Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_355/2026
Urteil vom 29. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Generalstaatsanwältin,
Rue des Vergers 9, Postfach, 1950 Sion,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 26. Februar 2026 (P2 26 11).
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 16. März 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 26. Februar 2026 betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als Privatkläger im kantonalen Strafverfahren P3 26 28 abgewiesen, da die Sache aussichtslos sei. Der Beschwerdeführer bringe vor, die von ihm angezeigte Richterin habe um seine Französischkenntnisse gewusst, weshalb seines Erachtens der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt sei, lege jedoch nicht dar, dass er Opfer i.S.v. Art. 116 StPO sei, zeige nicht auf, dass seine Zivilklage nicht aussichtslos sei, und setze sich vor allem nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander.
Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer in seiner kurzen Beschwerde an das Bundesgericht nicht ansatzweise auseinander, sondern nimmt die angefochtene Verfügung lediglich zum Anlass für tatsächliche Ausführungen, die sich nicht auf den Prozessgegenstand (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen) beziehen. Solche appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2).
3.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément