Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_330/2026
Urteil vom 11. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Elsener.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pascal Ronc,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Departement des Innern des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn, vertreten durch den Rechtsdienst
Departement des Innern,
Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,
2. Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ablehnung Vollzugsaufschub,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Februar 2026 (VWBES.2025.426).
Sachverhalt
A.
A.________ wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 22. November 2023 wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt. Seine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_313/2024 vom 10. März 2025 ab. Mit Strafantrittsbefehl vom 12. Juni 2025 forderte ihn das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn auf, am 28. Juli 2025 den Vollzug der Freiheitsstrafe anzutreten.
B.
Am 30. Juni 2025 stellte A.________ ein Gesuch um einen Vollzugsaufschub von 12 Monaten, das heisst bis zum 31. Juli 2026. Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 wies das Amt für Justizvollzug das Gesuch ab.
Die von A.________ am 23. Juli 2025 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 5. November 2025 ab. Die von A.________ gegen diesen Entscheid am 17. November 2025 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 9. Februar 2026 ab.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 9. Februar 2026 und den Aufschub des Strafvollzugs bis zum 31. Juli 2026. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________ den Beizug der vorinstanzlichen Akten, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.
Das Bundesgericht hat der Beschwerde mit Verfügung vom 9. April 2026 die aufschiebende Wirkung zuerkannt und die kantonalen Akten hinzugezogen. In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen
1.
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid betreffend den Vollzug eines Strafurteils steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt ( Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Da die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt einen zweiten Schriftenwechsel. Vor Bundesgericht findet in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt ( Art. 102 Abs. 1 und 3 BGG ). Es ist nicht angezeigt davon abzuweichen, zumal in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt wurden.
2.
Der Beschwerdeführer macht in materieller Hinsicht geltend, dass entgegen der Vorinstanz wichtige Gründe für einen Haftaufschub vorlägen. Er wohne mit seinen zwei minderjährigen Töchtern und seiner Ehefrau in Mallorca und sei in verschiedenen Unternehmen in leitender Funktion tätig. Sowohl in familiärer als auch in beruflicher Hinsicht bedürfe seine haftbedingte Abwesenheit der Vorbereitung. Erforderlich sei insbesondere ein Umzug der Familie in die Schweiz, was seine Töchter zu einem irreversiblen Schulabbruch zwingen würde. Ebenfalls notwendig sei der Verkauf einer Liegenschaft in der Schweiz. Die Vorinstanz habe Art. 92 StGB, Art. 75 StGB und Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention KRK; SR 0.107) verletzt sowie § 11septies des Gesetzes über den Justizvollzug des Kantons Solothurn vom 13. November 2013 (JUVG/SO; BGS 331.11) willkürlich angewandt. Zudem habe sie keine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen und deshalb Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 8 Ziff. 2 EMRK verletzt.
3.
3.1. Für den Straf- und Massnahmenvollzug rechtskräftig verurteilter Straftäter und Straftäterinnen sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs werden in Art. 74-92a StGB geregelt. Unter anderem kann der Vollzug von Strafen aus wichtigen Gründen unterbrochen werden (Art. 92 StGB). Die Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (BGE 151 IV 288 E. 3.6 mit Hinweisen, Urteil 7B_1043/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 3.1).
Gemäss § 11septies Abs. 1 JUVG/SO kann der Vollzug einer Strafe oder Massnahme aus wichtigen Gründen auf Antrag der Gefangenen oder der Vollzugseinrichtung aufgeschoben oder unterbrochen werden. Als wichtige Gründe gelten gemäss § 11septies Abs. 2 JUVG/SO insbesondere ausserordentliche persönliche, familiäre oder berufliche Verhältnisse (lit. a) und die vollständige Hafterstehungsunfähigkeit (lit. b).
3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schränken das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene Person immer ein Übel, das von den einen besser, von den anderen weniger gut ertragen wird. Selbst die Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde Leben oder Gesundheit der betroffenen Person (BGE 146 IV 267 E. 3.2.1; 7B_1043/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 3.2; 7B_511/2025 vom 11. September 2025 E. 3). Mit Bezug auf die familiäre Situation stellt der Straf- oder Massnahmenvollzug für die betroffene Person, das Kind sowie die Partnerschaft unbestreitbar eine Belastung dar. Sie ist für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden. Die Trennung von seinen Kindern ist jedoch eine zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen (vgl. BGE 146 IV 267 E. 3.2.2; 3.4.3; Urteil 7B_1043/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 3.3).
3.3. Selbst wenn ein wichtiger Grund im oben beschriebenen Sinne vorliegt, ist eine Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen. Dabei ist auch die Art und Schwere der Taten, die zur Verurteilung geführt haben, die Dauer der Strafe sowie das gesellschaftliche Interesse an der ununterbrochenen Vollstreckung der Strafe zu berücksichtigen (BGE 146 IV 267 E. 3.2.1; Urteil 7B_511/2025 vom 11. September 2025 E. 3).
4.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2).
Die Anwendung von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur auf Willkür (vgl. Art. 95 BGG; BGE 149 IV 183 E. 2.4 mit Hinweisen). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht ebenfalls nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig und damit willkürlich ist (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
5.
Die Vorinstanz sieht weder in der privaten noch in der beruflichen Situation des Beschwerdeführers wichtige Gründe im Sinne von § 11septies Abs. 2 lit. a JUVG/SO. Er habe seit Zustellung des letztinstanzlichen Urteils des Bundesgerichts in seiner Sache vom 14. April 2025 ausreichend Zeit gehabt, sich zu organisieren. Sie sieht im Strafantritt des Beschwerdeführers keinen Grund, welchen die Familie zu einem Rückzug in die Schweiz zwingen würde. Seine Töchter könnten mit einer anderweitigen oder ergänzenden Betreuung die jeweiligen Schulstufen in Mallorca abschliessen. Weiter hält es die Vorinstanz für unbelegt, dass der Beschwerdeführer in seinen Unternehmen unverzichtbar gebraucht werde. Beim scheinbar notwendigen Verkauf der Liegenschaft in der Schweiz - im Eigentum der Ehefrau und Mutter des Beschwerdeführers - könne er auch über eine Stellvertretung mitwirken.
6.
6.1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts wendet, ist ihm kein Erfolg beschieden. Er schildert weitgehend seine Sicht der Dinge zum Vorliegen wichtiger Gründe für einen Vollzugsaufschub und stellt der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung seine eigene gegenüber. Damit rügt er keine Willkür und ist nicht zu hören. In der Feststellung der Vorinstanz, dass den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Aufschubgründen durch Fremdbetreuung und anderweitige Vertretung wirksam begegnet werden kann, ist sodann keine Willkür zu erkennen. Weiter ist es auch nicht offensichtlich unrichtig, wenn es die Vorinstanz für fraglich hält, ob der Beschwerdeführer in die Betreuung der Kinder derart eingebunden ist, wie er geltend macht, nachdem er gleichzeitig darauf hinweist, seine berufliche Tätigkeit erfordere grösste zeitliche und persönliche Hingabe. Mit seinen Ausführungen zum Gesundheitszustand seiner Ehefrau legt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dar, weshalb Zweifel am Umfang der von ihm geleisteten Betreuungsarbeit willkürlich sein sollen. Die seine Ehefrau betreffenden, neu vor Bundesgericht eingereichten Belege ohne klare Datumsangabe sind in jedem Fall - unabhängig davon, ob es sich dabei um echte oder unechte Noven handelt - bereits mangels novenrechtlicher Zulässigkeit (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2) unbeachtlich.
6.2.
6.2.1. In rechtlicher Hinsicht legt der Beschwerdeführer, indem er gestützt auf seine eigene Sicht des Sachverhalts wichtige Gründe zum Aufschub des Strafvollzugs bejaht, nicht rechtsgenügend dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder kantonales Recht willkürlich angewandt haben soll.
Soweit er sich mit der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz auseinandersetzt, ist ihm nicht zu folgen. Zunächst kann er für sich nichts aus Art. 92 StGB ableiten. Diese Bestimmung kann zwar insbesondere bei fehlender gesetzlicher Grundlage im kantonalen Strafvollzugsrecht im Sinne einer Rahmenbestimmung zur Beurteilung eines Vollzugsaufschubsgesuchs hinzugezogen werden (vgl. Urteil 6B_558/2021 vom 20. Mai 2021 E. 3.1), geht aber vorliegend im konkretisierenden und weitergehenden kantonalen Strafvollzugsrecht (§ 11septies Abs. 2 lit. a JUVG/SO) auf. Sodann ist mit Blick auf die Rechtsprechung zum Vollzugsaufschub (vgl. E. 3.2 hiervor) nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufschubbegründende Umstände gemäss § 11septies Abs. 2 lit. a JUVG/SO verneinte. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Aufschubgründe können, wie von der Vorinstanz willkürfrei festgestellt (vgl. E. 6.1 hiervor), durch innert drei Monaten organisierbare Vertretungslösungen beseitigt werden und stellen bereits deshalb keine wichtigen, einen Strafvollzugsaufschub rechtfertigenden Gründe dar. Sie würden ohnehin, selbst wenn sie im vom Beschwerdeführer behaupteten Umfang bestehen würden, nicht die für einen Vollzugsaufschub geforderte Schwelle an Wichtigkeit erreichen. Der Verbleib der Kernfamilie im Ausland sowie allfällig notwendige Fremdbetreuung der Kinder, Absenzen im Beruf und finanzielle Einbussen sind keine hinreichenden Gründe für einen Aufschub des Strafvollzugs. Die Vorinstanz hat weder Art. 92 StGB verletzt noch § 11septies Abs. 2 lit. a JUVG/SO willkürlich angewandt.
Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer keine Gründe für einen Vollzugsaufschub vorliegen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers war sie deshalb auch nicht gehalten, eine konkrete Interessenabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und den öffentlichen Interessen am Strafvollzug vorzunehmen. Mit der Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Vollzugsaufschub unter Berücksichtigung sämtlicher seiner Umstände ist Art. 36 Abs. 3 BV Genüge getan.
Unbegründet ist ferner die Rüge einer Verletzung von Art. 75 StGB. Aus dieser Grundsatzbestimmung zum Vollzug von Freiheitsstrafen ergibt sich kein unmittelbarer Anspruch auf Aufschub des Strafvollzugs, weshalb sich der Beschwerdeführer vergeblich darauf beruft. Auch verstösst die Vorinstanz entgegen dem Beschwerdeführer nicht gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK), indem sie ausführt, dass er bereits seit dem Urteil des Obergerichts vom 22. November 2023 mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen und entsprechende Vorkehrungen hätte treffen können. Die Unschuldsvermutung verbietet es allen staatlichen Behörden, die mit der Strafsache befasst sind, Beschuldigte vor ihrer rechtskräftigen Verurteilung als schuldig oder vorverurteilt zu behandeln (vgl. Urteil 6B_1096/2019 vom 17. April 2020 E. 2.3.1). Ein nach rechtskräftiger Verurteilung erfolgter Hinweis, dass der Beschwerdeführer bereits vorher um die Möglichkeit einer Haftstrafe wissen konnte, ist deshalb mit der Unschuldsvermutung vereinbar.
6.2.2. Aus dem Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG), genauer aus Art. 3 KRK und Art. 8 Ziff. 2 EMRK, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts ableiten. Zunächst fehlt es ihm mit Bezug auf Art. 3 KRK an einem rechtlich geschützten Interesse gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG. Er ist nach der Rechtsprechung nicht berechtigt, die Rechte seiner Kinder in eigenem Namen geltend zu machen (vgl. BGE 146 IV 267 E. 3.3.3; Urteile 7B_1043/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 5; 7B_751/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 2.4.3). Der Beschwerdeführer würde aber mit seiner Rüge selbst dann nicht durchdringen, wenn man eine Reflexwirkung des Art. 3 KRK annehmen würde:
Weder die Bestimmungen der KRK noch anderer menschenrechtlicher Übereinkommen hindern den Vollzug einer gesetzmässigen Freiheitsstrafe (Art. 5 Ziff. 1 EMRK; vgl. BGE 146 IV 267 E. 3.3.3). Die Vorinstanz hat sämtliche vom Beschwerdeführer geltend gemachten persönlichen und familiären Umstände berücksichtigt und einen Strafvollzugsaufschubgrund verneint. Ein weitergehender Anspruch auf Kindeswohlerhebung oder Interessenabwägung ergibt sich weder aus Art. 3 KRK noch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK.
6.3. Die Kritik des Beschwerdeführers ist weitgehend appellatorisch und unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt willkürfrei festgestellt und weder § 11septies Abs. 2 JUVG/SO willkürlich angewandt noch anderweitig Bundesrecht oder Völkerrecht verletzt, indem sie das Vorliegen wichtiger Gründe für einen Vollzugsaufschub verneinte.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe verschiedene seiner Vorbringen ohne jede substanzielle Auseinandersetzung übergangen und damit in Verletzung ihrer Begründungspflicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV missachtet.
7.2. Die Vorinstanz war indessen nach ständiger Rechtsprechung nicht gehalten, sich mit all seinen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne seiner Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Sie durfte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1). Dass ihm eine sachgerechte Beschwerde gestützt auf den vorinstanzlichen Entscheid nicht möglich gewesen wäre, bringt der Beschwerdeführer selbst nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Zudem ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, dass sämtliche der von ihm als übergangen behaupteten Vorwürfe von der Vorinstanz berücksichtigt wurden. Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Elsener