Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_352/2026
Urteil vom 1. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft, Abteilung 3 Sursee, Centralstrasse 35, Postfach 9, 6210 Sursee,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Akteneinsicht und unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 10. Februar 2026
(2N 25 185/2U 25 70).
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 16. März 2026 (Postaufgabe) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern vom 10. Februar 2026 betreffend Akteneinsicht und unentgeltliche Rechtspflege.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Die Vorinstanz hat ausführlich begründet, weshalb dem Beschwerdeführer weder eine Stellung als geschädigte Person noch als Privatkläger zukommt und weshalb ihm kein Anspruch auf Akteneinsicht sowie auf unentgeltliche Rechtspflege zusteht. Der Beschwerdeführer bringt vor Bundesgericht im Wesentlichen vor, die vorinstanzliche Beurteilung erscheine "aus seiner Sicht unzutreffend", schildert seine persönliche Beziehung zur verstorbenen Person sowie seine emotionale Betroffenheit und verweist auf seine Mitwirkung in den letzten Tagen vor deren Tod. Damit beschränkt er sich jedoch auf eine eigene Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse und auf eine pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid. Er legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer rechtlichen Würdigung Bundesrecht verletzt haben soll. Insbesondere setzt er sich nicht substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu den Voraussetzungen der Stellung als geschädigte Person, als Angehöriger oder als Dritter auseinander und zeigt nicht auf, weshalb deren Auslegung der massgebenden Bestimmungen der Strafprozessordnung bundesrechtswidrig sein soll. Soweit er geltend macht, er habe eine enge persönliche Beziehung zur verstorbenen Person gehabt und sei durch deren Tod stark betroffen, vermag dies für sich allein keine hinreichende Begründung einer Rechtsverletzung darzustellen. Gleiches gilt für seine Hinweise auf seine Mitwirkung im Behandlungskontext, zumal er nicht aufzeigt, inwiefern daraus rechtlich ein Anspruch auf Akteneinsicht oder unentgeltliche Rechtspflege folgen soll (vgl. E. 2 hiervor). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier