach Art. 80 Abs. 1 BGG sodann nur die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Beschwerdeerhebung gegen die Einstellungsverfügung betreffend den Beschwerdegegner 2 zu Unrecht abgesprochen hat. Nicht Verfahrensgegenstand ist demgegenüber die Rechtmässigkeit der Verfahrenseinstellung. Soweit der Beschwerdeführer seine Legitimation mittelbar damit begründen will, dass die Strafuntersuchung voraussichtlich weitergeführt werden müsse, weil die Verfahrenseinstellung unzulässig sei, handelt es sich um einen Zirkelschluss. Diese Argumentation muss somit ebenfalls als unzulässig bezeichnet werden.
2.3.4. Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte angeblich präjudizielle Wirkung der Einstellungsverfügung weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass sich die unmittelbare Betroffenheit einer Person primär aus dem Dispositiv ergibt (vgl. Urteil 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 mit Hinweisen). Aus der Begründung der Einstellung lässt sich demnach grundsätzlich keine Beschwer ableiten. Eine solche ergibt sich auch nicht daraus, dass eine Mittäterschaft oder Teilnahme des Beschwerdegegners 2 mit der Verfahrenseinstellung verworfen worden sei, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Inwiefern sich dieser Umstand unmittelbar nachteilig auf die Beurteilung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe auswirken könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auf. Dies ist umso weniger ersichtlich, als das mit der Beurteilung der gegen ihn erhobenen Anklage befasste Sachgericht dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung verpflichtet ist (Art. 10 Abs. 2 StPO). Letztlich beschreibt der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz richtig festgehalten, eine unbestimmte und diffus bleibende mögliche Reflexwirkung der Einstellung auf sein Verfahren. Damit ist keine unmittelbare Betroffenheit dargetan.
2.3.5. Zu keinem anderen Ergebnis führen die vom Beschwerdeführer angerufenen finanziellen Gründe (mögliche Schadenersatzforderungen von ihm gegen den Beschwerdegegner 2 sowie die gegen ihn erhobene Adhäsionsforderung der G.________ AG).
Im Urteil 7B_1069/2024 vom 31. März 2025 E. 1.5.2 f. hat das Bundesgericht in Bezug auf die Beschwerde eines Privatklägers festgehalten, dessen Zivilansprüche müssten, um die Voraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zu erfüllen, im eingestellten Verfahren selber (adhäsionsweise) verfolgt werden können. Es genüge nicht, wenn durch den angefochtenen Entscheid allenfalls eine indirekte Besserstellung im Zivilpunkt eines Drittprozesses erreicht werde. Ebenso wenig sei für die Rechtsmittellegitimation nach Art. 81 BGG relevant, ob und inwieweit sich ein Freispruch bzw. eine Verurteilung des Beschuldigten in einem allfälligen Zivilverfahren gegen diesen (z.B. betreffend einen möglichen Regressanspruch des beschwerdeführenden und in einem parallelen Verfahren ebenfalls beschuldigten Privatklägers) auswirken könne.
Gleiches hat auch vorliegend, wo der Beschwerdeführer nicht Privatkläger, sondern Mitbeschuldigter ist, zu gelten, zumal das Erfordernis des rechtlich geschützten Interesses in Art. 81 Abs. 1 BGG und Art. 382 Abs. 1 StPO gleich zu verstehen ist (Urteile 6B_827/2025 vom 13. März 2026 E. 2.7; 7B_487/2025 vom 24. September 2025 E. 3.3; je mit Hinweisen). Auch bei der Anrufung monetärer Gründe zeigt der Beschwerdeführer somit, da verfahrensübergreifend, höchstens indirekte Auswirkungen auf seine Rechtsposition auf. Solche vermögen die Voraussetzungen von Art. 105 Abs. 2 respektive Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO nicht zu erfüllen.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Angesichts seiner finanziellen Bedürftigkeit werden dem Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten auferlegt (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger