Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_294/2026
Urteil vom 1. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung; Nicheintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. Februar 2026 (SBK.2026.66 / CS).
Erwägungen
1.
A.A.________ und B.A.________ erstatteten am 18. September 2025 Strafanzeige gegen C.________ und D.________. Die Kantonale Staatsanwaltschaft nahm die Strafsache am 3. Februar 2026 nicht an die Hand. Mit Verfügung vom 27. Februar 2026 wies das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, das Gesuch von A.A.________ und B.A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. Februar 2026 ab und verpflichtete sie gleichzeitig zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1'000.--. Gegen diese Verfügung erhoben A.A.________ und B.A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
2.2. Die Vorinstanz verneint die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Wesentlichen mit der Begründung, die Beschwerdeführenden hätten keine im Strafverfahren durchsetzbaren Zivilansprüche dargetan; allfällige Ansprüche unterlägen dem Staatshaftungsrecht und könnten nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführenden machen zwar geltend, dies führe zu einer Vereitelung des Zugangs zum Gericht, zeigen jedoch nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche rechtliche Qualifikation ihrer Ansprüche bundesrechtswidrig sein soll. Soweit sie sodann eine "ungenügende Prüfung" von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO rügen, legen sie nicht dar, inwiefern sie als Opfer im Sinne von Art. 116 StPO zu qualifizieren wären. Schliesslich verneint die Vorinstanz die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung mangels besonderer Komplexität und ungenügender Darlegung persönlicher Einschränkungen.
Schliesslich verneint die Vorinstanz die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung mit der Begründung, der Sachverhalt sei überschaubar, die sich stellenden Rechtsfragen wiesen keine besondere Komplexität auf und die Beschwerdeführenden hätten nicht dargetan, weshalb sie ihre Rechte im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht selbst wahrnehmen könnten. Die Beschwerdeführenden verweisen zwar auf persönliche Umstände wie Alter, soziale Lage, eingeschränkte Sprachkenntnisse und gesundheitliche Belastungen. Sie legen jedoch nicht konkret dar, inwiefern diese Umstände die vorinstanzliche Einschätzung, wonach das Verfahren keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweise, als bundesrechtswidrig erscheinen lassen sollen. Ebenso zeigen sie nicht rechtsgenüglich auf, weshalb ihnen die Wahrnehmung ihrer Parteirechte im konkreten Beschwerdeverfahren ohne anwaltliche Vertretung nicht möglich gewesen wäre. Ihre Ausführungen erschöpfen sich damit im Wesentlichen darin, der vorinstanzlichen Würdigung die eigene Sichtweise gegenüberzustellen, ohne eine Verletzung von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO oder Art. 29 Abs. 3 BV hinreichend zu begründen (vgl. E. 2.1 hiervor).
2.3. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier