Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_319/2026
Urteil vom 20. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl; Gültigkeit der Einsprache (Urkundenfälschung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Januar 2026 (SW.2025.152).
Erwägungen
1.
Am 27. Juni 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Bischofszell einen Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin. Das Bezirksgericht Münchwilen schrieb am 9. Dezember 2025 das von der Beschwerdeführerin eingeleitete Einspracheverfahren zufolge Rückzugs der Einsprache ab. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies mit Entscheid vom 22. Januar 2026 die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid wendet sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Strafsachen vom 16. Februar 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
2.
Diese Eingabe erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Eine materielle Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid fehlt vollständig. Insbesondere äussert sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort zur vorinstanzlichen Erwägung, die Erstinstanz habe ihr bis zum Zeitpunkt der Verhandlung keinen Widerruf der Vorladung zugestellt. Auch zur Erwägung, sie sei von der Erstinstanz rechtzeitig darauf hingewiesen worden, ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis (das den Zeitraum vom 27. November 2025 bis zum 11. Dezember 2025 umfasste, mithin lediglich zwei Tage nach dem Verhandlungstermin endete) belege keine Verhandlungsunfähigkeit, und aufgefordert worden, ein entsprechendes Zeugnis nachzureichen, was sie bis zuletzt - das heisst bis zur Einreichung der Beschwerde bei der Vorinstanz - unterlassen habe. Schliesslich setzt sich die Beschwerdeführerin auch nicht mit der Erwägung auseinander, ein Strafverfahren und eine damit verbundene Gerichtsverhandlung könnten belastend sein, was jedoch die Abwesenheit an der Hauptverhandlung nicht zu entschuldigen vermöge, auch nicht unter Hinweis auf die Trauer über den Verlust einer nahestehenden Person (am 19. August 2025, also rund dreieinhalb Monate vor dem Verhandlungstag, verstarb die Halbschwester der Beschwerdeführerin) und auf die belastende Auseinandersetzung mit der Privatklägerin. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin beschränken sich vielmehr auf unzulässige appellatorische Kritik, womit sie nach ständiger Rechtsprechung nicht zu hören ist.
3.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément